Die Sammlung bündelt die in unseren Ratgebern erläuterten Entscheidungen. Der Kurztext ordnet die Aussage ein; für den vollständigen Inhalt bleibt die verlinkte Gerichtsentscheidung maßgeblich.
Eine tiefgreifende und nachhaltige Kommunikationsstörung kann gegen gemeinsame Sorge sprechen, wenn gemeinsame Entscheidungen praktisch unmöglich sind und das Kind durch den Elternkonflikt erheblich belastet würde.
Die Übertragung nach § 1626a Abs. 2 BGB setzt eine umfassende Kindeswohlprüfung voraus, sobald konkrete entgegenstehende Tatsachen erkennbar sind. Erst wenn sich nach vollständiger Aufklärung kein Widerspruch zum Kindeswohl feststellen lässt, geht die verbleibende Ungewissheit zugunsten der gemeinsamen Sorge.
Der vollständige Ausschluss des nicht mit der Mutter verheirateten Vaters von einer gerichtlichen Überprüfung gemeinsamer Sorge verletzte sein Elternrecht. Die Entscheidung bereitete den Weg für das heutige Antragsverfahren.