Beschluss – IV ZB 26/23
Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt. Bei dem vor Ehe und Verlobung und ohne hinreichenden Bezug zur späteren Heirat geschlossenen Erbvertrag führte die spätere Scheidung unter den festgestellten Umständen nicht zur Unwirksamkeit der Erbeinsetzung. Vertragsauslegung und formgerechte Änderung bleiben entscheidend; keine allgemeine Fortgeltungsregel für jeden vor der Hochzeit geschlossenen Vertrag.
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