Die Sammlung bündelt die in unseren Ratgebern erläuterten Entscheidungen. Der Kurztext ordnet die Aussage ein; für den vollständigen Inhalt bleibt die verlinkte Gerichtsentscheidung maßgeblich.
Tenor und Rn. 21–32, insbesondere 24–25. Das Kind blieb beim Vater. Der Umzug der umgangsberechtigten Mutter erschwerte die bisherigen Kontakte. Der Senat änderte die gerichtlich gebilligte Regelung wegen der konkreten Auswirkungen auf das Kind.
Tenor Nr. I.2–3 und Entscheidungsgründe II zu Kooperation, Übernachtungen und Ort des Umgangs. Im konkreten Fall fehlte ein Grund, die Kontakte auf den Wohnort der Mutter zu beschränken. Keine Entscheidung über eine generelle Offenlegungspflicht.
Der Anspruch setzt weder Obhut noch Sorgerecht des Auskunftspflichtigen voraus. Ein berechtigtes Interesse besteht, wenn keine andere zumutbare Informationsquelle genügt. Der Umfang soll einen Überblick über Schule, Freizeit, Gesundheit und soziale Entwicklung geben, ohne detaillierte Alltags- oder Arztakten zu verlangen.
Tenor Nr. 2 Buchst. g und Gründe zur Veränderung der Übergabemodalitäten. Der Senat entschärfte ein konkretes Abholproblem durch eine Übergabe außerhalb des häuslichen Umfelds des Kindes. Keine Entscheidung zum Melderegister oder Schutz einer Anschrift.