Beschluss – 13 UF 187/23
Elterngeld oberhalb des Schutzbetrags bei der Bedürftigkeit berücksichtigt; weitere Zeiträume nach eigenen Einkünften getrennt geprüft. Leistungsfähigkeit des Vaters und bereits geleistete Zahlungen begrenzten die Restforderung. Beschwerde nur zu einem kleinen Teil erfolgreich.
Originalentscheidung öffnen →Im Zusammenhang erklärtElterngeld und Betreuungsunterhalt: Was wird angerechnet?