Die Sammlung bündelt die in unseren Ratgebern erläuterten Entscheidungen. Der Kurztext ordnet die Aussage ein; für den vollständigen Inhalt bleibt die verlinkte Gerichtsentscheidung maßgeblich.
Das Gericht setzte vorläufig eine Anordnung aus, die begleiteten Umgang in Anwesenheit einer Sachverständigen nach deren Maßgabe und unter Ordnungsmitteldruck mit einer Begutachtung verknüpfte. Über die Hauptsache war damit noch nicht abschließend entschieden.
Mit zunehmender Dauer fehlenden Umgangs steigen die Anforderungen an Tatsachenaufklärung und Begründung. Gefahrenprognosen und die angenommene Notwendigkeit einer bestimmten Zahl begleiteter Kontakte benötigen eine aktuelle, konkrete Grundlage.
Ein befristeter Umgangsausschluss kann verfassungsrechtlich tragfähig sein, wenn unbegleiteter Umgang das Kindeswohl konkret gefährdet und kein geeigneter mitwirkungsbereiter Begleiter vorhanden ist. Das Familiengericht kann das Jugendamt nicht zur Begleitung zwingen.
Eine gerichtliche Regelung begleiteten Umgangs kann gegen den mitwirkungsbereiten Dritten nicht vollstreckt werden. Das gilt auch für ein Jugendamt, das in anderer Funktion am Verfahren beteiligt war; seine Mitwirkung bleibt freiwillige Voraussetzung.
Umgangspflegschaft und Umgangsbegleitung sind zu unterscheiden. Soll der Umgangspfleger auch beim Kontakt anwesend sein, muss das Gericht dies ausdrücklich anordnen; dann kann die Anwesenheit Teil der vergüteten Pflegeraufgabe sein.