Die Sammlung bündelt die in unseren Ratgebern erläuterten Entscheidungen. Der Kurztext ordnet die Aussage ein; für den vollständigen Inhalt bleibt die verlinkte Gerichtsentscheidung maßgeblich.
Nach Entzug der Gesundheitssorge richtet sich die Auskunft vorrangig gegen deren Inhaber. Sie kann am Kindeswohlvorbehalt scheitern, wenn konkret zu befürchten ist, dass Informationen zur schädlichen Einflussnahme auf den entzogenen Sorgebereich missbraucht werden.
Eine titulierte Pflicht zur Auskunft nach § 1686 BGB wird als nicht vertretbare Handlung mit Zwangsmitteln nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 FamFG und § 888 ZPO vollstreckt, nicht mit den Ordnungsmitteln für Umgangsverstöße.
Der Anspruch setzt weder Obhut noch Sorgerecht des Auskunftspflichtigen voraus. Ein berechtigtes Interesse besteht, wenn keine andere zumutbare Informationsquelle genügt. Der Umfang soll einen Überblick über Schule, Freizeit, Gesundheit und soziale Entwicklung geben, ohne detaillierte Alltags- oder Arztakten zu verlangen.