Zeuginnen im Krankenhaus Ein Schwurgericht und ein Verfahrensfehler (1 StR 364/00)

Haben Sie sich jemals gefragt, ob Ihr Fall vor Gericht fair behandelt wurde? Viele Menschen stehen vor ähnlichen Herausforderungen und fühlen sich ungerecht behandelt. Zum Glück gibt es wegweisende Urteile, wie das des Bundesgerichtshofs, die helfen können, solche Verfahrenfehler zu klären und Gerechtigkeit zu erlangen.

1 StR 364/00 Versuchter Totschlag

Fallbeschreibung

Konkrete Situation

In diesem Fall geht es um einen Angeklagten, der wegen versuchten Totschlags vor Gericht stand. Der Angeklagte legte gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth Revision ein, da angeblich Verfahrensfehler begangen wurden. Ein zentraler Punkt der Auseinandersetzung war die Frage, ob die Vereidigung von zwei wichtigen Zeuginnen korrekt durchgeführt wurde.

Kläger (Angeklagter): Angeklagter hat Revision eingelegt wegen Verfahrensfehler.

Der Angeklagte, der in der ersten Instanz wegen versuchten Totschlags verurteilt wurde, behauptet, dass das Gericht Verfahrensfehler begangen habe. Insbesondere wurde die Entscheidung über die Vereidigung der Zeuginnen O. und E. nicht gemäß den gesetzlichen Vorschriften getroffen, was seine Verteidigungsstrategie erheblich beeinflusste. Der Angeklagte vertritt die Ansicht, dass die Aussage der Zeuginnen ohne ordnungsgemäße Vereidigung nicht in diesem Maß hätte gewertet werden dürfen.

Beklagter (Staatsanwaltschaft): Staatsanwaltschaft hat auf Urteil bestanden.

Die Staatsanwaltschaft hingegen hält an dem Urteil des Landgerichts fest. Sie argumentiert, dass trotz der behaupteten Verfahrensfehler das Urteil gerechtfertigt sei. Die Aussagen der Zeuginnen, die zur Überzeugung des Gerichts von der Täterschaft des Angeklagten führten, seien auch ohne Vereidigung ausreichend glaubwürdig und relevant für das Urteil.

Urteil

Der Angeklagte gewann die Revision. Das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 22. März 2000 wurde aufgehoben. Die Sache wurde zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Der Angeklagte muss keine Kosten des Rechtsmittels tragen, da die Verfahrensfehler erheblich genug waren, um das ursprüngliche Urteil in Frage zu stellen.

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1 StR 364/00 Relevante Rechtsvorschriften

§ 251 Abs. 4 StPO

§ 251 Abs. 4 der Strafprozessordnung (StPO) behandelt die Vereidigung von Zeugen nach der Verlesung ihrer richterlichen Vernehmung. In dieser Bestimmung wird festgelegt, dass das Gericht von Amts wegen (automatisch und ohne Antrag) darüber entscheiden muss, ob ein Zeuge vereidigt wird oder nicht. Dies bedeutet, dass das Gericht aktiv eine Entscheidung treffen muss, unabhängig davon, ob die Verfahrensbeteiligten darauf drängen oder nicht. In dem vorliegenden Fall wurde die Entscheidung über die Vereidigung der Zeuginnen O. und E. nicht getroffen, was einen wesentlichen Verfahrensfehler darstellt. Dieser Fehler könnte das Urteil beeinflusst haben, da die Zeugenaussagen maßgeblich für die Verurteilung waren.

§ 238 Abs. 2 StPO

§ 238 Abs. 2 StPO gibt den Prozessbeteiligten das Recht, eine gerichtliche Entscheidung über bestimmte Verfahrenshandlungen zu verlangen. Wenn eine Partei der Ansicht ist, dass eine bestimmte Handlung oder Entscheidung des Gerichts erforderlich ist, kann sie eine entsprechende Entscheidung beantragen. Im besprochenen Fall hat der Angeklagte zwar keine solche Entscheidung beantragt, jedoch war dies auch nicht zwingend notwendig, um den Verstoß gegen § 251 Abs. 4 StPO zu rügen. Dies zeigt, dass selbst ohne formellen Antrag auf die Verfahrensfehler hingewiesen werden kann, wenn diese offensichtlich sind.

§ 59 ff. StPO

Die §§ 59 ff. StPO regeln die allgemeinen Vorschriften zur Vereidigung von Zeugen. Diese Paragraphen legen fest, unter welchen Bedingungen Zeugen vereidigt werden und welche Ausnahmen bestehen. In der Regel dient die Vereidigung dazu, die Glaubwürdigkeit der Zeugenaussagen zu erhöhen, da falsche Aussagen unter Eid strafrechtliche Konsequenzen haben können. Im aktuellen Fall wurde keine Entscheidung zur Vereidigung getroffen, was darauf hinweist, dass die Protokollführung oder die Verfahrensleitung möglicherweise unzureichend war. Eine ordnungsgemäße Anwendung dieser Vorschriften ist entscheidend, um die Integrität und Fairness des Verfahrens zu gewährleisten.

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1 StR 364/00 Entscheidungsgrundlagen

Grundsätzliche Auslegung

§ 251 Abs. 4 StPO

Nach § 251 Abs. 4 StPO muss das Gericht nach dem Vorlesen eines Protokolls über eine richterliche Vernehmung von Amts wegen über die Vereidigung der Zeugen entscheiden. Dies bedeutet, dass das Gericht eine aktive Rolle spielt und nicht einfach die Entscheidung den Verfahrensbeteiligten überlassen kann.

§ 238 Abs. 2 StPO

Gemäß § 238 Abs. 2 StPO kann das Gericht auf Antrag eines Beteiligten eine Entscheidung herbeiführen, wenn Verfahrensverstöße vorliegen. Dies unterstreicht die aktive Mitwirkungspflicht der Beteiligten, um eine gerichtliche Entscheidung zu erzwingen.

§ 59 ff. StPO

Die allgemeinen Vorschriften der §§ 59 ff. StPO regeln die Vereidigung von Zeugen. Diese Vorschriften dienen als Grundlage dafür, ob ein Zeuge vereidigt werden soll oder nicht. Die Vereidigung erhöht die Verbindlichkeit der Zeugenaussage.

Ausnahmsweise Auslegung

§ 251 Abs. 4 StPO

Eine Ausnahme von der Pflicht zur Vereidigung nach § 251 Abs. 4 StPO kann gemacht werden, wenn alle Verfahrensbeteiligten auf die Vereidigung verzichten. Dieser Verzicht muss jedoch eindeutig und schlüssig sein.

§ 238 Abs. 2 StPO

Auch bei § 238 Abs. 2 StPO kann eine ausnahmsweise Auslegung erfolgen, wenn die Verfahrensbeteiligten bewusst auf eine Entscheidung des Gerichts verzichten und somit stillschweigend eine Verfahrensweise akzeptieren.

§ 59 ff. StPO

Die Vorschriften zur Vereidigung können ausnahmsweise nicht angewendet werden, wenn besondere Umstände, wie etwa gesundheitliche Gründe, dies unmöglich machen. Ein solcher Ausnahmefall muss jedoch gut begründet werden.

Angewandte Auslegung

In diesem Fall wurde die grundsätzliche Auslegung der relevanten Paragrafen angewandt. Das Gericht hat es versäumt, eine klare Entscheidung über die Vereidigung der Zeuginnen zu treffen, obwohl keine schlüssige Verzichtserklärung der Verfahrensbeteiligten vorlag. Der Verfahrensfehler lag darin, dass weder die Gründe für den Verzicht auf die Vereidigung dokumentiert noch eine klare gerichtliche Entscheidung getroffen wurde. Die Entscheidung des Schwurgerichts basierte daher maßgeblich auf einer fehlerhaften Verfahrensweise, was zur Revision und Neuverhandlung führte.

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Zeugenvereidigung Lösungsmethoden

1 StR 364/00 Lösungsmethoden

In diesem Fall wurde das Urteil des Landgerichts aufgrund eines Verfahrensfehlers aufgehoben. Der Fehler bestand darin, dass das Gericht keine klare Entscheidung über die Vereidigung der Zeuginnen traf. Der Angeklagte konnte erfolgreich Revision einlegen, was zeigt, dass der Gang vor Gericht hier eine sinnvolle Lösungsmethode war. Angesichts der Komplexität des Falls und der Bedeutung der Zeugenaussagen wäre es ratsam gewesen, einen erfahrenen Strafverteidiger hinzuzuziehen, um die Erfolgsaussichten zu maximieren.

Ähnliche Fälle Lösungsmethoden

Zeuge im Krankenhaus

Wenn ein Zeuge aufgrund eines Krankenhausaufenthalts nicht vereidigt werden kann, könnte es sinnvoll sein, eine Verschiebung der Verhandlung zu beantragen. Sollte dies nicht möglich sein, könnte der Verzicht auf Vereidigung mit Zustimmung aller Parteien eine Lösung sein. Ein Anwalt kann helfen, die beste Vorgehensweise zu beurteilen.

Zeuge im Urlaub

Falls ein Zeuge sich im Urlaub befindet und nicht rechtzeitig zur Verhandlung erscheinen kann, sollte erwogen werden, die Aussage per Videoübertragung einzuholen oder die Verhandlung zu verschieben. Der Rat eines Anwalts kann hier klären, welche Option im konkreten Fall am sinnvollsten ist.

Verzicht auf Vereidigung

Ein Verzicht auf die Vereidigung kann eine schnelle Lösung darstellen, allerdings sollten alle Verfahrensbeteiligten eindeutig zustimmen, um spätere Anfechtungen zu vermeiden. In solchen Situationen ist es oft hilfreich, einen juristischen Berater hinzuzuziehen, um die Rechtsfolgen zu verstehen.

Fehlende Entscheidung des Vorsitzenden

Bei einer fehlenden Entscheidung des Vorsitzenden über die Vereidigung eines Zeugen sollte sofortige Klärung angestrebt werden. Hier kann es sinnvoll sein, förmlich auf eine solche Entscheidung zu drängen. Sollte dies nicht geschehen, kann eine spätere Anfechtung des Urteils in Betracht gezogen werden. Ein Anwalt kann hier wertvolle Unterstützung leisten.

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FAQ

Was ist ein beendeter Versuch

Ein beendeter Versuch liegt vor, wenn der Täter glaubt, alles zur Tatvollendung Erforderliche getan zu haben, die Tat jedoch nicht vollendet ist.

Wann ist eine Revision erfolgreich

Eine Revision ist erfolgreich, wenn sie einen wesentlichen Verfahrensfehler aufzeigt, der das Urteil beeinflusst haben könnte.

Wie wirkt sich ein Verfahrensfehler aus

Ein Verfahrensfehler kann zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung an das Gericht führen, um den Fehler zu beheben.

Was sind die Folgen einer Aufhebung

Die Aufhebung eines Urteils bedeutet, dass der Fall neu verhandelt werden muss, oft vor einer anderen Kammer des Gerichts.

Wann muss vereidigt werden

Zeugen müssen vereidigt werden, es sei denn, das Gericht entscheidet aus bestimmten Gründen, davon abzusehen.

Was bedeutet Rücktrittshorizont

Der Rücktrittshorizont bezieht sich auf die Sicht des Täters, ob er die Tat noch verhindern kann.

Wie wird eine neue Verhandlung angesetzt

Eine neue Verhandlung wird durch das zuständige Gericht terminiert, nachdem ein Urteil aufgehoben wurde.

Welche Rolle spielt der Vorsitzende

Der Vorsitzende leitet die Verhandlung, trifft Verfahrensentscheidungen und ist für die korrekte Durchführung des Prozesses verantwortlich.

Was heißt Schwurgericht

Ein Schwurgericht ist eine spezielle Kammer des Landgerichts, die für schwere Straftaten wie Totschlag zuständig ist.

Wer trägt die Verfahrenskosten

Wer die Kosten des Verfahrens trägt, entscheidet das Gericht im Urteil oder im Beschluss über die Revision.

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