Zeugin schweigt im Missbrauchsfall was nun (2 StR 354/00)

Haben Sie sich jemals gefragt, wie man sich rechtlich schützen kann, wenn eine wichtige Zeugin in einem Strafverfahren plötzlich die Aussage verweigert? Viele Menschen sind mit solchen komplexen rechtlichen Situationen konfrontiert, aber es gibt eine wegweisende Gerichtsentscheidung, die Klarheit schaffen kann. Wenn Sie ähnliche Probleme haben, könnte das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 3. November 2000 eine hilfreiche Lösung bieten—also lesen Sie weiter und erfahren Sie mehr!

2 StR 354/00 Sexueller Missbrauch Urteilssituation

Vorfallbeschreibung

Konkrete Situation

Der Fall betrifft den sexuellen Missbrauch eines Kindes durch den Angeklagten, der in den Jahren 1988 bis 1990 stattfand. Der Angeklagte, der Großvater des betroffenen Kindes, wurde ursprünglich vom Landgericht Köln basierend auf den belastenden Aussagen seiner Enkelin verurteilt. Die Enkelin hatte jedoch ihre Aussagen später widerrufen, was zur Wiederaufnahme des Verfahrens führte.

Antragsteller (Enkelin): Widerruft belastende Aussage

Die Enkelin des Angeklagten erklärte, dass ihre ursprünglichen belastenden Aussagen gegenüber ihrem Großvater falsch waren. Sie hatte diese Angaben in einem Schreiben an die Staatsanwaltschaft widerrufen und später in einer richterlichen Vernehmung bestätigt, dass ihre ursprünglichen Aussagen nicht der Wahrheit entsprachen.

Angeklagter (Großvater): Fordert Wiederaufnahme des Verfahrens

Der Großvater, der als Angeklagter fungiert, forderte die Wiederaufnahme des Verfahrens, nachdem seine Enkelin die belastenden Aussagen widerrufen hatte. Er argumentierte, dass das ursprüngliche Urteil auf falschen Aussagen beruhte, und beantragte eine erneute gerichtliche Überprüfung der Vorwürfe.

Urteilsergebnis

Das Gericht entschied zugunsten des Angeklagten. Es hob das ursprüngliche Urteil des Landgerichts Köln auf und ordnete die Wiederaufnahme des Verfahrens an. In der neuen Hauptverhandlung durfte die Aussage der Enkelin, die sie in der Exploration gemacht hatte, nicht verwertet werden, da sie von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hatte. Der Fall wurde zur erneuten Verhandlung an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

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2 StR 354/00 Relevante Gesetzesartikel

§ 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO

Der § 52 Abs. 1 Nr. 3 der Strafprozessordnung (StPO) behandelt das Zeugnisverweigerungsrecht. Dieses Recht erlaubt es bestimmten Personen, wie beispielsweise engen Verwandten eines Angeklagten, das Zeugnis in einem Strafverfahren zu verweigern. In diesem speziellen Fall nutzte die Enkelin des Angeklagten ihr Recht, das Zeugnis zu verweigern, was bedeutete, dass ihre früheren Aussagen nicht ohne weiteres im Verfahren verwertet werden konnten. Diese Regelung schützt familiäre Beziehungen und persönliche Loyalitäten, sodass Angehörige nicht gezwungen werden, gegen ihre eigenen Verwandten auszusagen.

§ 252 StPO

Der § 252 StPO bezieht sich auf das Verwertungsverbot von Aussagen, die unter Zeugnisverweigerung gemacht wurden. Nach dieser Vorschrift dürfen frühere Aussagen von Zeugen, die in der Hauptverhandlung ihr Zeugnis verweigern, nicht durch die Vernehmung von Personen, die diese Aussagen gehört haben, in das Verfahren eingeführt werden. Dieses Gesetz soll sicherstellen, dass die Rechte der Zeugen respektiert werden und dass keine Informationen gegen den Willen eines Zeugen im Gericht verwendet werden, wenn dieser sich entschlossen hat, das Zeugnis zu verweigern.

§ 373 StPO

Der § 373 StPO behandelt die Wiederaufnahme eines Verfahrens. Eine Wiederaufnahme kann unter bestimmten Bedingungen erfolgen, wenn neue Tatsachen oder Beweise vorgelegt werden, die einen Freispruch oder eine mildere Bestrafung rechtfertigen könnten. Im vorliegenden Fall wurde das Verfahren wieder aufgenommen, nachdem die Hauptzeugin ihre ursprünglichen belastenden Aussagen widerrufen hatte. Die Vorschrift dient dazu, auch nach rechtskräftigem Urteil Gerechtigkeit zu ermöglichen, indem eine erneute Überprüfung aller relevanten Beweise und Aussagen gestattet wird.

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2 StR 354/00 Urteilskriterien

Grundsätzliche Auslegung

§ 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO

Gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO haben Zeugen das Recht, die Aussage zu verweigern, wenn sie mit dem Angeklagten in einer besonderen persönlichen Beziehung stehen, wie zum Beispiel nahe Verwandte. Dieses Recht schützt persönliche Bindungen und ermöglicht es Zeugen, nicht gegen ihre engsten Angehörigen aussagen zu müssen.

§ 252 StPO

§ 252 StPO besagt, dass eine frühere Aussage eines Zeugen, der sein Zeugnisverweigerungsrecht in der Hauptverhandlung ausgeübt hat, nicht verwertet werden darf. Dies verhindert, dass Aussagen, die unter Umständen gemacht wurden, die nicht mehr relevant oder gewünscht sind, gegen den Willen des Zeugen verwendet werden.

§ 373 StPO

In § 373 StPO ist das Verfahren zur Wiederaufnahme des Verfahrens geregelt. Diese Regelung erlaubt es, ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren unter bestimmten Umständen erneut zu verhandeln, etwa wenn neue Beweise oder Umstände bekannt werden, die das ursprüngliche Urteil in Frage stellen.

Ausnahmsweise Auslegung

§ 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO

Ausnahmen zu § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO sind selten und treten insbesondere dann auf, wenn das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung besonders hoch ist. Jedoch bleibt der Schutz der persönlichen Bindungen in den meisten Fällen vorrangig.

§ 252 StPO

Eine Ausnahme von der Regel des § 252 StPO kann gemacht werden, wenn die ursprüngliche Aussage vor einem Richter gemacht wurde, da richterlichen Aussagen generell ein höheres Vertrauen zukommt. Hier wird die richterliche Vernehmung als besonders verlässlich angesehen, weshalb sie unter Umständen verwertet werden kann.

§ 373 StPO

Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens kann es Ausnahmen geben, insbesondere wenn die neue Beweislage eindeutig darauf hinweist, dass das ursprüngliche Urteil falsch war. Die Beweisaufnahme wird dann mit hoher Sorgfalt erneut durchgeführt.

Angenommene Auslegung

In diesem Fall wurden die genannten Paragraphen in ihrer grundsätzlichen Auslegung angewendet. Das Gericht hat entschieden, dass das Verwertungsverbot des § 252 StPO strikt einzuhalten ist, da die Zeugin von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat. Das bedeutet, dass ihre früheren Aussagen gegenüber einer Sachverständigen nicht in die Beweiswürdigung einfließen durften. Diese Entscheidung unterstreicht den hohen Stellenwert, den das Recht auf Zeugnisverweigerung im deutschen Strafprozessrecht hat, und zeigt, dass selbst im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens keine Ausnahmen gemacht werden, es sei denn, die Aussagen wurden vor einem Richter gemacht.

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Zeugnisverweigerung Lösungsansatz

2 StR 354/00 Lösungsansatz

Im Fall 2 StR 354/00 hat der Angeklagte durch die Revision Erfolg gehabt, da das Gericht feststellte, dass die Zeugenaussagen, die unter der Zeugnisverweigerung gemacht wurden, nicht verwertet werden durften. Dies zeigt, dass es im deutschen Recht von großer Bedeutung ist, die Verwertungsverbote gemäß § 252 StPO streng zu beachten. Der Angeklagte hat in diesem Fall den richtigen Weg eingeschlagen, indem er das formelle und materielle Recht durch eine Revision überprüfen ließ. Angesichts der Komplexität und der Bedeutung der rechtlichen Fragen ist es ratsam, in solchen Fällen einen erfahrenen Strafverteidiger beizuziehen, um die Erfolgschancen zu maximieren und die rechtlichen Argumente effektiv vorzubringen.

Ähnliche Fälle Lösungsmethoden

Zeugin verweigert Aussage gegen Familienmitglied

In diesem Szenario ist es oft besser, zunächst außergerichtlich eine Lösung zu suchen, um die familiäre Beziehung nicht weiter zu belasten. Eine Mediation kann hier hilfreich sein. Sollte dies nicht möglich sein, ist es ratsam, die rechtlichen Schritte mit einem Anwalt zu besprechen, um die beste Strategie zu entwickeln.

Zeugin widerruft Aussage unter Druck

Wenn eine Zeugin ihre Aussage unter Druck widerruft, ist es wichtig, die Umstände des Widerrufs genau zu dokumentieren. Hier kann eine unabhängige Beratung durch einen Rechtsanwalt oder eine rechtliche Beratungsstelle hilfreich sein, um die eigene Position zu stärken und mögliche rechtliche Schritte abzuwägen.

Zeugnisverweigerung nach psychologischer Beratung

Falls eine Zeugin nach einer psychologischen Beratung von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht, sollte geprüft werden, ob die psychologischen Gründe rechtlich anerkannt sind. Ein Anwalt kann hier die rechtlichen Möglichkeiten und die Zulässigkeit der Zeugnisverweigerung bewerten und entsprechend handeln.

Zeugin macht falsche Aussage aus Angst

In Fällen, in denen eine Zeugin aus Angst eine falsche Aussage macht, sollte der Fokus auf der Sicherheit der Zeugin liegen. Hier kann es sinnvoll sein, die Aussage in einem geschützten Rahmen zu wiederholen oder zu widerrufen. Ein Anwalt kann hierbei unterstützen und sicherstellen, dass die Rechte der Zeugin gewahrt bleiben.

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FAQ

Zeugnisverweigerung möglich?

Ja, gemäß § 52 StPO kann eine Zeugin das Zeugnis verweigern, insbesondere wenn sie mit dem Angeklagten verwandt ist.

Widerruf der Aussage zulässig?

Ja, eine Zeugin kann ihre frühere Aussage widerrufen, was in diesem Fall zur Wiederaufnahme des Verfahrens geführt hat.

Rolle des Sachverständigen?

Sachverständige analysieren die Glaubhaftigkeit von Aussagen, dürfen aber keine Tatsachenaussagen in die Verhandlung einbringen, wenn ein Verwertungsverbot besteht.

Rechte der Enkelin?

Die Enkelin hatte das Recht, ihr Zeugnis zu verweigern, was Auswirkungen auf die Verwertbarkeit ihrer früheren Aussagen hatte.

Warum Verhandlung neu?

Die Verhandlung wurde neu angesetzt, weil das Urteil des Landgerichts Köln aufgehoben wurde und die Zeugenaussagen teilweise nicht verwertbar waren.

Zeugenvernehmung rechtens?

Ja, Richter, die zuvor die Zeugin vernommen haben, dürfen als Zeugen über den Inhalt der richterlichen Vernehmung aussagen.

Einfluss der Exploration?

Die Explorationsergebnisse dürfen nicht verwertet werden, wenn die Zeugin ihr Zeugnisverweigerungsrecht wahrnimmt.

Glaubwürdigkeit der Zeugin?

Die Glaubwürdigkeit wurde durch die hohe Konstanz ihrer Aussagen in Frage gestellt, konnte aber wegen des Verwertungsverbots nicht abschließend beurteilt werden.

Verwertungsverbot wann?

Ein Verwertungsverbot tritt ein, wenn eine Zeugin nach Belehrung über ihr Zeugnisverweigerungsrecht keine Aussage macht.

Rolle des Landgerichts?

Das Landgericht muss die Beweise neu bewerten und entscheiden, ob eine Verurteilung ohne die nicht verwertbaren Aussagen möglich ist.

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