Widerruf Rücksendekosten Händlerpflicht – genau diese Kombination sorgt regelmäßig für Streit im Onlinehandel. Besonders ärgerlich wird es, wenn der Händler schweigt und der Kunde für fast 20 Euro Rückporto selbst aufkommen soll. Doch was sagt das Gesetz wirklich?
Rücksendekosten im Widerrufsrecht
Im deutschen Fernabsatzrecht ist klar geregelt, wer bei einem Widerruf für die Rücksendekosten aufkommt. Nach § 357 Abs. 6 BGB gilt: Wenn der Händler in seiner Widerrufsbelehrung angegeben hat, die Rücksendekosten zu tragen, darf der Verbraucher diese Kosten nicht selbst zahlen müssen. Es handelt sich um eine gesetzliche Verpflichtung – keine freiwillige Kulanz.
Händlerpflicht bei zugesagter Kostenübernahme
Wenn der Händler ausdrücklich erklärt hat, die Rücksendekosten zu tragen, ist er auch verpflichtet, dem Kunden eine Möglichkeit zur kostenfreien Rücksendung anzubieten. In der Praxis geschieht dies oft durch ein Retourenlabel. Die Aussage „der Händler trägt die Kosten“ bedeutet juristisch also, dass er diese bereits im Vorfeld übernehmen muss – eine nachträgliche Erstattung ist rechtlich nicht zwingend ausreichend.
Begriffliche Unschärfen: “trägt” vs. “erstattet”
Gerade diese Formulierung hat es in sich: „trägt“ lässt viele Verbraucher annehmen, dass sie nicht in Vorlage gehen müssen. Und sie liegen damit nicht falsch. Denn sobald der Händler sich verpflichtet hat, die Kosten zu tragen, darf er nicht einfach abtauchen und vom Kunden verlangen, selbst für das Porto aufzukommen. Ein Schweigen auf Rückfragen widerspricht dem fairen Umgang.
Vorleistung des Kunden – rechtlich zulässig?
Doch was passiert, wenn der Händler einfach nicht reagiert? Muss man dann doch die 18,99 Euro zahlen und hoffen, dass man das Geld irgendwann zurückbekommt? Die Rechtsprechung ist hier zurückhaltend. Zwar ist es möglich, dass der Kunde in Vorleistung geht, etwa um keine Frist zu versäumen. Aber es besteht ein Risiko – nämlich das, auf den Kosten sitzen zu bleiben, wenn der Händler sich weiterhin nicht meldet oder die Erstattung verweigert.
Kein Zwang zur Vorleistung bei klarer Pflicht
Grundsätzlich gilt: Ist die Pflicht des Händlers zur Kostenübernahme eindeutig formuliert, besteht für den Kunden kein rechtlicher Zwang zur Vorleistung. Vielmehr kann er die Rücksendung verweigern, bis der Händler ein Retourenlabel bereitstellt. Das bekräftigt auch das Urteil des LG Frankfurt a.M., Az. 2-06 O 304/19, wonach eine Rückerstattungspflicht des Händlers bei selbst veranlasster Rücksendung nur dann besteht, wenn dies vorher eindeutig vereinbart wurde.
Verhalten bei ausbleibender Reaktion
Wenn ein Händler auf E-Mails mit Rücksendeanfrage nicht reagiert, sollte zunächst geprüft werden, ob Fristen in den AGB oder der Widerrufsbelehrung genannt sind. Gibt es keine, kann man den Händler nochmals unter Fristsetzung zur Bereitstellung eines Retourenlabels auffordern. Erfolgt dann wieder keine Reaktion, empfiehlt sich ein letzter Versuch per Einschreiben – als Beweissicherung.
Rücksendung auf eigene Kosten nur mit Vorbehalt
Wer in dieser Situation doch selbst verschickt, sollte das Rücksendeetikett gut aufbewahren und dem Händler schriftlich mitteilen, dass man die Rücksendekosten nur unter Vorbehalt ausgelegt hat und eine Rückerstattung erwartet. Auch sollte man auf die gesetzliche Grundlage – § 357 BGB – hinweisen. Nur so kann man notfalls rechtlich nachsetzen.
Fazit
Widerruf Rücksendekosten Händlerpflicht – genau diese Rechtsfrage ist für viele Verbraucher nicht nur theoretisch, sondern bares Geld wert. Denn wenn der Händler laut Widerrufsbelehrung die Rücksendekosten trägt, darf er sich nicht einfach hinter Schweigen verstecken oder den Kunden indirekt zur Vorleistung drängen. Wer sich auf das Gesetz beruft, insbesondere auf § 357 Abs. 6 BGB, ist rechtlich auf der sicheren Seite. Wichtig ist: Keine übereilte Rücksendung auf eigene Kosten, wenn unklar ist, ob eine Erstattung erfolgt. Stattdessen: Frist setzen, dokumentieren, notfalls mit Nachdruck und rechtlichem Verweis nachhaken. Vertrauen ist gut – schriftlicher Nachweis und Kenntnis der Rechtslage sind besser.
14 Tägiges Rückgaberecht Geschäft – Was wirklich gilt 👆FAQ
Muss ich bei einem Widerruf wirklich in Vorlage gehen?
Das kommt auf die Widerrufsbelehrung an. Wenn der Händler erklärt hat, dass er die Rücksendekosten trägt, dann bedeutet das: Er muss für den Rückversand aufkommen – im Idealfall durch ein Retourenlabel. Eine Pflicht zur Vorleistung besteht also nicht. Der Begriff Widerruf Rücksendekosten Händlerpflicht spielt hier eine zentrale Rolle.
Was bedeutet es, wenn der Händler die Rücksendekosten „trägt“?
„Tragen“ heißt im juristischen Sinne, dass der Händler sie selbst bezahlt oder dem Kunden eine kostenfreie Möglichkeit der Rücksendung anbietet. Er kann also nicht einfach sagen: „Zahl du erstmal, wir schauen dann.“ Genau deshalb ist die Formulierung Widerruf Rücksendekosten Händlerpflicht nicht bloß Formsache, sondern entscheidend für die Praxis.
Was soll ich tun, wenn der Händler nicht auf meine Anfrage reagiert?
Zunächst ruhig bleiben – und dann schriftlich mit Fristsetzung (z. B. 7 Tage) eine Reaktion fordern. Wichtig: Immer Nachweis aufbewahren. Erst wenn wirklich gar nichts kommt, kann man überlegen, die Rücksendung auf eigene Kosten vorzunehmen – aber nur unter schriftlichem Vorbehalt mit Hinweis auf § 357 BGB.
Ist eine Rücksendung ohne vorheriges Retourenlabel riskant?
Ja, das ist sie. Denn wenn der Händler sich am Ende weigert, die Kosten zu erstatten, bleibt der Kunde womöglich auf fast 19 Euro sitzen. Deshalb sollte man in solchen Fällen klar machen, dass man nur ausnahmsweise in Vorlage geht – mit dem Anspruch auf Rückerstattung.
Gibt es Gerichtsurteile zu dieser Situation?
Ja. Etwa das Urteil des LG Frankfurt a.M., Az. 2-06 O 304/19, das klarstellt, dass eine Rückerstattungspflicht des Händlers nicht automatisch greift, wenn der Kunde ohne Absprache selbst frankiert. Genau deshalb ist eine klare Kommunikation mit dem Händler so wichtig.
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