Verkauf von Kokain und eine unerwartete Wendung (2 StR 165/00)

Haben Sie schon einmal das Gefühl gehabt, dass ein Strafverfahren gegen Sie ungerecht oder fehlerhaft war? Viele Menschen stehen genau vor diesem Problem, doch glücklicherweise gibt es einen wegweisenden Gerichtsbeschluss, der in solchen Fällen helfen kann. Wenn Sie sich in einer ähnlichen Lage befinden, sollten Sie diesen entscheidenden Fall des Bundesgerichtshofs genau durchlesen, um mögliche Lösungen zu entdecken.

2 StR 165/00 Drogenhandel in großem Umfang

Fallübersicht

Konkreter Sachverhalt

In diesem Fall geht es um einen Angeklagten, der in den Drogenhandel verwickelt war. Laut der Anklage soll er in mehreren Fällen Kokain in nicht geringer Menge verkauft haben. Der Angeklagte wurde beschuldigt, zwischen September und November 1997 in mindestens 12 Fällen jeweils 100 Gramm Kokain verkauft zu haben. Diese Vorwürfe führten letztendlich zu einer Strafsache vor dem Landgericht.

Kläger (Angeklagter): Angeklagter war in Drogenhandel verwickelt

Der Angeklagte, dessen Name anonym bleibt, behauptet, dass die Vorwürfe gegen ihn überzogen seien. Er gibt zu, in den Drogenhandel verwickelt gewesen zu sein, bestreitet jedoch die Menge und Häufigkeit der ihm vorgeworfenen Taten. Seiner Ansicht nach wurde der Umfang seiner Beteiligung übertrieben dargestellt.

Beklagter (Staatsanwaltschaft): Staatsanwaltschaft wirft dem Angeklagten Drogenhandel vor

Die Staatsanwaltschaft, die als Beklagte auftritt, ist der Ansicht, dass der Angeklagte in erheblichem Umfang mit Drogen gehandelt hat. Sie wirft ihm vor, dass seine Handlungen eine ernste Bedrohung für die Gesellschaft darstellen und dass er in mindestens 70 Fällen mit Betäubungsmitteln gehandelt habe. Die Staatsanwaltschaft fordert daher eine harte Bestrafung, um ein klares Signal gegen den Drogenhandel zu setzen.

Urteilsergebnis

Die Staatsanwaltschaft hat in diesem Fall gewonnen. Das Gericht hat entschieden, dass der Angeklagte in elf Fällen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und in 68 Fällen des einfachen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldig ist. Die ursprüngliche Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren wurde jedoch aufgehoben und zur Neubildung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten wurden teilweise der Staatskasse auferlegt.

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2 StR 165/00 Relevante Gesetzesartikel

§ 154 Abs. 2 StPO

Gemäß § 154 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO) kann ein Verfahren teilweise eingestellt werden, wenn es aus prozessökonomischen Gründen sinnvoll erscheint. In diesem Fall hat der Bundesgerichtshof entschieden, das Verfahren in zwei Fällen einzustellen, bei denen dem Angeklagten vorgeworfen wurde, nach dem 11. November 1997 jeweils 100 g Kokain verkauft zu haben. Diese Entscheidung reduziert die Anzahl der zu verhandelnden Fälle und beeinflusst somit direkt den Schuldspruch und die Strafzumessung.

§ 206 a Abs. 1 StPO

Nach § 206 a Abs. 1 StPO ist das Verfahren einzustellen, wenn ein Verfahrenshindernis besteht. Ein solches Hindernis liegt vor, wenn die Strafklage bereits verbraucht ist, etwa durch einen anderen rechtskräftigen Strafbefehl. Im vorliegenden Fall war dies der Fall, da der Angeklagte bereits wegen Taten, die am 27. November 1997 begangen wurden, verurteilt worden war. Diese Regelung stellt sicher, dass eine Person nicht zweimal für dieselbe Tat bestraft wird.

§ 349 Abs. 2 und 4 StPO

§ 349 Abs. 2 StPO ermöglicht es, eine Revision als unbegründet zu verwerfen, wenn sich aus den Akten ergibt, dass die Voraussetzungen der Revision nicht gegeben sind. Der Bundesgerichtshof hat hier die weitergehende Revision verworfen, da sie in den nicht eingestellten Teilen unbegründet war.
§ 349 Abs. 4 StPO erlaubt es, eine Entscheidung des ersten Rechtszugs aufzuheben, wenn die Revision Erfolg hat. Im vorliegenden Fall wurde das ursprüngliche Urteil in Teilen aufgehoben, was eine neue Verhandlung vor einer anderen Strafkammer erforderlich machte. Dies zeigt, wie wichtig eine gründliche Überprüfung von Revisionsanträgen ist.

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2 StR 165/00 Entscheidungsmaßstab

Grundsätzliche Auslegung

§ 154 Abs. 2 StPO

Gemäß § 154 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO) kann ein Verfahren eingestellt werden, wenn die zu erwartende Strafe für die abgeurteilten Taten in keinem angemessenen Verhältnis zu der Strafe steht, die für die übrigen Taten zu erwarten ist. Das bedeutet, dass wenn der Aufwand und die Strenge des Verfahrens in keinem Verhältnis zu der zu erwartenden Strafe stehen, das Verfahren für bestimmte Anklagepunkte eingestellt werden kann.

§ 206 a Abs. 1 StPO

Nach § 206 a Abs. 1 StPO ist ein Verfahren einzustellen, wenn ein Verfahrenshindernis (rechtliches Hindernis, das die Durchführung des Prozesses unmöglich macht) vorliegt. Das bedeutet, dass das Gericht das Verfahren nicht weiterführen kann, wenn ein rechtliches Problem besteht, das eine gerechte Verhandlung verhindert.

§ 349 Abs. 2 und 4 StPO

§ 349 Abs. 2 und 4 StPO betrifft die Verwerfung von Revisionen, wenn das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet ist. Dies bedeutet, dass, wenn eine Revision keinen Erfolg verspricht, das Gericht diese ohne mündliche Verhandlung verwerfen kann. Dies dient der Verfahrensökonomie, um unnötige Verfahrensschritte zu vermeiden.

Ausnahmeauslegung

§ 154 Abs. 2 StPO

In Ausnahmefällen kann § 154 Abs. 2 StPO auch zur Anwendung kommen, wenn neue Tatsachen oder Beweise die Bewertung der Tat verändern könnten. Hierbei wird geprüft, ob die Einstellung des Verfahrens im Interesse der Gerechtigkeit liegt, auch wenn die Strafe für die restlichen Taten nicht signifikant reduziert würde.

§ 206 a Abs. 1 StPO

Eine Ausnahmeanwendung von § 206 a Abs. 1 StPO kann erfolgen, wenn das Verfahrenshindernis nur temporär ist oder durch nachträgliche Änderungen der Rechtslage beseitigt werden kann. Hierbei wird eine umfassende Abwägung der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten vorgenommen.

§ 349 Abs. 2 und 4 StPO

Eine Ausnahme von der Verwerfung einer Revision nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO kann eintreten, wenn neue Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen werden oder wenn die angeführten Gründe auf einen wesentlichen Verfahrensmangel hinweisen, der nicht offensichtlich unbegründet ist.

Angewandte Auslegung

In diesem Fall wurde § 154 Abs. 2 StPO angewandt, um das Verfahren teilweise einzustellen, da die verbleibenden Anklagepunkte eine ausreichende Grundlage für eine Verurteilung boten und die zusätzliche Belastung des Verfahrens unverhältnismäßig wäre. Diese Anwendung erfolgte im Rahmen der grundsätzlichen Auslegung, da die Einstellung im Verhältnis zur zu erwartenden Strafe stand. Auch § 206 a Abs. 1 StPO fand Anwendung, da ein Verfahrenshindernis aufgrund eines Strafklageverbrauchs (eine Person kann nicht zweimal für dieselbe Tat bestraft werden) bestand. Diese Auslegung entspricht ebenfalls der grundsätzlichen Interpretation, da das Hindernis eindeutig und nicht temporär war. § 349 Abs. 2 und 4 StPO wurde genutzt, um die Revision, soweit sie unbegründet war, zu verwerfen. Die Anwendung folgte der grundsätzlichen Auslegung, da die Revision keinen Erfolg versprach und das Verfahren effizient abgeschlossen werden sollte.

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Drogenhandel Lösungsmethoden

2 StR 165/00 Lösungsmethode

Im Fall 2 StR 165/00 sah sich der Angeklagte mit zahlreichen Vorwürfen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln konfrontiert. Die Revision führte teilweise zur Einstellung des Verfahrens aufgrund von Verfahrenshindernissen und zur Rückverweisung des Falls an eine andere Strafkammer zur Neuverhandlung der Gesamtfreiheitsstrafe. In diesem Fall erwies sich der Rechtsweg als geeignete Lösungsmethode, insbesondere da der Angeklagte in mehreren Punkten entlastet wurde. Die Komplexität und der Umfang der Anklagepunkte machten eine anwaltliche Vertretung notwendig. Ein “Do-it-yourself”-Ansatz wäre hier nicht angemessen gewesen, da die rechtlichen Fragen und die Vielzahl der Vorwürfe eine professionelle Verteidigung erforderten.

Ähnliche Fälle Lösungsmethoden

Kleinmenge Drogenverkauf

Beim Verkauf kleiner Mengen von Drogen könnte eine außergerichtliche Einigung oder ein Geständnis im Rahmen einer Strafminderung sinnvoll sein. Ein Anwalt kann helfen, die beste Strategie zu entwickeln und eine mögliche Einstellung des Verfahrens oder eine milde Strafe zu erreichen.

Drogenverkauf an Minderjährige

In Fällen, in denen Drogen an Minderjährige verkauft werden, ist die rechtliche Lage sehr ernst. Hier ist eine anwaltliche Vertretung unerlässlich, um die schwerwiegenden rechtlichen Konsequenzen zu mindern. Eine Verteidigungsstrategie könnte auf der Argumentation beruhen, dass keine Kenntnis über das Alter der Käufer bestand, falls dies zutrifft.

Organisierter Drogenhandel

Bei organisiertem Drogenhandel ist eine professionelle Verteidigung unabdingbar. Die Komplexität solcher Fälle macht eine umfassende rechtliche Beratung notwendig. Hier sollte ein Verteidigungsansatz gewählt werden, der auf Verfahrensfehler oder mangelnde Beweise abzielt.

Gelegentliche Verkäufe

Bei gelegentlichem Drogenverkauf könnte eine Verteidigungsstrategie auf Reue und die Absicht zur Rehabilitation abzielen. Hier könnte je nach Schwere der Vorwürfe auch eine Selbstvertretung sinnvoll sein, insbesondere wenn die Beweise nicht erdrückend sind und eine gütliche Einigung möglich erscheint.

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FAQ

Was ist Drogenhandel?

Drogenhandel ist der illegale Handel mit Betäubungsmitteln, bei dem Drogen verkauft, verteilt oder gehandelt werden.

Welche Strafen gibt es?

Die Strafen für Drogenhandel variieren und können von Geldstrafen bis zu mehrjährigen Freiheitsstrafen reichen, abhängig von der Menge und Art der Drogen.

Wie wird Drogenmenge bestimmt?

Die Drogenmenge wird durch das Gewicht oder die Anzahl der Einheiten bestimmt, die im Besitz oder Handel gefunden werden.

Gibt es mildernde Umstände?

Mildernde Umstände können persönliche Faktoren, wie Reue oder Kooperation mit den Behörden, sein, die zu einer Strafminderung führen können.

Was ist eine Gesamtfreiheitsstrafe?

Eine Gesamtfreiheitsstrafe fasst mehrere Einzelstrafen zu einer Gesamtstrafe zusammen, die der Verurteilte verbüßen muss.

Wie funktioniert Revision?

Eine Revision ist die Überprüfung eines Urteils durch ein höheres Gericht, um Fehler im Verfahren oder in der Rechtsanwendung zu korrigieren.

Was ist ein Strafbefehl?

Ein Strafbefehl ist eine gerichtliche Entscheidung, die ohne Hauptverhandlung eine Strafe festsetzt, oft bei geringfügigen Delikten.

Wann ist eine Tat verjährt?

Die Verjährung einer Tat hängt von der Schwere des Delikts ab und kann zwischen wenigen Jahren bis zu mehreren Jahrzehnten dauern.

Was bedeutet Verfahrenseinstellung?

Eine Verfahrenseinstellung bedeutet, dass das gerichtliche Verfahren ohne Urteil beendet wird, oft aus Mangel an Beweisen.

Was ist eine Bewertungseinheit?

Eine Bewertungseinheit fasst mehrere gleichartige Handlungen zu einer rechtlichen Tat zusammen, um sie als einheitliches Delikt zu bewerten.

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