Therapie oder Knast? Ein Räuber in der Drogenfalle (2 StR 118/00)

Haben Sie sich schon einmal gefragt, ob eine gerichtliche Entscheidung in Ihrem Fall anders hätte ausfallen können? Viele Menschen stehen vor ähnlichen Herausforderungen, und genau hier kann ein wegweisendes Urteil des Bundesgerichtshofs eine wichtige Rolle spielen. Wenn Sie in einer rechtlichen Auseinandersetzung feststecken, könnte Ihnen dieser Fall eine wertvolle Perspektive und möglicherweise eine Lösung bieten.

2 StR 118/00 Versuchter schwerer Raub

Vorfall

Konkrete Situation

In diesem Fall geht es um einen Angeklagten, der wegen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung vor Gericht stand. Der Angeklagte, nennen wir ihn Herr X, hatte in der Vergangenheit wiederholt illegale Drogen konsumiert und war bereits wegen ähnlicher Delikte verurteilt worden. Die Straftat, um die es hier geht, beging Herr X, um seinen Drogenkonsum zu finanzieren, nachdem er unter dem Einfluss von Rohypnol und Alkohol stand.

Kläger (Angeklagter)

Der Kläger, also Herr X, argumentiert, dass das Gericht seine schwierige persönliche Lage und die Drogenabhängigkeit nicht ausreichend berücksichtigt habe. Er hofft auf eine mildere Behandlung, möglicherweise durch eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, um seine Abhängigkeit endlich überwinden zu können.

Beklagter (Staat)

Der Beklagte, vertreten durch den Staat, sieht die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe als gerechtfertigt an. Allerdings wird auch eingeräumt, dass die Möglichkeit der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB nicht ausreichend geprüft wurde, was als Versäumnis angesehen werden könnte.

Urteil

Das Gericht entschied zugunsten des Klägers in dem Punkt, dass die Möglichkeit einer Therapieunterbringung in einer Entziehungsanstalt nicht ausreichend geprüft wurde. Der Fall wurde zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision des Angeklagten wurde jedoch abgewiesen, sodass die ursprüngliche Freiheitsstrafe bestehen bleibt.

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2 StR 118/00 Relevante Rechtsnormen

§ 64 StGB

§ 64 des Strafgesetzbuches (StGB) bezieht sich auf die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt. Diese Maßnahme kommt in Betracht, wenn eine Person aufgrund ihrer Abhängigkeit von Betäubungsmitteln (Drogen) oder Alkohol Straftaten begeht oder zu begehen droht. Ziel ist es, durch eine Therapie den Rückfall in kriminelles Verhalten zu verhindern. Im vorliegenden Fall wurde diskutiert, ob der Angeklagte in einer solchen Einrichtung untergebracht werden sollte. Diese Diskussion ist entscheidend, da die Möglichkeit einer erfolgreichen Therapie besteht und der Angeklagte bereits in der Vergangenheit versucht hat, seine Abhängigkeit zu bekämpfen.

§ 21 StGB

§ 21 StGB behandelt die verminderte Schuldfähigkeit. Diese liegt vor, wenn die Fähigkeit einer Person, das Unrecht einer Tat zu erkennen oder nach dieser Einsicht zu handeln, erheblich vermindert ist. Im Fall des Angeklagten wurde festgestellt, dass er die Tat unter dem Einfluss von Rauschmitteln und in einem Zustand verminderter Steuerungsfähigkeit (Kontrollfähigkeit) begangen hat. Dies kann die Strafzumessung beeinflussen, da eine verminderte Schuldfähigkeit zu einer milderen Strafe führen kann.

§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB

Dieser Paragraph behandelt die Strafrahmen für schweren Raub unter bestimmten Umständen. Der Angeklagte hätte unter einem milderen Strafrahmen verurteilt werden können, wenn das Gericht die verminderte Schuldfähigkeit und den Einfluss der Sucht berücksichtigt hätte. Der Strafrahmen nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, der eine Minderung der Strafe aufgrund verminderter Schuldfähigkeit und Versuch (unvollendete Tat) ermöglicht, hätte in Erwägung gezogen werden können, um eine weniger harte Strafe zu verhängen.

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2 StR 118/00 Urteilskriterien

Prinzipielle Auslegung

§ 64 StGB

Die grundsätzliche Auslegung von § 64 StGB sieht vor, dass ein Angeklagter in einer Entziehungsanstalt untergebracht werden kann, wenn er drogenabhängig ist und die Gefahr besteht, dass er weitere Straftaten begeht, um seinen Drogenkonsum zu finanzieren. Die Maßregel soll dazu dienen, die Gefahr zukünftiger Straftaten durch eine Therapie zu verringern.

§ 21 StGB

Nach § 21 StGB kann die Strafminderung in Betracht kommen, wenn die Steuerungsfähigkeit des Täters zur Tatzeit erheblich vermindert war. Dies kann etwa durch den Einfluss von Drogen oder Alkohol der Fall sein.

§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB

Dieser Paragraph regelt die Strafrahmenmilderung bei schweren Raubdelikten. Eine Milderung ist möglich, wenn besondere Umstände vorliegen, die die Tat als minder schwer erscheinen lassen.

Ausnahmsweise Auslegung

§ 64 StGB

Eine Ausnahme von der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt kann vorliegen, wenn eine Therapie als von vornherein aussichtslos erachtet wird. Dies könnte beispielsweise der Fall sein, wenn der Angeklagte bereits zahlreiche erfolglose Therapieversuche hinter sich hat.

§ 21 StGB

Eine Ausnahme von der Anwendung der Strafminderung wäre gegeben, wenn die Verminderung der Steuerungsfähigkeit nicht sicher festgestellt werden kann. Dies erfordert eine genaue Prüfung der Umstände zur Tatzeit.

§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB

Eine Ausnahme von der Milderung des Strafrahmens könnte angewendet werden, wenn keine ausreichend mildernden Umstände vorliegen, die die Tat weniger schwerwiegend erscheinen lassen.

Angewandte Auslegung

In diesem Fall wurde § 64 StGB nicht angewendet, was das Revisionsgericht als Fehler ansah. Die fehlende Prüfung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wurde als entscheidend betrachtet, da die Umstände des Angeklagten auf eine mögliche Therapiefähigkeit hinwiesen. Dies deutet darauf hin, dass die grundsätzliche Auslegung hätte angewendet werden müssen. Bei § 21 StGB wurde die Ausnahme angewendet, da die Verminderung der Steuerungsfähigkeit nicht sicher festgestellt werden konnte. Schließlich wurde bei § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB die grundsätzliche Auslegung gewählt, allerdings ohne Berücksichtigung des minder schweren Falles, was jedoch keinen Einfluss auf die Strafhöhe hatte.

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Therapieunterbringung Lösungsmethoden

2 StR 118/00 Lösungsmethoden

In diesem Fall entschied das Gericht, dass die Frage der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB geprüft werden müsse. Der Angeklagte hatte aufgrund seiner Drogenabhängigkeit und der damit verbundenen Straffälligkeit gute Chancen, durch eine solche Therapie langfristig Resozialisierung zu erfahren. Der Angeklagte hatte sich bereits freiwillig für eine Therapie entschieden, was seine Chancen auf eine positive gerichtliche Entscheidung erhöhte. In Anbetracht des Falls wäre es ratsam gewesen, einen spezialisierten Strafverteidiger zu konsultieren, um die Erfolgsaussichten der Revision zu maximieren. Der Fall zeigt, dass die gerichtliche Auseinandersetzung der richtige Weg war, da die Möglichkeit einer Therapieunterbringung in Betracht gezogen wurde, was dem Angeklagten langfristig hätte helfen können.

Ähnliche Fälle Lösungsmethoden

Unfreiwillige Therapie

Angenommen, ein Angeklagter wird zu einer Therapie verpflichtet, obwohl er keine Bereitschaft zeigt. In einem solchen Fall wäre eine gerichtliche Auseinandersetzung sinnvoll, um zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zwangstherapie tatsächlich erfüllt sind. Ein Anwalt könnte hier wertvolle Unterstützung bieten.

Freiwillige Therapie

Ein Angeklagter strebt freiwillig eine Therapie an, wird aber dennoch zu einer Haftstrafe verurteilt. Hier könnte ein Einspruch gegen das Urteil mit dem Ziel eingelegt werden, die Haftstrafe in eine Therapieunterbringung umzuwandeln. Ein Anwalt mit Erfahrung im Strafrecht könnte helfen, die Erfolgschancen zu erhöhen.

Rückfallgefahr hoch

Ein Angeklagter zeigt ein hohes Rückfallrisiko, ist aber nicht bereit für eine Therapie. In diesem Fall wäre eine gerichtliche Anordnung einer Therapie sinnvoll, um der Gesellschaft und dem Angeklagten selbst zu helfen. Eine gerichtliche Überprüfung könnte klären, ob eine solche Anordnung rechtmäßig ist.

Rückfallgefahr niedrig

Ein Angeklagter zeigt nur ein geringes Rückfallrisiko und ist bereits in einer stabilen sozialen Umgebung integriert. Hier könnte ein Antrag auf Aussetzung der Strafe zur Bewährung mit der Auflage regelmäßiger Drogenkontrollen sinnvoller sein als eine Therapieunterbringung. Eine einvernehmliche Lösung mit den Strafverfolgungsbehörden könnte hier der beste Weg sein.

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FAQ

Was ist ein schwerer Raub?

Ein schwerer Raub liegt vor, wenn bei einem Raub zusätzlich erschwerende Umstände wie Waffen oder gefährliche Werkzeuge eingesetzt werden.

Welche Strafen drohen?

Die Strafen für schweren Raub reichen von mindestens einem Jahr bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe, abhängig von den Umständen des Falls.

Was ist § 64 StGB?

§ 64 StGB regelt die Unterbringung eines Straftäters in einer Entziehungsanstalt, wenn er aufgrund von Suchtstörungen erneut straffällig werden könnte.

Wie wirkt eine Revision?

Eine Revision überprüft das Urteil eines Gerichts auf Rechtsfehler. Sie kann zur Aufhebung oder Änderung des Urteils führen.

Was ist eine Entziehungsanstalt?

Eine Entziehungsanstalt ist eine Einrichtung zur Therapie und Rehabilitation von Personen mit Suchtproblemen, die straffällig geworden sind.

Wann gilt verminderte Steuerungsfähigkeit?

Verminderte Steuerungsfähigkeit liegt vor, wenn die Fähigkeit, das eigene Verhalten zu kontrollieren, erheblich eingeschränkt ist, etwa durch Alkohol oder Drogen.

Wie wird eine Therapie durchgeführt?

Eine Therapie in einer Entziehungsanstalt umfasst medizinische und psychologische Betreuung sowie Maßnahmen zur sozialen Reintegration.

Was passiert nach der Therapie?

Nach erfolgreicher Therapie kann eine bedingte Entlassung erfolgen, oft verbunden mit Auflagen wie Nachsorge oder regelmäßigen Kontrollen.

Wann wird § 21 StGB angewendet?

§ 21 StGB wird angewendet, wenn die Steuerungsfähigkeit eines Täters während der Tat wegen einer psychischen Störung erheblich vermindert ist.

Welche Rolle spielt der Generalbundesanwalt?

Der Generalbundesanwalt vertritt die Anklage in Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof und prüft die Entscheidungen auf Rechtsfehler.

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