Streit um Verfahrenskosten wegen kranker Staatsanwalt (1 StR 502/99)

Haben Sie sich schon einmal ungerecht behandelt gefühlt, weil Sie die gesamten Verfahrenskosten tragen mussten, obwohl die Verzögerung nicht Ihre Schuld war? Viele Menschen stehen vor diesem Problem, aber glücklicherweise gibt es eine richtungsweisende Entscheidung des Bundesgerichtshofs, die Klarheit schafft. Wenn Sie mit einer ähnlichen Situation konfrontiert sind, könnte dieser Fall Ihnen helfen, eine Lösung zu finden – lesen Sie daher aufmerksam weiter.

1 StR 502/99 Volksverhetzung und Verfahrenskosten

Fallübersicht

Konkrete Situation

In diesem Fall geht es um einen Angeklagten, der wegen Volksverhetzung (Anstiftung zum Hass gegen eine bestimmte Gruppe) verurteilt wurde. Er erhielt eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen und sollte zudem die Kosten des Verfahrens tragen. Der Angeklagte reichte eine sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung ein, da er der Meinung war, dass er nicht für die Kosten eines bestimmten Verhandlungstages aufkommen sollte. An diesem Tag, so behauptete er, sei die Verhandlung nur fortgesetzt worden, weil am vorherigen Sitzungstag ein dienstunfähiger Vertreter der Staatsanwaltschaft anwesend war.

Kläger (Angeklagter gegen Kostenentscheidung)

Der Kläger in diesem Fall ist der Angeklagte, der gegen die Entscheidung, die Verfahrenskosten zu tragen, Beschwerde eingelegt hat. Er argumentiert, dass die Kosten für den Verhandlungstag am 23. März 1999 nicht ihm zur Last gelegt werden sollten, da die Verzögerung nicht durch sein Verschulden entstanden sei, sondern durch den Gesundheitszustand des Staatsanwalts, der am 18. März 1999 anwesend war.

Beklagter (Staat, vertreten durch Staatsanwaltschaft)

Der Beklagte ist der Staat, vertreten durch die Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft argumentiert, dass die Verhandlung am 18. März 1999 ordnungsgemäß durchgeführt wurde und die Verzögerung nicht auf den Gesundheitszustand des Staatsanwalts zurückzuführen sei. Es wurden an diesem Tag wichtige Prozesshandlungen vorgenommen, sodass es keinen Grund gibt, die Kostenentscheidung zu ändern.

Urteilsresultat

Der Kläger hat den Fall verloren. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung unbegründet ist. Der Angeklagte muss die Kosten des Rechtsmittels und des Verfahrens tragen. Das Gericht stellte fest, dass kein Fehler im Verfahren vorlag, der die Kostenentscheidung in Frage stellen würde.

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1 StR 502/99 Relevante Rechtsvorschriften

§ 465 StPO

Der § 465 der Strafprozessordnung (StPO) regelt die Kostenpflicht des Angeklagten. Laut dieser Vorschrift muss der Angeklagte die Kosten des Verfahrens tragen, wenn er verurteilt wird. Diese Bestimmung ist darauf ausgelegt, dass derjenige, der durch sein rechtswidriges Verhalten ein Strafverfahren verursacht, auch die finanziellen Konsequenzen dafür übernimmt. Im vorliegenden Fall wurde der Angeklagte nach § 465 StPO verurteilt, die Kosten des Verfahrens zu tragen, da seine Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde.

§ 8 Abs. 1 Satz 1 GKG

Der § 8 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) betrifft die Erhebung von Kosten im Fall einer unrichtigen Sachbehandlung durch das Gericht. Diese Regelung sieht vor, dass in bestimmten Fällen die Kosten nicht erhoben werden oder ermäßigt sind, wenn das Gericht bei der Sachbehandlung einen Fehler gemacht hat. Im besprochenen Fall wurde entschieden, dass keine unrichtige Behandlung vorlag und somit keine Nichterhebung der Kosten gemäß dieser Vorschrift in Betracht kam.

§ 40 Abs. 1 GKG

Der § 40 Abs. 1 GKG bestimmt, dass sich die Gerichtsgebühren nicht nach der Anzahl der Verhandlungstage richten, sondern nach der rechtskräftig erkannten Strafe. Das bedeutet, dass unabhängig davon, wie viele Verhandlungstage ein Verfahren umfasst, die Gebühren sich an der Höhe der Strafe orientieren. Diese Regelung stellt sicher, dass die Kosten in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der Tat stehen, was im besprochenen Fall ebenfalls zur Anwendung kam.

§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO

Der § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO legt fest, dass derjenige, der mit einem Rechtsmittel unterliegt, die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen hat. Diese Vorschrift ist ein wesentlicher Bestandteil der Kostenentscheidung im Strafverfahren, da sie die finanzielle Verantwortung für erfolglose Rechtsmittel regelt. Im aktuellen Fall führte die Anwendung dieser Vorschrift dazu, dass der Angeklagte die Kosten für seine erfolglose Beschwerde tragen musste.

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1 StR 502/99 Urteilskriterien

Grundsätzliche Auslegung

§ 465 StPO

Nach § 465 der Strafprozessordnung (StPO) trägt der Verurteilte die Kosten des Verfahrens. Dies bedeutet, dass eine Person, die in einem Strafverfahren verurteilt wird, auch die finanziellen Belastungen des Prozesses übernehmen muss. Das Gesetz sieht dies als eine Art von Verantwortung des Angeklagten an, die mit der Verurteilung einhergeht.

§ 8 Abs. 1 Satz 1 GKG

Der § 8 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) regelt die Möglichkeit der Nichterhebung von Kosten. Normalerweise müssen die Kosten eines Verfahrens gemäß den gesetzlichen Vorschriften erhoben werden, es sei denn, es gibt besondere Gründe, die eine Ausnahme rechtfertigen.

§ 40 Abs. 1 GKG

Gemäß § 40 Abs. 1 GKG werden die Gerichtsgebühren nicht nach der Anzahl der Verhandlungstage bemessen, sondern nach der Strafe, die rechtskräftig festgestellt wurde. Dies bedeutet, dass die Gebührenhöhe nicht durch die Länge oder Komplexität der Verhandlung beeinflusst wird, sondern durch das endgültige Strafmaß.

§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO

Der § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO legt fest, dass die Kosten des Rechtsmittels (zum Beispiel Berufung oder Beschwerde) vom Rechtsmittelführer zu tragen sind, wenn das Rechtsmittel keinen Erfolg hat. Dies stellt sicher, dass derjenige, der ein erfolgloses Rechtsmittel einlegt, die finanziellen Konsequenzen seines Handelns trägt.

Ausnahmeauslegung

§ 465 StPO

Eine Ausnahme von der Regel des § 465 StPO könnte in besonderen Fällen gemacht werden, etwa wenn der Angeklagte unschuldig ist oder das Verfahren fehlerhaft war. Solche Ausnahmen sind jedoch selten und müssen gut begründet sein.

§ 8 Abs. 1 Satz 1 GKG

Eine Ausnahme gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG könnte in Betracht gezogen werden, wenn zum Beispiel ein Verfahrensfehler vorliegt, der dem Angeklagten nicht zuzurechnen ist. In solchen Fällen könnte die Kostenlast angepasst oder reduziert werden.

§ 40 Abs. 1 GKG

Ausnahmen bei der Gebührenbemessung nach § 40 Abs. 1 GKG sind unüblich. Eine denkbare Ausnahme könnte vorliegen, wenn die verhängte Strafe unangemessen erscheint, was jedoch gerichtlicher Überprüfung bedarf.

§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO

Ausnahmen von der Kostenregelung des § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO könnten erwogen werden, wenn das Rechtsmittel aus Gründen erfolglos bleibt, die außerhalb der Verantwortung des Rechtsmittelführers liegen. Solche Fälle sind jedoch schwer nachzuweisen.

Angewendete Auslegung

In diesem Fall wurden die gesetzlichen Bestimmungen überwiegend nach ihrer grundsätzlichen Auslegung angewendet. Der Bundesgerichtshof hat die Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts Mannheim zurückgewiesen, da keine außergewöhnlichen Umstände vorlagen, die eine Ausnahme rechtfertigen würden. Die Kostenentscheidung basierte auf den klaren Vorgaben des § 465 StPO, während § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG keine Anwendung fand, da keine unrichtige Behandlung der Sache erkennbar war. Die Verfahrenskosten wurden somit nach den allgemeinen Regeln verteilt, da der Angeklagte verurteilt wurde und somit die Kosten zu tragen hat.

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Kostenentscheidung Lösungsmethoden

1 StR 502/99 Lösungsmethode

In dem Fall 1 StR 502/99 hat der Angeklagte die sofortige Beschwerde gegen den Kostenausspruch des Landgerichts Mannheim verloren. Die Entscheidung zeigt, dass die Beschwerde gegen die Kostenverteilung im Strafprozess eine sorgfältige rechtliche Grundlage erfordert. Der Angeklagte hätte in Erwägung ziehen können, vor der Einreichung der Beschwerde eine detaillierte rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen, um die Erfolgsaussichten besser einschätzen zu können. In Fällen, in denen die rechtlichen Erfolgsaussichten unklar sind, ist es ratsam, von einem erfahrenen Strafverteidiger unterstützt zu werden, um unnötige Kosten und vergebliche Rechtsmittel zu vermeiden. Eine frühzeitige rechtliche Einschätzung kann helfen, realistische Erwartungen zu setzen und gegebenenfalls alternative Konfliktlösungsstrategien zu entwickeln.

Ähnliche Fälle Lösungsmethoden

Verzögerte Hauptverhandlung

Wenn eine Hauptverhandlung aufgrund äußerer Umstände, wie z.B. schlechter Wetterbedingungen, verschoben wird, ist es ratsam, eine einvernehmliche Lösung mit der Gegenseite zu suchen, bevor man rechtliche Schritte einleitet. Eine gütliche Einigung kann unnötigen Aufwand und Kosten vermeiden.

Erkrankter Staatsanwalt

In Fällen, in denen der Staatsanwalt erkrankt ist und dadurch eine Verhandlung verschoben werden muss, sollte der Betroffene zunächst prüfen, ob die Verzögerung tatsächlich einen erheblichen Nachteil verursacht hat. Falls ja, kann der Betroffene mit einem Anwalt prüfen, ob eine Entschädigung oder Kostenübernahme möglich ist, bevor rechtliche Schritte unternommen werden.

Fehlende Beweiseinreichung

Wenn wichtige Beweise nicht rechtzeitig eingereicht werden, sollten die Parteien zunächst versuchen, die Situation durch direkte Kommunikation zu klären. Falls dies nicht möglich ist, kann eine Mediation eine sinnvolle Alternative sein, um die Angelegenheit ohne gerichtliches Verfahren zu lösen.

Unangemessene Kostenverteilung

Bei einer empfundenen ungerechten Kostenverteilung im Verfahren sollten die Betroffenen zunächst versuchen, die Begründung der Kostenverteilung detailliert zu verstehen. Eine professionelle rechtliche Beratung kann Aufschluss darüber geben, ob eine Beschwerde Aussicht auf Erfolg hat. Oftmals ist eine außergerichtliche Einigung eine kostengünstigere und effektivere Lösung.

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FAQ

Was ist Volksverhetzung?

Volksverhetzung ist eine Straftat, die darauf abzielt, den öffentlichen Frieden durch Aufstachelung zum Hass oder Gewalt gegen bestimmte Gruppen zu stören.

Wie werden Verfahrenskosten berechnet?

Verfahrenskosten werden nach der rechtskräftig erkannten Strafe und nicht nach der Anzahl der Verhandlungstage bemessen.

Wer trägt die Kosten im Verfahren?

In der Regel trägt der Angeklagte die Kosten des Verfahrens, wenn er verurteilt wird.

Was passiert bei Verzögerung durch Krankheit?

Eine Verzögerung durch Krankheit führt nicht automatisch zur Reduzierung der Kosten, es sei denn, sie verursacht eine unrichtige Behandlung der Sache.

Wie wirkt sich ein ärztliches Attest aus?

Ein ärztliches Attest kann den Gesundheitszustand dokumentieren, beeinflusst aber nicht zwingend die Kostenentscheidung, sofern keine Verfahrensverzögerung entsteht.

Können Verhandlungskosten reduziert werden?

Verhandlungskosten können nur unter bestimmten Bedingungen reduziert werden, wenn etwa eine unrichtige Behandlung der Sache vorliegt.

Welche Rolle spielt die Staatsanwaltschaft?

Die Staatsanwaltschaft stellt Beweisanträge und vertritt die Anklage, beeinflusst jedoch nicht direkt die Kostenentscheidung.

Wie wird ein Urteil angefochten?

Ein Urteil kann durch Rechtsmittel wie Berufung oder sofortige Beschwerde angefochten werden.

Was ist eine sofortige Beschwerde?

Eine sofortige Beschwerde ist ein Rechtsmittel, das gegen bestimmte Entscheidungen des Gerichts eingelegt werden kann.

Welche Gesetze sind relevant?

Relevante Gesetze sind unter anderem die Strafprozessordnung (StPO) und das Gerichtskostengesetz (GKG).

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