Haben Sie sich schon einmal gefragt, ob ungerechte Verurteilungen aufgrund psychologischer Diagnosen möglich sind? Viele Menschen stehen vor ähnlichen Herausforderungen, doch glücklicherweise gibt es ein richtungsweisendes Urteil des Bundesgerichtshofs, das Licht ins Dunkel bringt. Wenn Sie sich in einer ähnlichen Situation befinden, kann Ihnen dieses Urteil als wertvolle Orientierung dienen.
2 StR 219/00 Sexueller Missbrauch von Kindern
Fallübersicht
Konkrete Situation
In diesem Fall wurde ein Angeklagter beschuldigt, in 26 Fällen sexuellen Missbrauchs an Kindern begangen zu haben. Davon betrafen 25 Fälle auch den sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen (Personen, die unter dem Schutz und der Verantwortung des Täters standen) in Tateinheit (gleichzeitig begangene Straftaten). Ein weiterer Fall beinhaltete den schweren sexuellen Missbrauch eines Kindes in Tateinheit mit dem Missbrauch einer Schutzbefohlenen. Der Angeklagte wurde ursprünglich zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt, und es wurde seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.
Kläger (Staatsanwaltschaft): Strafverfolgung wegen sexuellen Missbrauchs
Die Staatsanwaltschaft argumentierte, dass der Angeklagte aufgrund der Schwere der Taten und der wiederholten Übergriffe auf die Kinder eine erhebliche Gefahr für die Gesellschaft darstelle. Sie forderte eine Verurteilung zu einer langen Freiheitsstrafe sowie eine Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, um die Öffentlichkeit zu schützen und dem Angeklagten die notwendige Behandlung zukommen zu lassen.
Beklagter (Angeklagter): Verteidigung gegen die Anklage
Der Angeklagte räumte die Taten grundsätzlich ein, beanstandete jedoch die Einschätzung seiner Schuldfähigkeit. Er argumentierte, dass seine Persönlichkeitsstörung und seine frühere Alkoholabhängigkeit seine Steuerungsfähigkeit (Fähigkeit, das eigene Verhalten zu kontrollieren) zum Tatzeitpunkt erheblich vermindert hätten. Er forderte eine Überprüfung der verhängten Maßregel der Unterbringung und eine Milderung der Strafe.
Urteilsergebnis
Der Angeklagte erhielt teilweise Recht. Das Urteil des Landgerichts Köln wurde im Hinblick auf die Rechtsfolgen aufgehoben und zur erneuten Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Insbesondere die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus hielt der rechtlichen Prüfung nicht stand, da die Begründung für die Annahme einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit unzureichend war. Die weitergehende Revision wurde jedoch verworfen, was bedeutet, dass die Verurteilung im Grundsatz bestehen blieb.
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§ 349 StPO
Der § 349 der Strafprozessordnung (StPO) befasst sich mit der Revision (Rechtsmittel) im Strafverfahren. In diesem Fall wurde das Urteil teilweise aufgehoben, weil der Bundesgerichtshof (BGH) feststellte, dass die rechtliche Prüfung der Maßregelanordnung zur Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht standhält. Der § 349 Abs. 2 StPO erlaubt dem Gericht, eine Revision als unbegründet zu verwerfen, wenn diese offensichtlich unbegründet ist. Abs. 4 hingegen ermöglicht es, das Urteil aufzuheben, wenn es gerechtfertigt ist. Diese Paragrafen sind wesentlich für die Entscheidung des BGH, das Urteil teilweise aufzuheben und zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
§ 21 StGB
Der § 21 des Strafgesetzbuches (StGB) behandelt die verminderte Schuldfähigkeit. Er ist wichtig, wenn es um die Frage geht, ob die Steuerungsfähigkeit einer Person bei der Tat erheblich vermindert war. In diesem Fall wurde geprüft, ob der Angeklagte eine schwere andere seelische Abartigkeit hatte, die seine Steuerungsfähigkeit maßgeblich beeinflusste. Das Gericht muss hierbei sorgfältig abwägen, ob die Persönlichkeitsstörung des Angeklagten die Tat in einem solchen Maße beeinflusste, dass sie seine Schuldfähigkeit mindert. Die korrekte Anwendung dieses Paragrafen ist entscheidend, da sie die Grundlage für die Maßregelanordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus darstellt.
§ 20 StGB
§ 20 StGB behandelt die Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen. Er ist relevant, wenn jemand aufgrund einer psychischen Erkrankung oder schweren seelischen Abartigkeit nicht in der Lage ist, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Im vorliegenden Fall war die Frage, ob die Persönlichkeitsstörung des Angeklagten eine solche Abartigkeit darstellt, die seine Schuldfähigkeit aufhebt oder mindert. Der BGH hat jedoch festgestellt, dass die bisherige Begründung des Landgerichts Köln nicht ausreicht, um eine derart schwerwiegende Maßnahme wie die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu rechtfertigen. Die Differenzierung zwischen einer extremen menschlichen Wesensart und einer krankhaften Störung ist hier von zentraler Bedeutung.
Zorn und Angst am Tatort (2 StR 71/00) 👆2 StR 219/00 Urteilskriterien
Prinzipielle Auslegung
§ 349 StPO
Der § 349 der Strafprozessordnung (StPO) behandelt überwiegend die Möglichkeit der Revision. Prinzipiell wird hier die Überprüfung eines Urteils in Bezug auf Rechtsfehler betrachtet. Eine Revision kann zur Aufhebung des Urteils führen, wenn der Senat der Meinung ist, dass das Urteil auf einem Rechtsfehler beruht, der sich zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat.
§ 21 StGB
Der § 21 des Strafgesetzbuches (StGB) thematisiert die “verminderte Schuldfähigkeit”. Grundsätzlich wird hierbei geprüft, ob die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aufgrund einer schweren seelischen Störung erheblich vermindert war. Ein solcher Fall kann die Strafe mildern.
§ 20 StGB
Der § 20 StGB behandelt die “Schuldunfähigkeit” aufgrund einer krankhaften seelischen Störung oder anderen schweren seelischen Abartigkeit. Prinzipiell führt eine solche Störung dazu, dass der Täter nicht für seine Tat verantwortlich gemacht werden kann, wenn er die Tat aufgrund dieser Störung begangen hat.
Ausnahmeauslegung
§ 349 StPO
In Ausnahmefällen kann der § 349 StPO dazu führen, dass eine Revision abgelehnt wird, wenn der Senat einstimmig der Meinung ist, dass die Revision unbegründet ist. Dies geschieht in der Regel, wenn keine relevanten Rechtsfehler vorliegen, die das Urteil beeinflusst haben könnten.
§ 21 StGB
Eine Ausnahmeauslegung des § 21 StGB kann dann erfolgen, wenn spezifische Umstände des Täters nicht eindeutig als “schwere seelische Störung” anerkannt werden können. In solchen Fällen muss das Gericht sorgfältig abwägen, ob die vorliegenden Symptome tatsächlich zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit geführt haben.
§ 20 StGB
Bei der Ausnahmeauslegung des § 20 StGB wird geprüft, ob die festgestellte seelische Störung so gravierend ist, dass sie die Schuldfähigkeit vollständig ausschließt. Dies ist nur in seltenen und klar definierten Situationen der Fall, da die Schwelle zur Schuldunfähigkeit hoch ist.
Angewandte Auslegung
In der vorliegenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs wurde eine Mischung aus prinzipieller und Ausnahmeauslegung angewandt. Der § 21 StGB wurde nicht in der Form anerkannt, dass eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit vorlag, da die Diagnose einer “schweren narzißtischen Persönlichkeitsstörung” nicht automatisch eine solche Verminderung belegt. Die Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wurde daher nicht bestätigt, da die nötigen Voraussetzungen für einen so schwerwiegenden Eingriff nicht erfüllt waren. Damit wurde die Ausnahmeauslegung des § 21 StGB angewandt, um festzustellen, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten nicht erheblich vermindert war.
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2 StR 219/00 Lösungsmethode
Im Fall 2 StR 219/00 wurde der Angeklagte in erster Instanz zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Revision führte jedoch zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs. Dies verdeutlicht, dass der Angeklagte mit seiner Entscheidung, den Rechtsweg zu beschreiten, eine teilweise erfolgreiche Strategie gewählt hat, auch wenn das endgültige Ergebnis eine neue Verhandlung erforderte. In komplexen strafrechtlichen Angelegenheiten, insbesondere bei schweren Vorwürfen wie dem sexuellen Missbrauch von Kindern, ist es ratsam, sich der Unterstützung eines erfahrenen Strafverteidigers zu versichern. Ein selbstständiges Vorgehen ohne rechtlichen Beistand könnte in solchen Fällen zu erheblichen Nachteilen führen, da die rechtlichen Anforderungen und die Beweisführung komplex sind und spezialisierte Kenntnisse erfordern.
Ähnliche Fälle Lösungsmethoden
Unzureichende Beweise für Missbrauch
In einem Fall, in dem die Beweislage für den Missbrauch nicht ausreichend ist, könnte es sinnvoll sein, zunächst eine außergerichtliche Einigung anzustreben, um weitere Belastungen für alle Beteiligten zu vermeiden. Sollte dies nicht möglich sein, ist eine Klage mit der Unterstützung eines erfahrenen Anwalts notwendig, um die Beweise zu bewerten und gegebenenfalls weitere Ermittlungen anzustoßen.
Psychische Erkrankung als Verteidigung
Wenn der Angeklagte eine psychische Erkrankung als Teil der Verteidigungsstrategie einbringt, ist es essentiell, diese durch fundierte Gutachten zu untermauern. Hierbei ist die Expertise eines Fachanwalts für Strafrecht sowie die Konsultation eines renommierten psychiatrischen Gutachters unumgänglich. Ohne professionelle Unterstützung könnte der Verteidigungsansatz leicht scheitern.
Einvernehmliche Beziehung als Verteidigung
In Fällen, in denen der Angeklagte behauptet, die Beziehung sei einvernehmlich gewesen, obwohl eine Schutzbefohlene involviert ist, ist äußerste Vorsicht geboten. Eine solche Verteidigung sollte nur nach eingehender rechtlicher Beratung in Betracht gezogen werden, da das Gesetz klare Grenzen zieht. Eine rechtliche Vertretung ist hier unverzichtbar, um die Chancen auf ein faires Verfahren zu wahren.
Unabhängige Zeugenaussagen fehlen
Fehlen unabhängige Zeugenaussagen, muss sorgfältig abgewogen werden, ob ein Prozess angestrebt wird. In solchen Fällen könnte eine außergerichtliche Einigung die bessere Lösung darstellen. Sollte ein Gerichtsverfahren unausweichlich sein, ist die Unterstützung durch einen Anwalt notwendig, um alternative Beweise und Zeugenaussagen zu identifizieren und zu präsentieren.
Dramatischer Juwelenraub endet im Gerichtssaal (2 StR 172/00) 👆FAQ
Was ist § 349 StPO?
§ 349 StPO regelt die Möglichkeit der Verwerfung oder Einstellung von Revisionen durch das Revisionsgericht, oft ohne mündliche Verhandlung.
Wie wird § 21 StGB angewendet?
§ 21 StGB sieht eine verminderte Schuldfähigkeit vor, wenn die Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, erheblich vermindert war.
Was ist eine Persönlichkeitsstörung?
Eine Persönlichkeitsstörung ist ein tief verwurzeltes, dauerhaftes Verhaltensmuster, das sich von der Norm abhebt und zu persönlichem Leid oder sozialen Schwierigkeiten führt.
Wann wird eine Unterbringung angeordnet?
Eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wird angeordnet, wenn der Täter aufgrund einer schweren psychischen Störung eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt.
Wie beeinflusst Alkoholabhängigkeit das Urteil?
Alkoholabhängigkeit kann als mildernder Umstand betrachtet werden, wenn sie die Steuerungsfähigkeit des Täters erheblich beeinträchtigt hat.
Was bedeutet “erhebliche Verminderung”?
“Erhebliche Verminderung” bezieht sich auf eine deutliche Einschränkung der Fähigkeit, das Unrecht der Tat zu erkennen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
Wann ist eine Revision erfolgreich?
Eine Revision ist erfolgreich, wenn das Gericht Fehler im Urteil feststellt, die zu einer anderen Entscheidung führen könnten.
Was ist ein psychiatrisches Gutachten?
Ein psychiatrisches Gutachten ist eine fachliche Einschätzung zur psychischen Verfassung eines Angeklagten, das oft zur Beurteilung der Schuldfähigkeit dient.
Wie lange dauert eine Gesamtfreiheitsstrafe?
Die Dauer einer Gesamtfreiheitsstrafe hängt von der Schwere der Taten und den persönlichen Umständen des Täters ab und wird individuell festgelegt.
Was sind die Folgen einer Aufhebung?
Bei einer Aufhebung wird das Urteil teilweise oder ganz aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer zurückverwiesen.
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