Räuberisches Duo überfällt Lokal Täter fühlt sich wie Superman (1 StR 310/00)

Haben Sie sich jemals gefragt, ob Ihre strafrechtliche Verantwortung durch den Einfluss von Drogen beeinträchtigt sein könnte? Viele Menschen stehen vor der Herausforderung, ihre Schuldfähigkeit in solchen Situationen richtig einzuschätzen, doch glücklicherweise gibt es wegweisende Gerichtsurteile, die Klarheit schaffen. Wenn Sie mit solchen rechtlichen Unsicherheiten konfrontiert sind, bietet Ihnen das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. September 2000 eine wertvolle Orientierungshilfe.

1 StR 310/00 Schwerer Raub

Fallübersicht

Konkrete Situation

In diesem Fall geht es um einen schweren Raub, der von zwei Angeklagten in einem Lokal begangen wurde. Der Angeklagte B. hat zusammen mit einem weiteren Angeklagten, O., ein Lokal überfallen und die Tageseinnahmen entwendet. Der Vorfall führte zur Verurteilung beider Angeklagter durch das Landgericht Nürnberg-Fürth.

Kläger (Staatsanwaltschaft): Strafmaß für Angeklagten B. anfechten

Die Staatsanwaltschaft ist der Meinung, dass das Strafmaß für den Angeklagten B. nicht angemessen sei. Sie legt Berufung ein, um eine härtere Strafe zu erwirken, da sie mit dem Urteil des Landgerichts, das B. zu fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt hat, nicht einverstanden ist. Dabei konzentriert sich die Anklage auf die rechtlichen Folgen des Urteils.

Beklagter (Angeklagter B.): Verringerte Schuldfähigkeit beanspruchen

Der Angeklagte B. behauptet, seine Schuldfähigkeit sei zum Tatzeitpunkt vermindert gewesen. Er gibt an, über einen längeren Zeitraum hinweg rauschgiftabhängig gewesen zu sein und regelmäßig Amphetamin sowie andere Drogen konsumiert zu haben. Diese Abhängigkeit, so argumentiert er, habe seine Fähigkeit, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, erheblich vermindert.

Urteilsergebnis

Die Staatsanwaltschaft hat in diesem Fall gewonnen. Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth in Bezug auf den Angeklagten B. teilweise aufgehoben. Der Schuldspruch wurde dahingehend klargestellt, dass der Angeklagte des schweren Raubes schuldig ist. Der Strafausspruch wurde jedoch aufgehoben, und die Sache zur erneuten Verhandlung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. In der neuen Verhandlung sollen auch die Kosten des Rechtsmittels neu entschieden werden.

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1 StR 310/00 Relevante Rechtsvorschriften

§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB

Der § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB behandelt den schweren Raub, der vorliegt, wenn der Täter bei der Tat eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug mit sich führt. Im vorliegenden Fall wurde der Angeklagte des schweren Raubes schuldig gesprochen. Dies bedeutet, dass er bei der Tat eine solche Waffe oder ein Werkzeug dabei hatte, was den Tatbestand des schweren Raubes erfüllt. Die Klarstellung im Urteil zeigt, dass dies ein entscheidender Aspekt für den Schuldspruch war.

§ 21 StGB

§ 21 StGB befasst sich mit der verminderten Schuldfähigkeit. Hier geht es darum, ob der Angeklagte aufgrund einer psychischen Störung oder einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung, wie sie durch Drogenmissbrauch verursacht werden kann, nur eingeschränkt schuldfähig ist. Das Gericht hatte zu prüfen, ob die Drogenabhängigkeit des Angeklagten seine Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt hat. Eine verminderte Schuldfähigkeit könnte eine mildere Strafe zur Folge haben.

§ 64 StGB

Der § 64 StGB ermöglicht die Unterbringung eines Täters in einer Entziehungsanstalt, wenn er drogenabhängig ist und die Gefahr besteht, dass er weitere Straftaten im Rausch oder zur Beschaffung von Drogen begehen könnte. Hier wurde erwogen, ob der Angeklagte in einer solchen Einrichtung untergebracht werden sollte, um seine Drogenabhängigkeit zu behandeln und weitere Straftaten zu verhindern.

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1 StR 310/00 Urteilsgrundlagen

Grundlegende Auslegung

§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB

Die Vorschrift des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB bezieht sich auf den schweren Raub. Grundsätzlich wird hierbei davon ausgegangen, dass der Raub mit besonderen Gefährdungsaspekten einhergeht, etwa durch den Einsatz von Waffen oder anderen gefährlichen Mitteln. In solchen Fällen erhöht sich die Strafandrohung, da durch die erhöhte Gefährlichkeit auch eine größere Schutzbedürftigkeit der Allgemeinheit besteht.

§ 21 StGB

Nach § 21 StGB kann eine verminderte Schuldfähigkeit angenommen werden, wenn der Täter bei Begehung der Tat in seiner Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, erheblich beeinträchtigt ist. Dies wird oft bei psychischen Störungen oder Drogenabhängigkeit relevant, wobei die Beeinträchtigung erheblich sein muss, um strafmildernd zu wirken.

§ 64 StGB

Die Vorschrift des § 64 StGB eröffnet die Möglichkeit der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, wenn der Täter suchtkrank ist und die Tat im Zusammenhang mit dieser Sucht steht. Dies soll nicht nur dem Schutz der Allgemeinheit dienen, sondern auch der Behandlung und Resozialisierung des Täters.

Ausnahmeauslegung

§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB

In Ausnahmefällen kann von einem schweren Raub nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB abgesehen werden, wenn etwa mildernde Umstände vorliegen, die die Gefährlichkeit der Tat reduzieren. Dies könnte zum Beispiel der Fall sein, wenn das eingesetzte Mittel nicht tatsächlich gefährlich war oder der Täter in einer Ausnahmesituation handelte.

§ 21 StGB

Die Ausnahmeauslegung des § 21 StGB könnte greifen, wenn die verminderte Schuldfähigkeit aufgrund besonderer Umstände nicht anerkannt wird, etwa weil keine ausreichenden medizinischen Befunde vorliegen oder der Drogenkonsum nicht in einem ausreichenden Zusammenhang zur Tat steht.

§ 64 StGB

Eine Ausnahme bei der Anwendung von § 64 StGB kann dann vorliegen, wenn die Tat zwar im Zusammenhang mit Suchtverhalten steht, aber der Täter nicht als behandlungsbedürftig gilt oder keine Aussicht auf Erfolg einer Therapie besteht.

Angewandte Auslegung

In diesem Fall wurden die relevanten Vorschriften sowohl nach der grundlegenden als auch nach der Ausnahmeauslegung betrachtet. Für § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB wurde die grundsätzliche Annahme eines schweren Raubes bestätigt, da die gefährlichen Umstände der Tat dies rechtfertigten. Bei § 21 StGB hingegen wurde die Ausnahmeauslegung herangezogen, da die verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten aufgrund unzureichender Beweise und medizinischer Gutachten nicht anerkannt werden konnte. Schließlich wurde § 64 StGB nicht unmittelbar angewendet, jedoch als mögliche Option für eine neue Verhandlung offen gelassen, um die Behandlungsbedürftigkeit des Angeklagten zu prüfen.

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Drogenabhängigkeit Lösungsmethoden

1 StR 310/00 Lösungsmethoden

Im Fall des Angeklagten B. war die Revision der Staatsanwaltschaft erfolgreich, da der Bundesgerichtshof den Strafausspruch aufhob und die Sache zur erneuten Verhandlung an das Landgericht zurückverwies. Die Klärung der verminderten Schuldfähigkeit aufgrund von Drogenkonsum war unzureichend, was eine Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigte. In solchen komplexen strafrechtlichen Fällen ist die Unterstützung durch einen spezialisierten Strafverteidiger essentiell, um die notwendigen medizinischen und rechtlichen Grundlagen adäquat vorzubereiten. Ohne fundierte Unterstützung besteht das Risiko, dass wichtige Aspekte übersehen werden, was zu einem nachteiligen Urteil führen kann. Für Angeklagte in ähnlichen Situationen ist es ratsam, von Anfang an einen erfahrenen Anwalt hinzuzuziehen, um die bestmögliche Verteidigung sicherzustellen.

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Kein akuter Drogenrausch

In einem Fall, in dem der Angeklagte zum Tatzeitpunkt keinen akuten Drogenrausch hatte, sondern nur regelmäßig Drogen konsumierte, wäre es sinnvoll, die Möglichkeit einer Therapie als Alternative zur Haftstrafe zu prüfen. Der Fokus sollte auf der Rehabilitation und der Vermeidung zukünftiger Straftaten liegen, was durch eine gerichtliche Anordnung zu einer Therapie erreicht werden kann. Hierbei wäre ein außergerichtlicher Vergleich mit der Staatsanwaltschaft eine Option, um die rechtlichen Konsequenzen zu mildern.

Nur Alkohol konsumiert

Wenn der Angeklagte lediglich Alkohol konsumiert hatte, ohne andere Drogen, könnte die Verteidigungsstrategie darauf abzielen, den Einfluss des Alkohols auf die Tat zu mindern. Da Alkohol in der Regel nicht zu einer verminderten Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB führt, wäre es ratsam, ein Gutachten zur genauen Feststellung der Alkoholisierung vorzulegen. In solchen Fällen sollte die Möglichkeit eines Strafnachlasses durch ein umfassendes Schuldeingeständnis und Reue geprüft werden.

Keine Entzugserscheinungen

Falls keine Entzugserscheinungen vorliegen, könnte argumentiert werden, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten nicht erheblich beeinträchtigt war. In dieser Situation sollte die Verteidigung Beweise für die Alltagsbewältigung und die Stabilität des Angeklagten sammeln, um die Unabhängigkeit von den Drogen zu demonstrieren. Eine Beratung durch einen erfahrenen Strafverteidiger kann helfen, die Strategie zu verfeinern und Alternativen zur Haft aufzuzeigen.

Psychische Störung nicht nachgewiesen

In einem Fall, in dem keine psychische Störung nachgewiesen wurde, wäre es sinnvoll, die Verteidigung auf die allgemeine Lebenssituation und die sozialen Umstände des Angeklagten zu konzentrieren. Sollte der Angeklagte in einem stabilen sozialen Umfeld leben, könnte dies als mildernder Umstand gewertet werden. Hier kann ein außergerichtlicher Vergleich zur Reduzierung der Strafe beitragen, insbesondere wenn der Angeklagte bereit ist, an Rehabilitationsprogrammen teilzunehmen.

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FAQ

Was ist schwerer Raub?

Schwerer Raub ist eine Straftat gemäß § 250 StGB, die unter erschwerenden Umständen wie dem Einsatz von Waffen begangen wird.

Welche Rolle spielt § 21 StGB?

§ 21 StGB behandelt die verminderte Schuldfähigkeit, die eine Reduzierung der Strafe ermöglichen kann, wenn die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen, eingeschränkt war.

Wie wird Drogenabhängigkeit beurteilt?

Die Beurteilung erfolgt oft durch Sachverständige, die den Einfluss der Drogenabhängigkeit auf die psychische Verfassung und die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten analysieren.

Wann gilt verminderte Schuldfähigkeit?

Verminderte Schuldfähigkeit liegt vor, wenn der Täter aufgrund einer psychischen Störung oder Drogenabhängigkeit seine Handlungen nur eingeschränkt kontrollieren konnte.

Welche Strafen drohen bei schwerem Raub?

Bei schwerem Raub droht eine Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren. Die genaue Strafhöhe hängt von den Umständen des Falls ab.

Wie wirkt sich Drogenkonsum auf das Urteil aus?

Drogenkonsum kann je nach Ausmaß und Einfluss auf die Tat zu einer Minderung der Schuldfähigkeit führen, was das Urteil beeinflussen kann.

Was bedeutet Unterbringung nach § 64 StGB?

Die Unterbringung nach § 64 StGB erfolgt in einer Entziehungsanstalt, wenn die Gefahr besteht, dass der Täter infolge von Suchtstörungen weitere erhebliche Straftaten begeht.

Wie verläuft eine Revision?

In einer Revision wird geprüft, ob im Urteil Rechtsfehler vorliegen. Sie kann zur Aufhebung oder Änderung des Urteils führen, jedoch keine neuen Tatsachen bewerten.

Wer entscheidet über Schuldfähigkeit?

Die Entscheidung über die Schuldfähigkeit trifft der Tatrichter, oft unter Einbeziehung von Gutachten von psychiatrischen Sachverständigen.

Welche Beweise sind relevant?

Relevant sind Beweise, die Aufschluss über die Tat, die Umstände und die psychische Verfassung des Täters geben, einschließlich Zeugenaussagen und Gutachten.

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