Notarstelle trotz 6,55 Punkten verpasst (NotZ 3/00)

Haben Sie sich jemals gefragt, ob Ihre Noten aus der juristischen Staatsprüfung korrekt bewertet wurden und ob dies Ihre beruflichen Chancen beeinträchtigen könnte? Viele Menschen stehen vor ähnlichen Herausforderungen, wenn es um die Anerkennung ihrer Prüfungsergebnisse geht. Glücklicherweise bietet ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 31. Juli 2000 (NotZ 3/00) wichtige Orientierungshilfe, die Ihnen helfen kann, solche Probleme zu lösen.

NotZ 3/00 Ablehnung der Notarbestellung

Fallübersicht

Konkreter Sachverhalt

Ein Rechtsanwalt, der seit 1984 zugelassen ist, bewarb sich um eine der sieben ausgeschriebenen Notarstellen im Amtsgerichtsbezirk H. in Niedersachsen. Im Auswahlverfahren erreichte er 120,75 Punkte und landete auf dem 13. Platz. Die Top-Bewerber lagen zwischen 134,8 und 125,25 Punkten. Der Streitpunkt drehte sich um die Bewertung des zweiten juristischen Staatsexamens, bei dem ihm 32,75 Punkte angerechnet wurden, basierend auf einer Note von 6,55 Punkten. Der Anwalt war der Meinung, dass die Punkteberechnung fehlerhaft sei und strebte eine Neubewertung an, was zu einer besseren Platzierung geführt hätte.

Klage des Antragstellers (Rechtsanwalt)

Der Antragsteller, ein erfahrener Rechtsanwalt, argumentierte, dass die Berechnung seiner Prüfungsnote nicht korrekt angewendet wurde. Er war der Ansicht, dass § 3 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 der Allgemeinen Verfügung betreffend die Angelegenheiten der Notare (AVNot) auf ihn angewendet werden sollte, was ihm eine höhere Punktzahl eingebracht hätte. Darüber hinaus meinte er, dass ihm dadurch ein Nachteil entstanden sei, da er das Prüfungsergebnis nicht weiter anfechten konnte, nachdem seine Note von “ausreichend” auf “befriedigend” angehoben wurde.

Verteidigung der Antragsgegnerin (Justizministerium)

Die Antragsgegnerin, das Justizministerium, hielt an der ursprünglichen Bewertung fest und betonte, dass die Note gemäß der geltenden Verordnung korrekt festgesetzt wurde. Sie vertrat die Auffassung, dass die Entscheidung des Landesjustizprüfungsamts bestandskräftig sei und im Bewerbungsverfahren nicht mehr überprüft werden könne. Dies sollte auch im Sinne der Chancengleichheit für alle Bewerber gelten, die ihre Prüfungsnoten akzeptiert hatten.

Urteilsergebnis

Die Antragsgegnerin hat den Fall gewonnen. Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Bewertung der Prüfungsnote des Antragstellers nicht im Auswahlverfahren angefochten werden könne, da diese bestandskräftig sei. Der Antragsteller muss die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen und die notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin erstatten.

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NotZ 3/00 Relevante Rechtsvorschriften

BNotO § 6

Das Gesetz über die Bundesnotarordnung (BNotO) regelt unter anderem die Auswahlverfahren für die Bestellung zum Notar. In § 6 Abs. 3 BNotO wird festgelegt, dass das Ergebnis der die Ausbildung abschließenden Staatsprüfung maßgeblich ist und nicht im Rahmen des Auswahlverfahrens erneut bewertet werden darf. Dies bedeutet, dass die Note der zweiten juristischen Staatsprüfung, wie sie ursprünglich festgelegt wurde, verbindlich ist. Eine nachträgliche Überprüfung oder Änderung dieser Note im Auswahlprozess ist nicht vorgesehen, um eine einheitliche und faire Bewertung sicherzustellen (Chancengleichheit, also dass alle Bewerber die gleichen Chancen haben).

AVNot § 3 Abs. 1 Nr. 1

Die Allgemeine Verfügung betreffend die Angelegenheiten der Notare (AVNot) konkretisiert die Berechnung der Punktzahl für das Bewerbungsverfahren. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 AVNot wird die im zweiten Staatsexamen erzielte Punktzahl mit einem Faktor multipliziert, um die Gesamtpunktzahl für das Auswahlverfahren zu ermitteln. Dies ist entscheidend, da es die Gewichtung der Prüfungsergebnisse in Bezug auf die Bewerberreihung beeinflusst. Der Multiplikationsfaktor sorgt dafür, dass die Prüfungsleistung einen angemessenen Einfluss auf die Gesamtbewertung hat.

Verordnung vom 3. Dezember 1981

Punkteskala

Diese Verordnung legt die Noten- und Punkteskala für die juristischen Prüfungen fest. Hierdurch wird ein standardisiertes System geschaffen, das die Vergleichbarkeit der Prüfungsergebnisse sicherstellt. Die Festsetzung der Punktzahl erfolgt anhand dieser Skala, wodurch die Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Bewertung erhöht werden.

Prüfungsnote

Die Verordnung vom 3. Dezember 1981 spielt eine zentrale Rolle, da sie die Grundlage für die Bewertung der juristischen Staatsprüfungen bildet. Die Punktzahl, die in diesem Rahmen vergeben wird, bestimmt maßgeblich die Berechnung der Gesamtpunktzahl im Bewerbungsverfahren und ist somit von entscheidender Bedeutung für die Auswahlentscheidung.

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NotZ 3/00 Entscheidungskriterien

Grundsätzliche Auslegung

BNotO § 6

Gemäß der Bundesnotarordnung (BNotO) § 6 ist im Auswahlverfahren das Ergebnis der die Ausbildung abschließenden Staatsprüfung maßgebend. Das bedeutet, dass die bei der zweiten juristischen Staatsprüfung erzielte Note als verbindlich gilt und nicht nachträglich im Rahmen des Auswahlverfahrens überprüft oder angefochten werden kann. Der Gesetzgeber hat diese Regelung getroffen, um eine einheitliche und faire Grundlage für alle Bewerber zu schaffen.

AVNot § 3 Abs. 1 Nr. 1

Die Allgemeine Verfügung betreffend die Angelegenheiten der Notare (AVNot) sieht in § 3 Abs. 1 Nr. 1 vor, dass die Punktzahl der zweiten Staatsprüfung mit einem spezifischen Faktor multipliziert wird, um die endgültige Bewertung zu ermitteln. Diese Regelung dient der Standardisierung der Bewertung und stellt sicher, dass die Noten vergleichbar sind. Hier wird die Punktzahl der Prüfung direkt in das Auswahlverfahren übernommen.

Verordnung vom 3. Dezember 1981

Diese Verordnung legt die Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung fest. Sie bildet die Grundlage für die Umrechnung der Prüfungsnoten in Punktzahlen, die dann für das Auswahlverfahren relevant sind. Die Verordnung gewährleistet, dass die Prüfungsleistungen objektiv und nachvollziehbar bewertet werden.

Ausnahmsweise Auslegung

BNotO § 6

In Ausnahmefällen könnte eine Überprüfung der Prüfungsnote in Betracht gezogen werden, wenn nachweislich Verfahrensfehler vorliegen, die das Prüfungsergebnis beeinflusst haben. Solche Fälle sind jedoch selten und erfordern klare Beweise für einen Fehler im Prüfungsverfahren.

AVNot § 3 Abs. 1 Nr. 1

Eine abweichende Anwendung dieser Vorschrift könnte in Betracht gezogen werden, wenn die zugrunde liegende Berechnung der Punktzahl fehlerhaft ist, etwa durch Rechenfehler oder falsche Anwendung des Faktors. Es müssten jedoch triftige Gründe vorliegen, die eine solche Ausnahme rechtfertigen.

Verordnung vom 3. Dezember 1981

Eine Ausnahme von der Anwendung dieser Verordnung wäre denkbar, wenn die festgelegte Punkteskala nicht angemessen auf die erzielten Prüfungsleistungen angewendet wurde. Auch hier sind die Hürden für eine abweichende Auslegung hoch, da die Verordnung klare Vorgaben enthält.

Angewandte Auslegung

In diesem Fall wurde die grundsätzliche Auslegung angewandt. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Bewertungen der zweiten Staatsprüfung, wie sie vom Landesjustizprüfungsamt festgesetzt wurden, verbindlich sind. Eine nachträgliche Überprüfung oder Anpassung dieser Noten ist im Rahmen des Auswahlverfahrens nicht vorgesehen. Diese Entscheidung basiert auf dem Prinzip der Rechtssicherheit und Chancengleichheit, das durch die verbindlichen Regelungen in der BNotO und AVNot gestützt wird.

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Notarbestellung Lösungsmethoden

NotZ 3/00 Lösungsmethode

Der Antragsteller in diesem Fall hat den Rechtsweg beschritten, um eine höhere Bewertung seiner zweiten juristischen Staatsprüfung zu erreichen, was letztlich abgelehnt wurde. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zeigt, dass eine Anfechtung der Prüfungsnote im Rahmen des Auswahlverfahrens für Notarstellen nicht der richtige Weg war. Stattdessen hätte der Antragsteller eventuell versuchen können, auf eine außergerichtliche Einigung oder eine erneute Prüfung seiner Noten durch das Prüfungsamt zu drängen, bevor er den gerichtlichen Weg einschlägt. Ein frühzeitiges Gespräch mit einem spezialisierten Anwalt für Verwaltungsrecht hätte möglicherweise klären können, ob alternative Lösungsansätze existieren, die erfolgversprechender gewesen wären.

Ähnliche Fälle Lösungsmethoden

Unzureichende Punktzahl im Examen

In einem Fall, in dem eine Person eine unzureichende Punktzahl im Examen erhält, könnte es sinnvoll sein, zunächst einen Nachprüfungsantrag bei der Prüfungsbehörde zu stellen, bevor rechtliche Schritte eingeleitet werden. Eine frühe Kommunikation mit der Behörde könnte Missverständnisse klären und eine Korrektur der Note ermöglichen, ohne dass ein langwieriger Prozess nötig ist.

Fehlerhafte Berechnung der Noten

Bei einer fehlerhaften Berechnung der Noten ist es ratsam, die Prüfungsbehörde direkt auf den Fehler hinzuweisen und um eine Korrektur zu bitten. Sollte dies nicht zum gewünschten Ergebnis führen, kann eine anwaltliche Beratung helfen, die Erfolgsaussichten eines Widerspruchs oder einer Klage besser einzuschätzen. Oftmals kann ein Anwalt helfen, den Dialog mit der Behörde zu verbessern und eine Lösung ohne Gerichtsverfahren zu finden.

Ungleiche Chancen bei Bewerbungen

Wenn Bewerber das Gefühl haben, ungleich behandelt worden zu sein, könnte ein Gespräch mit der zuständigen Behörde oder ein Mediationsverfahren helfen, die Bedenken zu adressieren und eine faire Lösung zu finden. Wenn dies nicht erfolgreich ist, könnte eine rechtliche Überprüfung der Auswahlkriterien durch einen Anwalt erwogen werden, um die Chancen auf eine ausgewogene Bewerbung zu verbessern.

Nachträgliche Änderung der Bewertungsmaßstäbe

Bei einer nachträglichen Änderung der Bewertungsmaßstäbe ist es entscheidend, sich frühzeitig rechtlich beraten zu lassen, um die Auswirkungen auf die eigene Bewertung zu verstehen. Ein Fachanwalt kann dabei helfen, mögliche Rechtsmittel zu prüfen und gegebenenfalls eine Anpassung der eigenen Bewertungen zu erwirken. In manchen Fällen kann ein strategisches Vorgehen, das sowohl rechtliche als auch außergerichtliche Schritte umfasst, die Erfolgschancen erhöhen.

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FAQ

Was ist BNotO?

Das BNotO ist das Bundesnotarordnungsgesetz, das die Regelungen zur Bestellung und Tätigkeit von Notaren in Deutschland festlegt.

Wie wird die Punktzahl berechnet?

Die Punktzahl wird anhand der Ergebnisse des zweiten juristischen Staatsexamens ermittelt und mit einem festgelegten Faktor multipliziert.

Kann die Note angefochten werden?

Eine einmal bestandskräftig festgesetzte Note kann nicht mehr im Rahmen des Auswahlverfahrens angefochten werden.

Wer entscheidet über Notarbestellungen?

Die Entscheidung über Notarbestellungen trifft die zuständige Landesjustizverwaltung gemäß den gesetzlichen Vorgaben.

Was ist AVNot?

Die AVNot ist die Allgemeine Verfügung betreffend die Angelegenheiten der Notare, die spezifische Regelungen zur Notarbestellung enthält.

Wie beeinflusst das Examen die Bewerbung?

Das Ergebnis des zweiten juristischen Staatsexamens spielt eine entscheidende Rolle bei der Bewertung im Auswahlverfahren für Notarstellen.

Was, wenn die Notenberechnung fehlerhaft ist?

Wenn die Notenberechnung fehlerhaft ist, müsste dies im Rahmen des Widerspruchs- oder Klageverfahrens vor Bestandskraft geklärt werden.

Gibt es eine Möglichkeit zur Nachprüfung?

Eine Nachprüfung der Note im Auswahlverfahren ist nicht vorgesehen, da die bestandskräftige Entscheidung maßgeblich ist.

Wie wird Chancengleichheit gewahrt?

Chancengleichheit wird durch die einheitliche Anwendung der Bewertungskriterien auf alle Bewerber sichergestellt.

Was passiert bei einer erfolgreichen Klage?

Bei einer erfolgreichen Klage könnte die ursprüngliche Entscheidung aufgehoben und eine Neubewertung angeordnet werden.

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