Notarstelle trotz 6,55 Punkten verpasst (NotZ 3/00)

Haben Sie sich jemals gefragt, ob Ihre Prüfungsergebnisse Ihnen im späteren Berufsleben im Wege stehen könnten? Viele Menschen kämpfen mit der Herausforderung, dass alte, vermeintlich fehlerhafte Noten ihre Karriereaussichten beeinträchtigen. Ein wegweisendes Urteil des Bundesgerichtshofs bietet hier eine Lösung und zeigt auf, wie man mit solchen Situationen umgehen kann – lesen Sie weiter, um mehr darüber zu erfahren.

NotZ 3/00 Auswahlverfahren Notarstellen

Fallübersicht

Konkrete Situation

In einem bemerkenswerten Fall bewarb sich ein erfahrener Rechtsanwalt um eine der sieben ausgeschriebenen Notarstellen im Amtsgerichtsbezirk H. Der Anwalt, der seit 1984 zur Anwaltschaft zugelassen ist, sah sich mit einer Entscheidung konfrontiert, bei der ihm aufgrund seiner Punktzahl im Auswahlverfahren keine Stelle zugewiesen wurde. Die Antragsgegnerin, in diesem Fall das Justizministerium, bewertete seinen Antrag mit 120,75 Punkten, während die erfolgreichen Bewerber zwischen 134,8 und 125,25 Punkten erhielten.

Kläger (Rechtsanwalt): Punktbewertung für Notarstelle

Der Kläger, der Rechtsanwalt, argumentierte, dass die Bewertung seiner zweiten juristischen Staatsprüfung fehlerhaft sei. Er meinte, dass die Punktzahl von 6,55 nicht korrekt berechnet worden sei und stattdessen eine höhere Punktzahl von 8 (entsprechend einer “befriedigenden” Bewertung) hätte angesetzt werden sollen. Dadurch hätte er im Auswahlverfahren eine deutlich höhere Endpunktzahl erhalten. Er führte an, dass er durch das bisherige Verfahren benachteiligt wurde, da er keine Möglichkeit gehabt hätte, das Ergebnis weiter anzufechten.

Beklagte (Justizministerium): Ablehnung der Bewerbung

Die Beklagte, das Justizministerium, hielt an ihrer Entscheidung fest und lehnte die Bewerbung des Klägers ab. Sie argumentierte, dass die Punktbewertung auf der Grundlage der bestehenden Regelungen korrekt durchgeführt worden sei. Die Prüfungsnote des Klägers sei nach den relevanten Bestimmungen berechnet worden, und das Ergebnis sei bestandskräftig. Eine nachträgliche Überprüfung der Note im Rahmen des Auswahlverfahrens sei nicht vorgesehen, da dies die Chancengleichheit aller Bewerber gefährden könnte.

Urteilsergebnis

Das Gericht entschied zugunsten des Justizministeriums. Der Antrag des Klägers wurde abgewiesen. Der Kläger musste die Kosten des Verfahrens tragen und die notwendigen Auslagen der Beklagten erstatten. Die Entscheidung des Landesjustizprüfungsamts, die Prüfungsnote des Klägers auf 6,55 Punkte festzusetzen, wurde als korrekt anerkannt und konnte im Auswahlverfahren nicht angefochten werden.

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NotZ 3/00 Relevante Gesetzesartikel

BNotO § 6

Der § 6 der Bundesnotarordnung (BNotO) ist entscheidend im Auswahlverfahren zur Bestellung von Notaren. Insbesondere Absatz 3 legt fest, dass das Ergebnis der die Ausbildung abschließenden Staatsprüfung zugrunde zu legen ist. Dies bedeutet, dass die im Examen erzielte Note unveränderlich bleibt und nicht später im Auswahlverfahren angefochten werden kann. Dies dient der Chancengleichheit (alle Bewerber haben die gleiche Ausgangslage) und verhindert, dass Einzelbewertungen rückwirkend geändert werden, was zu Verzögerungen und Unsicherheiten führen könnte.

AVNot § 3 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1

Die Allgemeine Verfügung betreffend die Angelegenheiten der Notare (AVNot) präzisiert im § 3 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, wie die Punktzahl der zweiten juristischen Staatsprüfung in das Auswahlverfahren einfließt. Konkret wird hier festgelegt, dass die Punktzahl der Staatsprüfung mit einem festen Faktor (hier: 5) multipliziert wird. Diese Regelung sorgt für Transparenz und Einheitlichkeit im Bewerbungsverfahren, indem sie eine standardisierte Berechnungsgrundlage schafft.

Verordnung vom 3. Dezember 1981

Diese Verordnung, die eine Noten- und Punkteskala für die juristische Prüfung definiert, spielt eine zentrale Rolle bei der Bewertung der Examensergebnisse. Sie legt fest, wie die Noten in Punkte umgerechnet werden, was wiederum die Grundlage für die Bewertung im Notar-Auswahlverfahren bildet. Eine korrekte Anwendung dieser Verordnung sichert, dass die Prüfungsergebnisse objektiv und nachvollziehbar in das Verfahren einfließen. Bei der Umrechnung der Note “befriedigend (6,55 Punkte)” des Antragstellers wurde diese Verordnung angewendet, um die Punktzahl für das Auswahlverfahren zu bestimmen.

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NotZ 3/00 Urteilsgrundlagen

Grundsätzliche Auslegung

BNotO § 6

Nach § 6 der Bundesnotarordnung (BNotO) wird bei Auswahlverfahren das Ergebnis der zweiten juristischen Staatsprüfung berücksichtigt, ohne dass eine Neubewertung der Prüfungsleistungen erfolgt. Das bedeutet, dass die festgesetzte Note als Basis für das Auswahlverfahren herangezogen wird, was sicherstellt, dass alle Bewerber auf einer einheitlichen Bewertungsgrundlage beurteilt werden.

AVNot § 3 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1

Die Allgemeine Verfügung betreffend die Angelegenheiten der Notare (AVNot) legt fest, dass die Punktzahl der zweiten Staatsprüfung mit einem Faktor multipliziert wird, um die Bewertungsgrundlage für das Notar-Auswahlverfahren zu bilden. Diese Regelung dient der Standardisierung der Bewertung, um eine gerechte Vergleichbarkeit zwischen den Bewerbern zu gewährleisten.

Verordnung vom 3. Dezember 1981

Die Verordnung über eine Noten- und Punkteskala stellt sicher, dass die Punktzahlen der Staatsprüfungen in einem festgelegten Rahmen vergeben werden. Diese Skala ist maßgeblich, um die einheitliche Anwendung und Berechnung der Noten im Kontext des Auswahlverfahrens zu ermöglichen.

Ausnahmsweise Auslegung

BNotO § 6

In Ausnahmefällen könnte man argumentieren, dass eine Neubewertung der Prüfungsleistungen erforderlich wäre, wenn gravierende Bewertungsfehler nachgewiesen werden. Allerdings sieht § 6 BNotO solche Ausnahmen nicht explizit vor, was bedeutet, dass die bestehenden Bewertungen grundsätzlich nicht infrage gestellt werden dürfen.

AVNot § 3 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1

Eine Ausnahme von der Multiplikationsregel könnte in Betracht gezogen werden, wenn die ursprüngliche Punktzahl auf einer ungenauen Berechnungsgrundlage beruht. Jedoch ist dies nur theoretisch denkbar und findet in der Praxis keine Anwendung, da die Regelungen der AVNot klar definiert sind.

Verordnung vom 3. Dezember 1981

Die Verordnung lässt wenig Raum für Ausnahmen, da sie eine klare Noten- und Punkteskala vorgibt. Eine abweichende Bewertung könnte nur bei nachweislichen Fehlern in der ursprünglichen Notenvergabe in Betracht gezogen werden, was jedoch selten der Fall ist.

Angewandte Auslegung

Im vorliegenden Fall wurde die grundsätzliche Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen angewandt. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zeigt, dass die festgesetzte Prüfungsnote als endgültig betrachtet wurde, ohne Möglichkeit zur Neubewertung im Auswahlverfahren. Diese Auslegung wurde gewählt, um die Chancengleichheit unter den Bewerbern zu wahren und die Objektivität des Auswahlprozesses sicherzustellen.

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Punktbewertung Lösungsmethoden

NotZ 3/00 Lösungsmethoden

In dem vorliegenden Fall hat der Antragsteller versucht, durch eine gerichtliche Überprüfung eine höhere Punktzahl für seine zweite juristische Staatsprüfung zu erreichen. Diese Strategie erwies sich jedoch als nicht erfolgreich. Der Bundesgerichtshof entschied, dass die bereits festgelegte Punktzahl nicht im Auswahlverfahren für Notarstellen angefochten werden kann. Für den Antragsteller wäre es vorteilhafter gewesen, sich auf andere Kriterien im Bewerbungsverfahren zu konzentrieren oder die Entscheidung des Landesjustizprüfungsamts direkt anzufechten, solange die Möglichkeit bestand. Eine frühzeitige rechtliche Beratung hätte hier möglicherweise Klarheit geschaffen und unnötige Kosten vermieden.

Ähnliche Fälle Lösungsmethoden

Unterschiedliche Punktbewertung

Angenommen, ein Bewerber stellt fest, dass seine Punktbewertung aufgrund eines Rechenfehlers falsch ist. In diesem Fall wäre es ratsam, sofort das Prüfungsamt zu kontaktieren und den Fehler ohne gerichtliche Auseinandersetzung korrigieren zu lassen. Sollte dies nicht möglich sein, könnte eine rechtliche Beratung helfen, die besten Schritte zur Behebung des Fehlers zu bestimmen.

Abweichende Prüfungsnoten

Wenn ein Bewerber glaubt, dass seine Prüfungsnote aufgrund subjektiver Bewertung zu niedrig ist, wäre es sinnvoll, zunächst intern beim Prüfungsamt eine Neubewertung zu beantragen. Sollte dies nicht erfolgreich sein, könnte eine Klage in Betracht gezogen werden, wobei der Rat eines erfahrenen Juristen hilfreich sein kann, um die Erfolgsaussichten abzuschätzen.

Neubewertung der Hausarbeit

Im Falle einer fehlerhaften Bewertung einer Hausarbeit sollte der erste Schritt darin bestehen, sich direkt an die Prüfer zu wenden und um eine erneute Korrektur zu bitten. Falls dies nicht zu einer zufriedenstellenden Lösung führt, könnte ein formeller Widerspruch eingelegt werden. Ein Anwalt könnte hierbei unterstützen, insbesondere wenn die Bewertung einen erheblichen Einfluss auf die Karriere hat.

Unterschiedliches Auswahlverfahren

Wenn ein Bewerber bemerkt, dass das Auswahlverfahren selbst fehlerhaft ist, etwa durch unsachgemäße Kriterien oder Bewertungsmaßstäbe, wäre es klug, vor einer Klage den Dialog mit der zuständigen Behörde zu suchen. Sollte dies nicht zum Erfolg führen, könnte eine rechtliche Überprüfung des Verfahrens sinnvoll sein. Hierbei ist es oft hilfreich, juristischen Rat einzuholen, um die Erfolgsaussichten einer solchen Klage besser einschätzen zu können.

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FAQ

Was ist BNotO?

Die Bundesnotarordnung (BNotO) regelt die Rechtsverhältnisse der Notare in Deutschland.

Wie funktioniert AVNot?

Die Allgemeine Verfügung betreffend die Angelegenheiten der Notare (AVNot) legt Kriterien für die Auswahl und Bestellung von Notaren fest.

Was ist eine Prüfungsnote?

Eine Prüfungsnote ist die Bewertung, die ein Kandidat in einer juristischen Staatsprüfung erhält.

Wie wird die Punktzahl berechnet?

Die Punktzahl wird aus der Prüfungsnote multipliziert mit einem Faktor, hier 5, berechnet.

Wie funktioniert ein Auswahlverfahren?

Im Auswahlverfahren werden Kandidaten anhand ihrer Punktzahlen und weiterer Kriterien für Notarstellen ausgewählt.

Warum wurde die Bewerbung abgelehnt?

Die Bewerbung wurde abgelehnt, da die Punktzahl des Bewerbers nicht ausreichte, um unter die besten sieben Bewerber zu kommen.

Was sind die Auswahlkriterien?

Die Auswahlkriterien umfassen die Punktzahl der zweiten Staatsprüfung und weitere, in der AVNot festgelegte, Kriterien.

Kann eine Note angefochten werden?

Eine Note kann nicht im Auswahlverfahren angefochten werden, wenn sie bereits bestandskräftig festgesetzt wurde.

Was ist das Landesjustizprüfungsamt?

Das Landesjustizprüfungsamt ist die Behörde, die die juristischen Staatsprüfungen organisiert und bewertet.

Wie viele Punkte sind nötig?

Für eine erfolgreiche Bewerbung sind mindestens so viele Punkte nötig, wie der siebtplatzierte Bewerber erreicht hat.

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