Haben Sie sich schon einmal gefragt, ob eine ungerechtfertigte Besetzung einer Notarstelle Ihre beruflichen Chancen beeinträchtigen könnte? Viele Menschen stehen vor ähnlichen Herausforderungen, wenn es um die faire Vergabe von Notarstellen geht, doch es gibt ein wegweisendes Urteil, das Klarheit schaffen kann. Wenn Sie sich in einer solchen Situation befinden, kann das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 31. Juli 2000 (NotZ 2/00) Ihnen helfen, eine Lösung zu finden – lesen Sie es aufmerksam!
NotZ 2/00 Unterlassung der Besetzung einer Notarstelle
Fallübersicht
Konkrete Situation
In einem Streitfall zwischen mehreren Antragstellern, die sich um eine frei gewordene Notarstelle bewarben, und der Notaraufsichtsbehörde, kam es zu rechtlichen Auseinandersetzungen. Der Kern des Problems bestand darin, dass die Behörde die Absicht hatte, die vakante Notarstelle neu zu besetzen, während die Antragsteller dies verhindern wollten. Sie argumentierten, dass das zurückgegangene Urkundenaufkommen und die damit verbundene wirtschaftliche Lage eine Neubesetzung nicht rechtfertigen würden.
Anspruch der Kläger (Notarstellenbewerber)
Die Antragsteller, die Notarstellenbewerber, machten geltend, dass die Neubesetzung der Notarstelle unter den gegebenen wirtschaftlichen Bedingungen unangemessen sei. Sie vertraten die Ansicht, dass die Entscheidung der Notaraufsichtsbehörde, die Stelle erneut zu besetzen, auf falschen Annahmen basiere. Sie wollten verhindern, dass die Stelle wieder besetzt wird, da dies ihrer Meinung nach nicht im Einklang mit den aktuellen wirtschaftlichen Gegebenheiten stehe.
Anspruch des Beklagten (Notaraufsichtsbehörde)
Die Notaraufsichtsbehörde, der Antragsgegner in diesem Verfahren, rechtfertigte ihre Entscheidung zur Neubesetzung der Notarstelle mit der Notwendigkeit, die Notarversorgung in der Region sicherzustellen. Sie argumentierte, dass trotz des Rückgangs der Urkundenzahlen eine ausreichende Nachfrage nach notariellen Dienstleistungen bestehe und die Besetzung der Stelle wichtig sei, um den Bürgern weiterhin einen adäquaten Service zu bieten.
Urteilsergebnis
Die Antragsteller haben in diesem Verfahren gewonnen. Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Antragsgegner, die Notaraufsichtsbehörde, die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Antragsteller zu erstatten hat. Gerichtskosten wurden nicht erhoben. Diese Entscheidung fiel, nachdem die Behörde ihre Absicht, die Notarstelle wieder zu besetzen, während des Verfahrens aufgegeben hatte. Dadurch wurde das Unterlassungsbegehren der Antragsteller gegenstandslos.
Geplante Brandstiftung im Bistro für Versicherungsgeld (1 StR 613/99) 👆NotZ 2/00 Relevante Gesetzesbestimmungen
§ 91a ZPO
Der Paragraph 91a der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Kostenentscheidung bei einer übereinstimmenden Erledigungserklärung im Zivilprozess. Das bedeutet, dass wenn beide Parteien im Laufe eines Verfahrens erklären, dass sich die Hauptsache erledigt hat, das Gericht über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen entscheidet. Diese Regelung wurde im vorliegenden Fall angewandt, um über die Gerichtskosten nach der Erledigung der Hauptsache zu entscheiden.
§ 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO
Der Paragraph 111 Absatz 4 Satz 2 der Bundesnotarordnung (BNotO) bezieht sich auf die Erstattung notwendiger Auslagen in Verfahren vor dem Bundesgerichtshof in Notarsachen. In diesem Fall bedeutete es, dass die notwendigen Auslagen der Antragsteller im Beschwerdeverfahren vom Antragsgegner zu erstatten sind. Diese Bestimmung sorgt dafür, dass Parteien in solchen Verfahren nicht unnötig finanziell belastet werden, wenn sie im Recht sind.
§ 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO
Der Paragraph 42 Absatz 6 Satz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) bezieht sich auf die Kostenentscheidung in Verfahren vor den Anwaltsgerichten. Diese Vorschrift wurde analog herangezogen, um die Kostenfrage im vorliegenden Fall zu klären. Sie stellt sicher, dass die Verteilung der Kosten nach Gesichtspunkten der Billigkeit erfolgt, also was in der Situation als gerecht empfunden wird.
§ 13a Abs. 1 FGG
Der Paragraph 13a Absatz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) regelt die Erhebung von Gerichtskosten und die Erstattung von Auslagen. Im konkreten Fall wurde entschieden, keine Gerichtskosten zu erheben und die notwendigen Auslagen nur teilweise zu erstatten, da die Umstände des Falles dies rechtfertigten. Diese Regelung hilft, die finanzielle Belastung von Beteiligten in solchen Verfahren zu minimieren.
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Grundsatzinterpretation
§ 91a ZPO
Die grundsätzliche Interpretation des § 91a ZPO (Zivilprozessordnung) bezieht sich auf die Kostenentscheidung bei Erledigung der Hauptsache. In Fällen, in denen die Erledigung des Verfahrens eintritt, ermöglicht dieser Paragraph dem Gericht, nach billigem Ermessen über die Kosten zu entscheiden, basierend auf dem bisherigen Sach- und Streitstand.
§ 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO
Der § 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO (Bundesnotarordnung) beschreibt die Regelung der Kostenerstattung in notariellen Angelegenheiten. Grundsätzlich trägt der Unterliegende die Kosten, es sei denn, das Gericht entscheidet anders nach billigem Ermessen.
§ 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO
Gemäß § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO (Bundesrechtsanwaltsordnung) ist bei der Entscheidung über die Kosten auch zu berücksichtigen, ob eine Partei begründeten Anlass zur Einleitung des Verfahrens gegeben hat.
§ 13a Abs. 1 FGG
Der § 13a Abs. 1 FGG (Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) legt fest, dass im Falle der Erledigung der Hauptsache die Kosten nach billigem Ermessen verteilt werden können, unter Berücksichtigung des bisherigen Verfahrensverlaufs.
Ausnahmeinterpretation
§ 91a ZPO
In Ausnahmefällen kann der § 91a ZPO so interpretiert werden, dass eine Partei dann keine Kosten zu tragen hat, wenn sie durch äußere Umstände zur Verfahrenseinleitung gezwungen wurde, die sich später als hinfällig herausstellen.
§ 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO
Eine Ausnahmeinterpretation des § 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO könnte darin bestehen, dass in speziellen Fällen, in denen unklar ist, wer die Verantwortung für die Verfahrenskosten trägt, das Gericht entscheidet, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt.
§ 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO
Der § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO kann so ausgelegt werden, dass eine Partei von den Kosten befreit wird, wenn sie nachweisen kann, dass der Verfahrensgrund auf einer Fehlinterpretation der rechtlichen Situation durch die andere Partei beruhte.
§ 13a Abs. 1 FGG
Als Ausnahme kann § 13a Abs. 1 FGG so interpretiert werden, dass bei einer unvorhergesehenen Änderung der Umstände, die zur Erledigung führen, die Kosten gegeneinander aufgehoben werden können.
Angewendete Interpretation
In diesem Fall wurde eine Ausnahmeinterpretation der relevanten Paragraphen angewendet. Die Entscheidung, keine Gerichtskosten zu erheben und die notwendigen Auslagen dem Antragsgegner aufzuerlegen, basiert auf der Erkenntnis, dass die Handlung des Antragsgegners (die Entscheidung, die Notarstelle nicht zu besetzen) letztlich die Erledigung des Verfahrens herbeigeführt hat. Diese Entscheidung entsprach dem billigen Ermessen, da die prozessualen Schritte des Antragsgegners, die zur Verfahrensbeendigung führten, erst nach einem erheblichen Rückgang der Urkundenzahlen ergriffen wurden.
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NotZ 2/00 Lösungsmethoden
In diesem Fall entschied der Bundesgerichtshof zugunsten der Antragsteller, da der Antragsgegner seine Absicht, die freigewordene Notarstelle wieder zu besetzen, aufgegeben hatte. Die Antragsteller hatten somit Erfolg mit ihrem Unterlassungsbegehren, und der Antragsgegner musste die notwendigen Auslagen der Antragsteller im Beschwerdeverfahren erstatten. Da der Fall zugunsten der Antragsteller ausging, war das Vorgehen per Klage der richtige Weg. Angesichts der Komplexität und der wirtschaftlichen Implikationen eines solchen Verfahrens wäre es ratsam gewesen, einen fachkundigen Rechtsanwalt zu konsultieren, um die bestmögliche Vertretung zu gewährleisten.
Ähnliche Fälle Lösungsmethoden
Stelle bleibt unbesetzt wegen fehlender Bewerber
In einem Fall, in dem eine Notarstelle unbesetzt bleibt, da sich keine geeigneten Bewerber finden, sollte zunächst eine umfassende Marktanalyse erfolgen, um herauszufinden, warum keine Bewerbungen eingehen. Möglicherweise sind die Bedingungen oder die Bezahlung nicht attraktiv genug. Hier wäre der Weg über eine Klage wenig sinnvoll; stattdessen sollte man auf eine Verbesserung der Attraktivität der Stelle setzen.
Stelle wird besetzt trotz Klage
Wenn eine Stelle trotz einer anhängigen Klage besetzt wird, könnte der Kläger erwägen, eine einstweilige Verfügung zu beantragen, um die Besetzung zu stoppen. In solch einem Fall wäre es essenziell, rechtlichen Beistand zu suchen, um die Chancen auf Erfolg zu maximieren und die Dringlichkeit der einstweiligen Verfügung zu untermauern.
Stelle bleibt unbesetzt aus wirtschaftlichen Gründen
Sollte eine Stelle aus wirtschaftlichen Gründen unbesetzt bleiben, wäre es ratsam, diese Gründe genau zu analysieren und eventuell externe Beratung in Anspruch zu nehmen, um alternative Finanzierungsmöglichkeiten oder ein angepasstes Geschäftsmodell zu entwickeln. Eine Klage würde hier vermutlich nicht zum Ziel führen, da die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen entscheidend sind.
Stelle wird durch externe Faktoren unbesetzbar
Wenn externe Faktoren, wie etwa gesetzliche Änderungen oder politische Entscheidungen, die Besetzung einer Stelle verhindern, wäre es sinnvoll, sich mit anderen Betroffenen zusammenzutun und gemeinsam eine Lobbyarbeit oder eine Petition zu organisieren. Hier könnte eine Klage gegen die externen Entscheidungen erfolgreich sein, sofern die rechtlichen Grundlagen dafür gegeben sind. Eine professionelle Rechtsberatung wäre hier ebenfalls anzuraten.
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Was ist eine Notarstelle?
Eine Notarstelle ist die offizielle Position eines Notars, der Beglaubigungen, Beurkundungen und andere notarielle Aufgaben durchführt.
Wer kann klagen?
Klagen können Personen oder Institutionen, die ein berechtigtes Interesse an der Besetzung oder Nichtbesetzung einer Notarstelle haben.
Welche Gesetze sind wichtig?
Wichtige Gesetze sind die Bundesnotarordnung (BNotO) und die Zivilprozessordnung (ZPO).
Was bedeutet ermessensfehlerfrei?
Ermessensfehlerfreiheit bedeutet, dass eine Entscheidung im Rahmen des rechtlich zulässigen Ermessens getroffen wurde, ohne Fehler in der Abwägung.
Wie wird über Gerichtskosten entschieden?
Über Gerichtskosten wird nach billigem Ermessen entschieden, basierend auf den Erfolgsaussichten und dem bisherigen Sachstand.
Welche Rolle spielt das Urkundenaufkommen?
Das Urkundenaufkommen beeinflusst die wirtschaftliche Notwendigkeit einer Notarstelle und kann ein Kriterium für deren Besetzung sein.
Was sind notwendige Auslagen?
Notwendige Auslagen sind die Kosten, die einer Partei im Rahmen eines Verfahrens zwangsläufig entstehen.
Wie beeinflusst das Gebührenaufkommen?
Das Gebührenaufkommen beeinflusst die wirtschaftliche Tragfähigkeit einer Notarstelle und kann entscheidend für deren Wiederbesetzung sein.
Wie erfolgt die Erstattung von Auslagen?
Die Erstattung von Auslagen erfolgt nach den Regelungen der BNotO und der ZPO, abhängig vom Verfahrensausgang.
Was passiert bei Erledigungserklärung?
Bei einer Erledigungserklärung wird das Verfahren eingestellt, und es wird über die Kosten auf Basis des bisherigen Prozessverlaufs entschieden.
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