Haben Sie sich schon einmal gefragt, ob Sie in einer Situation, in der Bestechung oder Vorteilsgewährung im Raum stehen, wirklich rechtlich abgesichert sind? Viele Menschen sehen sich mit ähnlichen rechtlichen Herausforderungen konfrontiert, aber es gibt zum Glück wegweisende Urteile, die Klarheit schaffen können. Wenn Sie sich in einer solchen Situation befinden, lesen Sie weiter, um zu erfahren, wie ein Urteil des Bundesgerichtshofs Ihnen helfen könnte, Ihre Rechte besser zu verstehen und zu verteidigen.
1 StR 637/99 Bestechung und Untreue
Fallübersicht
Konkrete Situation
In diesem Fall ging es um die Angeklagten W. und M., die mit Vorwürfen der Bestechung, Vorteilsgewährung und Untreue konfrontiert waren. Die Angeklagten sollen in mehreren Fällen Geschenke und finanzielle Vorteile genutzt haben, um die Entscheidungsfindung von Werkmeistern der Stadtwerke A. zu beeinflussen. Diese Werkmeister hatten die Befugnis, Kleinaufträge zu vergeben, und die Angeklagten sollen versucht haben, durch die Zuwendungen eine bevorzugte Behandlung ihres Unternehmens zu erreichen.
Kläger (Staatsanwaltschaft): Verfolgung von Bestechung
Die Staatsanwaltschaft vertritt die Auffassung, dass die Angeklagten durch wiederholte Vorteilsgewährung, darunter teure Spirituosen und Bargeld, die Werkmeister beeinflussen wollten. Sie argumentiert, dass auch ohne eine nachweisbare Bevorzugung durch die Werkmeister der Versuch, eine Unrechtsvereinbarung zu erzielen, den Tatbestand der Bestechung erfülle.
Beklagte (Angeklagte W. und M.): Verteidigung gegen Anschuldigungen
Die Angeklagten, W. und M., bestreiten die Vorwürfe und argumentieren, dass es keine direkte Bevorzugung ihres Unternehmens gegeben habe und dass die Werkmeister möglicherweise den Zusammenhang zwischen den Geschenken und ihren Amtshandlungen nicht erkannt hätten. Sie betonen, dass keine konkrete Unrechtsvereinbarung getroffen wurde.
Urteilsergebnis
Die Angeklagten haben den Prozess verloren. Der Bundesgerichtshof bestätigte das Urteil des Landgerichts Augsburg, wonach der Angeklagte W. unter anderem wegen Bestechung und der Angeklagte M. wegen Beihilfe zur Bestechung verurteilt wurden. Die Revisionen der Angeklagten wurden als unbegründet abgewiesen, und jede Partei trägt die Kosten ihres Rechtsmittels. Der Angeklagte W. erhielt eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, während die Vollstreckung der zweijährigen Gesamtfreiheitsstrafe des Angeklagten M. zur Bewährung ausgesetzt wurde.
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§ 333 StGB Vorteilsgewährung
Der Tatbestand der Vorteilsgewährung nach § 333 StGB aF (alte Fassung) sieht die Strafbarkeit vor, wenn jemand einem Amtsträger einen Vorteil anbietet, um dessen Dienstausübung zu beeinflussen. Dabei ist es unerheblich, ob der Amtsträger den Zusammenhang zwischen dem angebotenen Vorteil und seiner Diensthandlung erkennt oder ob die Beeinflussung tatsächlich erfolgreich ist. Der rechtliche Kern liegt darin, dass durch das Angebot eine Unrechtsvereinbarung angestrebt wird, welche das geschützte Rechtsgut der Integrität des öffentlichen Dienstes gefährdet.
§ 244 StPO Beweisanträge
Nach § 244 Abs. 2 und 3 StPO (Strafprozessordnung) müssen Beweisanträge von den Gerichten grundsätzlich berücksichtigt werden, es sei denn, es handelt sich um unerhebliche Tatsachen oder das Beweismittel ist ungeeignet. In diesem Fall stellte sich die Frage, ob das Gericht verpflichtet war, eine schriftliche Erklärung des Angeklagten zu verlesen. Das Gericht entschied, dass es sich bei der Erklärung um keine Urkunde als Beweismittel handelt, sondern um eine persönliche Erklärung, die der Angeklagte mündlich vortragen muss. Ein solcher Antrag auf Verlesung kann als Beweisantrag nur dann Erfolg haben, wenn er auf eine den Schuld- oder Strafausspruch betreffende Tatsache gerichtet ist.
§ 245 StPO Beweiskraft
§ 245 Abs. 1 StPO regelt, dass Beweismittel, die vom Gericht oder der Staatsanwaltschaft herbeigeschafft werden, grundsätzlich in der Hauptverhandlung zu berücksichtigen sind. Im vorliegenden Fall stellte das Gericht fest, dass das vom Angeklagten eingereichte Schreiben nicht als solches Beweismittel anzusehen war, da es nicht vom Gericht oder der Staatsanwaltschaft beschafft wurde. Die rechtliche Prüfung ergab, dass die Entscheidung des Gerichts, die Verlesung der Erklärung abzulehnen, im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben stand, da keine relevante Beweistatsache betroffen war.
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Grundsätzliche Auslegung
§ 333 StGB Vorteilsgewährung
Die grundsätzliche Auslegung des § 333 StGB (Vorteilsgewährung) besagt, dass die Tat bereits dann strafbar ist, wenn der Täter (also die Person, die den Vorteil gewährt) auf eine unrechtmäßige Vereinbarung abzielt. Es ist unerheblich, ob der Amtsträger (also die Person, die den Vorteil annimmt) diesen Zusammenhang erkennt oder ob die Beeinflussung tatsächlich Erfolg hat. Hier steht der Schutz des Rechtsguts im Vordergrund, das durch das bloße Angebot eines Vorteils gefährdet wird.
§ 244 StPO Beweisanträge
Bezüglich § 244 StPO (Beweisanträge) wird grundlegend ausgelegt, dass der Angeklagte mündlich zur Sache aussagen muss. Eine schriftliche Erklärung kann nicht anstelle der mündlichen Vernehmung treten. Das Recht des Angeklagten, sich zu äußern, muss persönlich wahrgenommen werden, und dies gilt auch für das sogenannte letzte Wort während der Verhandlung.
§ 245 StPO Beweiskraft
Nach § 245 StPO (Beweiskraft) muss ein Beweisgegenstand vom Gericht oder der Staatsanwaltschaft herbeigeschafft worden sein, um als Beweis im Sinne dieser Norm zu gelten. Eigene schriftliche Erklärungen des Angeklagten fallen nicht darunter, da sie nicht als Beweismittel, sondern als persönliche Äußerungen zu betrachten sind.
Ausnahmeauslegung
§ 333 StGB Vorteilsgewährung
In Ausnahmefällen könnte eine Vorteilsgewährung gemäß § 333 StGB auch dann relevant werden, wenn es zu einer einvernehmlichen Unrechtsvereinbarung mit dem Amtsträger kommt, wobei dieser die Vorteilsgewährung als Gegenleistung für eine konkrete Diensthandlung versteht. Eine solche Interpretation käme jedoch nur unter sehr spezifischen Umständen in Betracht und ist nicht der Regelfall.
§ 244 StPO Beweisanträge
Eine Ausnahmeauslegung des § 244 StPO könnte verlangen, dass eine schriftliche Erklärung des Angeklagten verlesen wird, wenn sie signifikant neue Beweise oder eine grundlegende Änderung der Einlassungen des Angeklagten enthält. Dies wäre jedoch nur denkbar, wenn der Inhalt dieser Erklärung eine wesentliche Änderung gegenüber früheren Aussagen darstellt.
§ 245 StPO Beweiskraft
Ausnahmsweise könnte eine schriftliche Erklärung des Angeklagten gemäß § 245 StPO als Beweisgegenstand gelten, wenn sie durch das Gericht oder die Staatsanwaltschaft als relevant für die Beweisaufnahme erachtet und entsprechend behandelt wird. Dies setzt voraus, dass der Inhalt der Erklärung über persönliche Stellungnahmen hinausgeht und objektive Beweismittel enthält.
Angewandte Auslegung
In diesem Fall wurden die gesetzlichen Bestimmungen überwiegend nach der grundsätzlichen Auslegung angewandt. Die Verurteilung wegen Vorteilsgewährung folgte der üblichen Interpretation, dass die bloße Absicht einer unrechtmäßigen Vereinbarung ausreichend ist. Die Ablehnung der Verlesung der schriftlichen Erklärung des Angeklagten basierte ebenfalls auf der grundsätzlichen Auslegung, wonach persönliche Äußerungen mündlich zu erfolgen haben. Die Ausnahmeauslegung kam nicht zur Anwendung, da keine außergewöhnlichen Umstände vorlagen, die eine abweichende Interpretation gerechtfertigt hätten.
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1 StR 637/99 Lösungsmöglichkeiten
Im Fall 1 StR 637/99 wurde die Klage der Angeklagten abgewiesen, da das Gericht keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten feststellen konnte. Der Versuch, einen Verfahrensfehler geltend zu machen, war nicht erfolgreich, was zeigt, dass die Angeklagten möglicherweise eine andere Herangehensweise hätten wählen sollen. In solchen Fällen, in denen die rechtlichen Erfolgsaussichten gering erscheinen, könnte es ratsam sein, alternative Wege der Konfliktlösung in Betracht zu ziehen, wie zum Beispiel eine außergerichtliche Einigung oder Mediation. Sollte dennoch ein Gerichtsverfahren angestrebt werden, wäre eine eingehende Beratung durch einen erfahrenen Strafverteidiger unerlässlich, um die Erfolgsaussichten realistisch einzuschätzen und die bestmögliche Strategie zu entwickeln.
Ähnliche Fälle Lösungsmöglichkeiten
Geschenke ohne Einfluss
Wenn Geschenke gemacht wurden, die nachweislich keinen Einfluss auf die Entscheidungen der Amtsträger hatten, könnte es sinnvoll sein, zunächst eine einvernehmliche Lösung zu suchen. Ein klärendes Gespräch oder eine schriftliche Erklärung über die Absichten hinter den Geschenken könnten Missverständnisse ausräumen. Sollte dies nicht möglich sein und ein Gerichtsverfahren in Betracht gezogen werden, wäre es ratsam, einen Anwalt hinzuzuziehen, der auf Bestechungsfälle spezialisiert ist.
Keine Kenntnis des Vorteils
In Fällen, in denen der Amtsträger keine Kenntnis von einem angebotenen Vorteil hatte, könnte eine Verteidigungsstrategie darauf abzielen, diesen Mangel an Wissen zu betonen. Hierbei wäre es wichtig, alle relevanten Beweise vorzulegen, die die Unkenntnis glaubhaft machen. Eine rechtliche Beratung durch einen Fachanwalt für Strafrecht könnte notwendig sein, um die Beweisführung effektiv zu gestalten.
Einseitige Vorteilsannahme
Falls es zu einer einseitigen Vorteilsannahme ohne das Wissen oder die Zustimmung des Begünstigten kam, könnte eine schnelle und transparente Kommunikation helfen, die Angelegenheit außergerichtlich zu klären. Sollte dies nicht erfolgreich sein, könnte ein rechtlicher Beistand notwendig werden, um die eigenen Interessen zu wahren und Missverständnisse vor Gericht auszuräumen.
Missverständnis über Geschenke
Wenn Missverständnisse über die Absicht hinter den Geschenken bestehen, ist es ratsam, diese durch Dokumentation und offene Kommunikation zu klären. Ein Mediator könnte helfen, die Situation zu deeskalieren und eine für beide Seiten akzeptable Lösung zu finden. Sollte eine gerichtliche Klärung unvermeidlich sein, könnte ein Anwalt hinzugezogen werden, um die rechtliche Position zu stärken und die Missverständnisse aufzuklären.
Vater führt Tochter zur Couch Was geschah im Frühjahr 1998 (1 StR 107/00) 👆FAQ
Was ist Vorteilsgewährung?
Vorteilsgewährung liegt vor, wenn jemand einem Amtsträger Vorteile anbietet oder gewährt, um dessen Amtsführung zu beeinflussen, ohne dass eine konkrete Gegenleistung erwartet wird.
Wann liegt Bestechung vor?
Bestechung liegt vor, wenn jemand einem Amtsträger einen Vorteil anbietet oder gewährt, um ihn zu einer pflichtwidrigen Handlung zu bewegen.
Was ist eine Unrechtsvereinbarung?
Eine Unrechtsvereinbarung ist eine Absprache zwischen einem Vorteilsgeber und einem Amtsträger, bei der der Amtsträger für eine pflichtwidrige Handlung einen Vorteil erhält.
Wer ist ein Amtsträger?
Ein Amtsträger ist eine Person, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, z.B. Beamte, Richter oder andere Personen im öffentlichen Dienst.
Welche Strafen drohen?
Die Strafen reichen von Geldstrafen bis hin zu Freiheitsstrafen, abhängig von der Schwere der Tat und ob es sich um Vorteilsgewährung oder Bestechung handelt.
Was ist eine Revision?
Eine Revision ist ein Rechtsmittel, mit dem die rechtliche Überprüfung eines Urteils durch eine höhere Instanz beantragt wird, um mögliche Rechtsfehler zu korrigieren.
Wie wird eine Beweisaufnahme geführt?
Eine Beweisaufnahme wird durch die Vernehmung von Zeugen, die Verlesung von Dokumenten und die Begutachtung von Beweismitteln im Gericht durchgeführt.
Was ist ein Beweisantrag?
Ein Beweisantrag ist ein Antrag einer Partei im Strafverfahren, bestimmte Beweismittel zu erheben oder zu berücksichtigen, um die Wahrheit im Prozess festzustellen.
Wann ist eine Strafe ausgesetzt?
Eine Strafe kann zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn das Gericht der Meinung ist, dass der Täter keine weiteren Straftaten begehen wird und die Strafe nicht sofort vollstreckt werden muss.
Welche Rechte hat ein Angeklagter?
Ein Angeklagter hat Rechte wie das Recht auf Verteidigung, das Recht auf ein faires Verfahren, das Recht, Beweisanträge zu stellen und das Letzte Wort im Verfahren zu haben.
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