Haben Sie sich schon einmal gefragt, ob ein früheres Urteil bei einer neuen Verurteilung korrekt berücksichtigt wurde? Viele Menschen stehen vor der Herausforderung, dass frühere Entscheidungen nicht ordnungsgemäß in neue Urteile einbezogen werden. Ein wegweisendes Urteil des Bundesgerichtshofs bietet eine Lösung, die Ihnen helfen kann, Klarheit in solch komplexen rechtlichen Situationen zu gewinnen.
2 StR 128/00 Raub und schwerer Raub
Fallbeschreibung
Konkrete Situation
In diesem Fall geht es um zwei Angeklagte, die wegen Raubes und schweren Raubes vor Gericht standen. Die Angeklagten sollen in verschiedenen Fällen gewaltsam fremdes Eigentum an sich genommen haben. Der Fall wurde vor dem Landgericht Kassel verhandelt, das am 11. November 1999 ein Urteil fällte.
Kläger (Angeklagter): Person, die des schweren Raubes beschuldigt wird
Die Angeklagten, anonymisiert als Kl. und Ka., bestreiten die Vorwürfe des Raubes und schweren Raubes. Sie argumentieren, dass die ihnen vorgeworfenen Taten entweder nicht in der Form stattgefunden haben oder dass sie nicht die Hauptakteure gewesen seien.
Beklagter (Staat): Gegenpartei im Strafverfahren
Der Staat, vertreten durch die Staatsanwaltschaft, erhebt schwere Vorwürfe gegen die Angeklagten. Er behauptet, dass ausreichende Beweise vorliegen, um die Schuld der Angeklagten an den angeklagten Taten nachzuweisen. Die Staatsanwaltschaft fordert dementsprechend eine Verurteilung.
Urteilsergebnis
Das Gericht entschied zugunsten des Staates. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel wurden als unbegründet verworfen. Für den Angeklagten Kl. wurde das Urteil dahingehend ergänzt, dass auch ein früheres Urteil des Amtsgerichts Arolsen in die Verurteilung einbezogen wird. Der Angeklagte Ka. muss die Kosten seines Rechtsmittels tragen. Im Fall des Angeklagten Kl. wurde darauf verzichtet, ihm Kosten und Auslagen für das Revisionsverfahren aufzuerlegen.
Vergessene Frist und die irreparable Entscheidung (2 StR 31/00) 👆2 StR 128/00 Relevante Gesetzesartikel
§ 105 Abs. 2 JGG
Der § 105 Abs. 2 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) ermöglicht es, dass eine Verurteilung, die ursprünglich nach allgemeinem Strafrecht erfolgt ist, in eine Einheitsjugendstrafe einbezogen wird. Dies ist besonders relevant, wenn der Angeklagte zur Tatzeit noch jugendlich war, aber nach allgemeinem Strafrecht verurteilt wurde. Die Bestimmung sorgt dafür, dass die spezifischen Erziehungs- und Resozialisierungsziele des Jugendstrafrechts auch bei nachträglichen Entscheidungen berücksichtigt werden.
§ 31 Abs. 2 JGG
Der § 31 Abs. 2 JGG regelt die Einbeziehung früherer Urteile bei der Bildung einer Einheitsjugendstrafe. Dabei ist entscheidend, dass alle früheren Entscheidungen, die bereits einbezogen wurden, erneut formell einbezogen und im Urteil entsprechend gekennzeichnet werden. Dies dient der Klarheit und Nachvollziehbarkeit der richterlichen Entscheidung und stellt sicher, dass das Gesamtstrafmaß alle rechtlichen Vorgaben erfüllt.
§ 349 Abs. 2 StPO
Der § 349 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO) erlaubt es dem Gericht, eine Revision als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen rechtlichen Fehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt. Dies bedeutet, dass das Gericht das bestehende Urteil bestätigt, sofern keine neuen, relevanten rechtlichen Argumente vorgebracht werden, die eine Änderung des Urteils rechtfertigen würden. Diese Bestimmung trägt zur Effizienz des Revisionsverfahrens bei, indem sie unnötige Überprüfungen vermeidet.
Angeklagter entfernt weil Betreuer widersprach Was steckt dahinter (1 StR 257/00) 👆2 StR 128/00 Entscheidungsgrundlage
Prinzipielle Auslegung
§ 105 Abs. 2 JGG
Dieser Paragraph behandelt die Möglichkeit, Verurteilungen, die ursprünglich nach allgemeinem Strafrecht erfolgt sind, in eine Einheitsjugendstrafe (eine zusammengefasste Jugendstrafe) einzubeziehen. Grundsätzlich können jugendliche Straftäter dadurch milder bestraft werden, da das Jugendstrafrecht stärker auf Erziehung und Resozialisierung abzielt.
§ 31 Abs. 2 JGG
Hier wird festgelegt, dass bei der Bildung einer Einheitsjugendstrafe alle früheren Entscheidungen, die bereits in andere Urteile einbezogen wurden, formell erneut einbezogen und im Urteil entsprechend gekennzeichnet werden müssen.
§ 349 Abs. 2 StPO
Diese Vorschrift ermöglicht es dem Gericht, eine Revision als unbegründet zu verwerfen, wenn die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt. Es handelt sich um ein Verfahren zur schnellen Entscheidung über Rechtsmittel, wenn die Sachlage klar ist.
Ausnahmeauslegung
§ 105 Abs. 2 JGG
Eine Ausnahme von der Regel wäre, wenn spezifische Umstände vorliegen, die eine Anwendung des allgemeinen Strafrechts trotz der Möglichkeit einer Einheitsjugendstrafe rechtfertigen könnten. Diese wären jedoch detailliert zu begründen.
§ 31 Abs. 2 JGG
Eine Ausnahme könnte vorliegen, wenn das Einbeziehen früherer Entscheidungen aus bestimmten rechtlichen oder faktischen Gründen nicht möglich oder sinnvoll ist. Dies müsste im Urteil klar dargelegt werden.
§ 349 Abs. 2 StPO
Eine Ausnahme von der Anwendung dieser Vorschrift könnte bestehen, wenn neue Beweise oder Tatsachen vorliegen, die einen Rechtsfehler aufzeigen, der bei der ursprünglichen Überprüfung nicht erkannt wurde.
Angewandte Auslegung
In diesem Fall hat der Bundesgerichtshof die Prinzipielle Auslegung angewandt. Die relevanten Paragraphen wurden nach dem Wortlaut und der üblichen Praxis interpretiert, da keine außergewöhnlichen Umstände vorlagen, die eine Ausnahmeauslegung gerechtfertigt hätten. Der Gerichtshof hat insbesondere die korrekte Einbeziehung früherer Urteile gemäß § 31 Abs. 2 JGG sichergestellt, was das Landgericht übersehen hatte.
Unbekannter Grundstückseigentümer stellt Landkreis als Vertreter ein (LwZR 15/99) 👆Einbeziehung früherer Urteile Lösung
2 StR 128/00 Lösung
In diesem Fall hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass bei der Bildung einer Einheitsjugendstrafe alle früheren Entscheidungen formell erneut einbezogen werden müssen. Die Angeklagten haben die Revision eingereicht, doch der Senat hat keine Rechtsfehler zu ihrem Nachteil festgestellt. Die Einbeziehung der früheren Urteile wurde korrekt nachgeholt, und somit war der Weg der Revision in diesem Fall nicht erfolgreich. Für ähnliche Sachverhalte wäre es ratsam, vor einer Revision eine gründliche rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen, um die Erfolgsaussichten realistisch einschätzen zu können. In Fällen, in denen die Erfolgsaussichten gering sind, könnte eine außergerichtliche Einigung in Betracht gezogen werden.
Ähnliche Fälle Lösung
Frühere Urteile ohne Einbeziehung
Stellen Sie sich vor, ein Angeklagter bemerkt, dass ein früheres Urteil nicht in die aktuelle Verurteilung einbezogen wurde. Hier wäre es ratsam, zunächst einen Anwalt zu konsultieren, um die Möglichkeit einer Revision zu prüfen. Bei klaren Versäumnissen der Einbeziehung könnte eine Revision Erfolg haben.
Fehlerhafte Einbeziehung in Jugendstrafe
Angenommen, eine Entscheidung wurde fehlerhaft in eine Jugendstrafe einbezogen, obwohl sie nicht relevant war. Der Angeklagte sollte in diesem Fall rechtlichen Beistand suchen, um die Korrektur der Strafzumessung zu erreichen. Eine anwaltliche Beratung wäre hier entscheidend, um die richtigen Schritte einzuleiten.
Unterschiedliche Verurteilungszeiträume
Angenommen, ein Urteil bezieht sich auf Verurteilungen aus verschiedenen Zeiträumen, die nicht korrekt zusammengefasst wurden. Eine sorgfältige Überprüfung durch einen Fachanwalt kann klären, ob eine Revision sinnvoll ist. In solchen komplexen Fällen ist eine professionelle Begleitung unerlässlich, um formelle Fehler zu korrigieren.
Mehrfache Revisionen im Verfahren
Wenn mehrere Revisionen im Verfahren vorliegen und die Einbeziehung früherer Urteile unklar ist, sollte der Angeklagte überlegen, ob die Einholung eines Gutachtens oder eine weitere anwaltliche Beratung sinnvoll ist. In solchen Fällen kann die Beratung durch einen spezialisierten Anwalt Klarheit schaffen und die richtige Strategie für das weitere Vorgehen entwickeln.
Notar in Schuldenfalle: Gefährdet er Mandanten? (NotZ 19/99) 👆FAQ
Was ist eine Einheitsjugendstrafe?
Eine Einheitsjugendstrafe ist eine Strafe, die verschiedene Verurteilungen zu einem Urteil zusammenfasst, um eine einheitliche Strafe für Jugendliche zu gewährleisten.
Wie wird ein Urteil einbezogen?
Ein Urteil wird einbezogen, indem es formal in das neue Urteil aufgenommen wird, besonders wenn frühere Entscheidungen bereits berücksichtigt wurden.
Was bedeutet § 105 JGG?
§ 105 JGG erlaubt es, dass auf Heranwachsende Jugendrecht angewendet wird, wenn die Gesamtwürdigung ihrer Persönlichkeit dies erfordert.
Wer trägt die Kosten des Verfahrens?
In der Regel trägt der Angeklagte die Kosten seines Rechtsmittels, es sei denn, das Gericht entscheidet anders.
Was ist eine Revisionsverhandlung?
Eine Revisionsverhandlung prüft, ob ein Urteil Rechtsfehler enthält, die zu einer Aufhebung oder Abänderung führen könnten.
Wie wird ein Jugendlicher verurteilt?
Jugendliche werden nach dem Jugendgerichtsgesetz (JGG) verurteilt, das spezielle Regelungen für junge Straftäter vorsieht.
Welche Rolle spielt das Amtsgericht?
Das Amtsgericht ist oft die erste Instanz in Strafsachen und kann Entscheidungen treffen, die in höhere Instanzen einbezogen werden.
Was passiert bei Fehlern im Urteil?
Bei Fehlern im Urteil kann eine Revision eingereicht werden, um das Urteil zu überprüfen und ggf. zu korrigieren.
Wann wird ein Urteil geprüft?
Ein Urteil wird geprüft, wenn eine Revision eingelegt wird oder wenn das Gericht einen Fehler vermutet.
Welche Strafen gibt es für Raub?
Raub wird im Strafgesetzbuch mit Freiheitsstrafe geahndet, deren Länge von den Umständen des Falls abhängt.
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Streit um Provokation und Alkoholeinfluss bei Totschlag (2 StR 249/00) 👆