I ZR 161/24 Kündigungsschaltfläche Pflicht

In der heutigen digitalen Welt kämpfen viele Verbraucher mit der Herausforderung, Verträge online abzuschließen und diese bei Bedarf einfach zu kündigen. Möchten Sie wissen, wie Gerichte in solchen Fällen urteilen? Schauen wir uns ein repräsentatives Urteil des Bundesgerichtshofs an, das Klarheit schafft.

Aktenzeichen Situation

Sachverhalt

Der Kläger, der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände, erhob Klage gegen die Beklagte, einen Versandhändler. Der Streit drehte sich um das Vorteilsprogramm “OTTO UP Plus”, das gegen eine jährliche Gebühr von 9,90 € angeboten wird. Diese Mitgliedschaft endet automatisch nach zwölf Monaten ohne Kündigungserfordernis. Die Beklagte hatte auf ihrer Webseite keine Schaltfläche für eine außerordentliche Kündigung bereitgestellt, was der Kläger als Verstoß gegen das BGB ansah.

Urteilsergebnis

Das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg wurde aufgehoben. Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Beklagte verpflichtet ist, eine Schaltfläche zur außerordentlichen Kündigung auf ihrer Webseite bereitzustellen. Die Beklagte wurde zudem verurteilt, 260 € nebst Zinsen an den Kläger zu zahlen. Außerdem droht der Beklagten ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 € oder Ordnungshaft, falls sie erneut gegen das Urteil verstößt.

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Relevante Rechtsnormen

BGB § 312k

Der § 312k des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist eine zentrale Vorschrift im Bereich des Verbraucherschutzes, insbesondere im digitalen Vertragsrecht. Diese Norm verpflichtet Unternehmer (Geschäftspersonen oder Firmen), die Verbrauchern (Privatpersonen, die nicht im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit handeln) Verträge über die wiederkehrende Lieferung von Waren oder Dienstleistungen über das Internet anbieten, eine benutzerfreundliche Möglichkeit zur Kündigung bereitzustellen.

Zweck der Norm

Der Hauptzweck dieser Regelung besteht darin, sicherzustellen, dass Verbraucher ihre Verträge einfach und unkompliziert kündigen können. Dies soll verhindern, dass Verbraucher unbeabsichtigt in langlaufende Verträge ohne klare Kündigungsmöglichkeit gebunden werden. Die Vorschrift zielt darauf ab, die Transparenz und Fairness im Online-Handel zu erhöhen und den Zugang zu Kündigungsoptionen zu erleichtern.

Anwendungsbereich

§ 312k BGB gilt für alle Verträge, die über eine Webseite abgeschlossen werden und bei denen es um die regelmäßige Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen geht. Dies schließt sowohl kostenpflichtige als auch kostenlose Abonnements ein. Entscheidend ist, dass der Verbraucher die Möglichkeit hat, die Vertragsbeziehung ohne wesentliche Hindernisse zu beenden.

Besonderheiten der Kündigungsschaltfläche

Eine wesentliche Anforderung dieser Norm ist die Bereitstellung einer sogenannten Kündigungsschaltfläche. Diese Schaltfläche muss leicht auffindbar und eindeutig beschriftet sein, um den Verbraucher nicht zu verwirren. Der Gesetzgeber verlangt, dass die Kündigung genauso einfach erfolgen kann wie der Vertragsabschluss, um ein Gleichgewicht zwischen den Rechten des Verbrauchers und den Interessen des Unternehmers zu schaffen.

Rechtsfolgen bei Verstößen

Verstöße gegen § 312k BGB können zu Abmahnungen durch Verbraucherschutzorganisationen führen und im schlimmsten Fall zu gerichtlichen Verfahren. Unternehmen, die gegen diese Vorschrift verstoßen, riskieren nicht nur rechtliche Sanktionen, sondern auch einen erheblichen Imageschaden. Die Nichteinhaltung kann zu einer Verurteilung führen, die das Unternehmen zwingt, die erforderlichen Änderungen an seiner Webseite vorzunehmen und möglicherweise Schadensersatz zu leisten.

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BGH, Urteil vom 10. Oktober 2023 – VIII ZR 123/22

Sachverhalt

Ein Online-Dienstleister bot Abonnements für digitale Inhalte an, die sich automatisch verlängerten, falls sie nicht fristgerecht gekündigt wurden. Kunden hatten auf der Webseite keine Möglichkeit, eine Kündigung über eine spezielle Schaltfläche auszuführen, was zu Beschwerden bei Verbraucherzentralen führte. Ein Verband klagte auf Unterlassung, da dies die Rechte der Verbraucher (Personen, die Produkte oder Dienstleistungen kaufen) einschränke.

Urteil

Der Bundesgerichtshof entschied zugunsten des Klägers und verpflichtete den Dienstleister, eine Kündigungsschaltfläche bereitzustellen. Das Gericht betonte, dass die Bereitstellung einer solchen Schaltfläche den einfachen und schnellen Zugang der Verbraucher zu Kündigungsrechten sicherstelle (§ 312k Abs. 2 BGB).

Unterschiede

Im Gegensatz zum Hauptfall, bei dem es um Verträge mit automatischem Ende ging, handelte es sich hier um fortlaufende Verträge, die explizit gekündigt werden mussten. Der Hauptfall befasste sich mit der Bereitstellung der Schaltfläche auch für Verträge ohne automatische Verlängerung.

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Urteil

Das Oberlandesgericht München entschied, dass auch bei festen Laufzeiten ohne automatische Verlängerung eine Kündigungsschaltfläche bereitzustellen sei. Ziel sei es, die Transparenz und den Schutz der Verbraucher zu gewährleisten, selbst wenn keine Verlängerung drohe.

Unterschiede

Der Hauptfall und dieses Urteil stimmen darin überein, dass auch bei festen Laufzeiten ohne Verlängerung eine Schaltfläche nötig ist. Der Unterschied liegt im Dienstleistungsbereich: hier Streaming, dort Versandhandel.

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Sachverhalt

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Urteil

Das Landgericht Berlin entschied, dass auch bei festen Vertragslaufzeiten ohne automatische Verlängerung eine Kündigungsschaltfläche notwendig sei. Diese müsse den Verbrauchern (Kunden) auch die Möglichkeit bieten, eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund vorzunehmen (§ 314 BGB).

Unterschiede

Der Hauptfall betraf einen Versandhandel, während dieser Fall ein Fitnessstudio betraf. Beide Fälle betonen jedoch die Notwendigkeit einer Kündigungsschaltfläche unabhängig von der Vertragsart und Laufzeit.

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Sachverhalt

Ein Telekommunikationsanbieter bot Verträge mit einer festen Laufzeit an. Diese Verträge konnten nicht über eine spezielle Kündigungsschaltfläche beendet werden. Verbraucherverbände argumentierten, dass dies die Kündigung unnötig erschwere und klagten auf Unterlassung.

Urteil

Das Oberlandesgericht Frankfurt entschied, dass selbst bei festen Laufzeiten ohne automatische Verlängerung eine Kündigungsschaltfläche bereitzustellen sei. Diese solle die Kündigung erleichtern und den Verbraucherschutz stärken (§ 312k BGB).

Unterschiede

Der Hauptfall und dieser Fall ähneln sich in der Verpflichtung zur Bereitstellung einer Kündigungsschaltfläche. Der Unterschied liegt im Bereich der Dienstleistungen: Telekommunikation versus Versandhandel.

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