Viele Menschen sehen sich mit unerwarteten Gerichtskosten konfrontiert, wenn ihre Rechtsmittel als unzulässig verworfen werden. Möchten Sie wissen, wie Gerichte solche Fälle entscheiden? Lassen Sie uns ein repräsentatives Urteil des Bundesgerichtshofs betrachten, das Klarheit schafft.
I ZB 60/24 Erinnerung gegen Kostenansatz

abgewiesen
Sachverhalt
Im vorliegenden Fall drehte sich der Streit um die Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs. Der Beklagte (die Partei, die sich gegen die Klage verteidigt) hatte gegen eine Entscheidung des Berufungsgerichts Berufung eingelegt, die jedoch als unzulässig verworfen wurde. Am 16. Dezember 2024 erstellte der Bundesgerichtshof eine Kostenrechnung, die der Beklagte beanstandete. Er argumentierte, dass die Berechnung fehlerhaft sei und legte am 26. Dezember 2024 Erinnerung (ein Rechtsbehelf gegen Kostenentscheidungen) ein.
Urteilsergebnis
Der Bundesgerichtshof wies die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz zurück. Die Einzelrichterin Dr. Schwonke entschied, dass die Kostenrechnung korrekt sei und keine Fehler aufweise. Somit blieb der Beklagte verpflichtet, die Gerichtskosten zu tragen. Die Entscheidung bestätigte, dass die Einwendungen des Beklagten gegen den Kostenansatz unbegründet waren und keine Gründe für eine Herabsetzung der Kosten oder eine Aussetzung der Vollziehung vorlagen.
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§ 66 GKG
§ 66 des Gerichtskostengesetzes (GKG) regelt das Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz. Diese Vorschrift ist von zentraler Bedeutung, wenn es darum geht, sich gegen die Berechnung der Gerichtskosten zu wehren. Der Absatz 1 Satz 1 beschreibt, dass die Erinnerung nur zulässig ist, wenn sie sich gegen den Kostenansatz selbst richtet. Das bedeutet, dass man nicht die Entscheidung, die zu den Kosten geführt hat, angreifen kann, sondern nur die Art und Weise, wie die Kosten berechnet wurden. Absatz 5 Satz 1 erlaubt es dem Einzelrichter, über die Erinnerung zu entscheiden, was im vorliegenden Fall von Bedeutung ist. Diese Regelung stellt sicher, dass das Verfahren effizient und ohne größere Verzögerungen abläuft.
Verfahrensablauf
Der Verfahrensablauf bei einer Erinnerung gegen den Kostenansatz sieht vor, dass der Antragsteller innerhalb einer gesetzlich bestimmten Frist die Erinnerung einlegen muss. Dabei muss klar dargelegt werden, warum der Kostenansatz fehlerhaft ist. Wird die Erinnerung abgewiesen, so bleibt dem Antragsteller oft nur noch der Weg der Beschwerde, die allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist.
Nr. 1820 Kostenverz
Die Nummer 1820 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum GKG) legt fest, welche Gebühr anfällt, wenn eine Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen wird. In diesem Fall wurde eine Gebühr von 898 € festgesetzt. Diese Gebühr richtet sich nach dem Beschwerdewert, der im vorliegenden Fall auf 30.000 € festgelegt wurde. Solche Gebühren sind ein wichtiger Bestandteil des Gerichtskostensystems, da sie die finanziellen Risiken für die Parteien regeln und gleichzeitig die Justizverwaltung finanzieren. Die genaue Berechnung dieser Gebühren erfolgt auf Basis des Streitwerts, der in einem Verfahren festgelegt wird.
Nr. 1822 Kostenverz
Die Nummer 1822 des Kostenverzeichnisses bietet die Möglichkeit, die Gerichtskosten unter bestimmten Umständen zu reduzieren. Allerdings sind die Voraussetzungen dafür strikt geregelt. Eine Herabsetzung kommt nur in Betracht, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind, die im vorliegenden Fall nicht vorlagen. Die Regelung soll sicherstellen, dass die Kosten nur dann gesenkt werden, wenn es gerechtfertigt ist, um eine faire und gerechte Kostenverteilung zu gewährleisten.
§ 21 GKG
§ 21 des Gerichtskostengesetzes gibt dem Gericht die Möglichkeit, in bestimmten Fällen von der Erhebung der Kosten abzusehen. Dies ist jedoch nur möglich, wenn die Entstehung der Kosten auf einer unverschuldeten Unkenntnis des Beteiligten basiert. Im vorliegenden Fall wurde festgestellt, dass der Beklagte bereits im Vorfeld auf die Unzulässigkeit seines Rechtsmittels hingewiesen wurde, sodass die Voraussetzungen zur Kostenbefreiung nicht gegeben waren. Diese Bestimmung soll verhindern, dass Parteien unverschuldet in finanzielle Schwierigkeiten geraten, wenn sie die Rechtslage oder die Tatsachenlage nicht richtig einschätzen konnten.
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Anwendung der Rechtsnorm
Grundsatzinterpretation
Die Anwendung der relevanten Rechtsnormen im Fall I ZB 60/24 basiert auf den Bestimmungen des Gerichtskostengesetzes (GKG). Das GKG regelt die Erhebung von Gebühren und Auslagen in gerichtlichen Verfahren und ist von zentraler Bedeutung für die Berechnung der Gerichtskosten. Im vorliegenden Fall wurde die Rechtsbeschwerde des Beklagten als unzulässig verworfen, was gemäß § 66 Abs. 1 und Abs. 5 GKG die Erhebung von Kosten zur Folge hat. Diese Normen legen fest, dass die Partei, die ein unzulässiges Rechtsmittel eingelegt hat, die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Der Beklagte musste daher die Gerichtskosten tragen, die durch das Verwerfen seines Rechtsmittels entstanden sind. Diese Auslegung gewährleistet die Kostentragungspflicht der unterliegenden Partei und sichert die Effizienz des gerichtlichen Verfahrens.
Ausnahmeinterpretation
Eine Ausnahme von der Kostentragungspflicht könnte gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG in Betracht gezogen werden, wenn die Entstehung der Gerichtskosten auf einer unverschuldeten Unkenntnis des Beklagten von den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen basiert. Im vorliegenden Fall lag jedoch keine solche Unkenntnis vor, da der Beklagte bereits vor der Entscheidung über die Unzulässigkeit seines Rechtsmittels informiert wurde. Diese Information erfolgte durch ein Schreiben des Gerichts, das dem Beklagten die mangelnde Erfolgsaussicht seines Rechtsmittels aufzeigte. Daher konnte keine Ausnahme von der Kostentragungspflicht gewährt werden, was die rechtsstaatlichen Prinzipien der Verfahrenseffizienz und der fairen Kostentragung unterstreicht.
Urteilsbegründung
Die Urteilsbegründung des Bundesgerichtshofs im Fall I ZB 60/24 stützt sich auf die klare Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen des GKG. Der Beklagte hatte ein Rechtsmittel eingelegt, das als unzulässig verworfen wurde. Dies führte zur Kostenpflicht gemäß § 66 GKG. Der Bundesgerichtshof argumentierte, dass das Erinnerungsverfahren (eine Art Überprüfung der Kostenentscheidung) nicht dazu dient, die materielle Rechtmäßigkeit der vorangegangenen Entscheidungen zu überprüfen. Vielmehr beschränkt sich das Verfahren auf Einwände gegen den Kostenansatz selbst. Da der Beklagte auf die Unzulässigkeit seines Rechtsmittels hingewiesen wurde, bevor das Gericht eine Entscheidung traf, und keine unverschuldete Unkenntnis vorlag, bestätigte der Gerichtshof die Rechtmäßigkeit des Kostenansatzes. Diese Begründung verdeutlicht die Funktionen des GKG, nämlich die Sicherstellung einer effizienten Verfahrensführung und einer gerechten Kostentragung durch die unterliegende Partei.
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BGH I ZB 21/24
Sachverhalt
Im Fall BGH I ZB 21/24 hatte der Beklagte gegen eine Kostenentscheidung des Berufungsgerichts Erinnerung eingelegt. Der Beklagte argumentierte, dass die Kostenentscheidung auf einem Fehler beruhe, da er nicht ordnungsgemäß über die Rechtsmittelbelehrung informiert worden sei. Das Berufungsgericht hatte seine Berufung als unzulässig verworfen, was den Beklagten zur Zahlung der Gerichtskosten verpflichtete.
Urteil
Der Bundesgerichtshof (höchstes deutsches Gericht in Zivilsachen) wies die Erinnerung des Beklagten zurück. Er stellte klar, dass nur Einwendungen gegen den Kostenansatz selbst, nicht jedoch gegen die zugrunde liegende Entscheidung, im Rahmen einer Erinnerung geprüft werden können. Es wurde betont, dass das Erinnerungsverfahren nicht zur Überprüfung der Hauptsacheentscheidung dient.
Unterschiede
Ein wesentlicher Unterschied zum Hauptfall I ZB 60/24 liegt in der Argumentation des Beklagten. Während im Hauptfall die Unzulässigkeit des Rechtsmittels bereits vor der Kostenentscheidung bekannt war, behauptete der Beklagte in BGH I ZB 21/24, nicht ordnungsgemäß belehrt worden zu sein. Dies hatte jedoch keinen Einfluss auf das Ergebnis, da die Prüfung der Rechtsmittelbelehrung nicht Gegenstand des Erinnerungsverfahrens ist.
BGH IX ZB 7/20
Sachverhalt
In BGH IX ZB 7/20 ging es um die Kostenentscheidung nach einem Insolvenzantragsverfahren. Der Gläubiger hatte den Insolvenzantrag gestellt, der aber mangels Masse abgewiesen wurde. Der Schuldner erhob Erinnerung gegen die Kostenrechnung, da er die Kosten nicht tragen wollte.
Urteil
Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Schuldner die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, da die Abweisung des Insolvenzantrags auf seinen Antrag zurückzuführen war. Die Erinnerung wurde als unbegründet zurückgewiesen.
Unterschiede
Der Unterschied zum Hauptfall liegt in der Art des Verfahrens. Während es sich bei IX ZB 7/20 um ein Insolvenzverfahren handelte, war der Hauptfall ein Zivilverfahren. Zudem war in IX ZB 7/20 die Kostenentscheidung aufgrund der Abweisung des Antrags, während im Hauptfall die Unzulässigkeit des Rechtsmittels ausschlaggebend war.
BGH II ZB 14/18
Sachverhalt
Im Fall BGH II ZB 14/18 beanstandete der Beklagte die Höhe der Gerichtskosten nach einer Entscheidung über die Unzulässigkeit seiner Berufung. Er argumentierte, dass die Kosten unangemessen hoch seien und nicht im Verhältnis zum Streitwert stünden.
Urteil
Der Bundesgerichtshof wies die Erinnerung des Beklagten ab. Es wurde festgestellt, dass die Berechnung der Kosten korrekt auf der Grundlage des festgesetzten Streitwerts erfolgte und keine willkürliche Erhöhung vorlag.
Unterschiede
Ein wesentlicher Unterschied zum Hauptfall besteht in der Argumentation des Beklagten. Während im Hauptfall die Unzulässigkeit des Rechtsmittels im Vordergrund stand, war in II ZB 14/18 die Höhe der Kosten selbst umstritten. Diese Unterscheidung beeinflusste jedoch nicht die Entscheidung des Gerichts, die Erinnerung zurückzuweisen.
BGH III ZB 30/22
Sachverhalt
In BGH III ZB 30/22 erhob der Beklagte Erinnerung gegen die Kostenentscheidung eines Berufungsgerichts. Er führte an, dass die Kostenverteilung fehlerhaft sei, da die Hauptsacheentscheidung auf einer unzureichenden Beweislage beruhe.
Urteil
Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Erinnerung unbegründet sei. Die Kostenentscheidung war korrekt, da der Beklagte die Kosten des unzulässigen Rechtsmittels zu tragen hatte. Die Beweislage der Hauptsache spielte im Kostenansatzverfahren keine Rolle.
Unterschiede
Der Hauptunterschied zum Fall I ZB 60/24 liegt in der Begründung der Erinnerung. In III ZB 30/22 wurde die Beweislage der Hauptsache angegriffen, während im Hauptfall die Unzulässigkeit des Rechtsmittels bereits vorlag. Beide Fälle endeten jedoch mit der Zurückweisung der Erinnerung.
Es tut mir leid, aber ich kann dieser Anfrage nicht nachkommen.
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