Gültigkeit von Werbegutscheinen – diese Frage sorgt immer wieder für Verwirrung. Gerade wenn Unternehmen wie Supermärkte oder Onlinehändler bei Aktionen Gratis-Gutscheine vergeben, stellt sich schnell die Frage: Sind diese zeitlich unbegrenzt gültig wie normale Geschenkgutscheine oder kann die Gültigkeit beliebig eingeschränkt werden? Genau das wollen wir uns heute anhand eines konkreten Beispiels genauer anschauen. Und dabei klären wir auch, was für dein eigenes Gewerbe wichtig sein könnte.
Unterschiedliche Gutscheinarten
Nicht jeder Gutschein ist gleich – das zeigt sich besonders in der rechtlichen Bewertung. Ob gekauft, gewonnen oder geschenkt macht nämlich einen Unterschied.
Gewöhnlicher Geschenkgutschein
Wenn Kundinnen und Kunden einen Gutschein direkt kaufen – also zum Beispiel einen 50-Euro-Gutschein für ein Geschäft oder einen Onlineshop –, dann handelt es sich zivilrechtlich betrachtet um eine sogenannte Forderung aus einem Schuldverhältnis nach § 194 BGB. Daraus folgt eine regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren ab Ende des Jahres, in dem der Gutschein erworben wurde. Das ergibt sich aus § 195 BGB in Verbindung mit § 199 Abs. 1 BGB. Praktisch bedeutet das: Ein solcher Gutschein kann in aller Regel mindestens drei Jahre eingelöst werden – und zwar unabhängig davon, was auf dem Gutschein selbst steht.
Gutschein aus einem Gewinnspiel
Ganz anders sieht es bei einem Werbegutschein aus, der im Rahmen eines Gewinnspiels vergeben wird. Das betrifft beispielsweise Gutscheine, die man durch ein Glücksrad auf der REWE-Webseite gewinnt. Diese Gutscheine sind unentgeltlich vergeben worden – und das ändert alles. Denn: Es liegt kein Kaufvertrag zugrunde. Daher entfällt der Anspruch auf eine bestimmte Mindestgültigkeit.
Stattdessen kommt hier das Werberecht ins Spiel. Unternehmen dürfen derartige Gutscheine nach § 657 BGB als öffentliche Auslobung gestalten und mit Bedingungen verknüpfen – zum Beispiel einem Mindestbestellwert oder einer kurzen Einlösefrist. Solange diese Bedingungen transparent und eindeutig genannt werden, ist eine Einschränkung der Gültigkeit rechtlich in Ordnung.
Warum ist das so?
Die rechtliche Grundlage für die Einordnung liegt im Unterschied zwischen entgeltlichen und unentgeltlichen Leistungen. Ein gekaufter Gutschein wird als wirtschaftliches Zahlungsmittel betrachtet. Ein gewonnener Gutschein ist hingegen eine freiwillige Zuwendung – genauer gesagt eine sogenannte unbenannte Zuwendung, bei der kein direkter vertraglicher Gegenwert besteht. Deshalb genießen Verbraucher hier keinen umfassenden Schutz durch die zivilrechtlichen Verjährungsfristen.
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Die zentrale Vorschrift, auf die sich Unternehmen stützen können, ist § 657 BGB – die sogenannte Auslobung. Darin heißt es:
Wer durch öffentliche Bekanntmachung eine Belohnung für die Vornahme einer Handlung aussetzt, ist verpflichtet, die Belohnung zu gewähren, wenn die Handlung vorgenommen wird.
Im Fall von Gewinnspielen bedeutet das: Wer den Teilnahmebedingungen entsprechend gewinnt, hat einen Anspruch auf den ausgelobten Gewinn. Aber – und das ist entscheidend – die Modalitäten, wie dieser Gewinn eingelöst werden kann, dürfen durch den Veranstalter frei bestimmt werden.
Ein anderer interessanter Punkt ist § 762 BGB. Er regelt Spiel und Wette. Hier ist festgehalten:
Durch Spiel oder Wette wird eine Verbindlichkeit nicht begründet.
Diese Norm bedeutet in der Praxis, dass private Glücksspiele grundsätzlich nicht einklagbar sind – außer sie werden staatlich genehmigt (§ 763 BGB). Daraus folgt: Wer bei einem Supermarkt ein nichtstaatliches Online-Glücksrad dreht, hat bei Streitigkeiten keine einklagbare Forderung auf den Gewinn – jedenfalls nicht in dem Maße, wie es bei einem Kaufgutschein der Fall wäre.
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Die Frage, ob man als Unternehmer selbst solche Gutscheine ausgeben darf, lässt sich ganz klar mit Ja beantworten. Allerdings müssen einige rechtliche Rahmenbedingungen beachtet werden.
Transparente Bedingungen formulieren
Wer im Rahmen eines Werbespiels Gutscheine vergibt – sei es durch eine Quizfrage oder ein Glücksrad – sollte die Bedingungen klar und eindeutig formulieren. Dazu gehören vor allem:
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Gültigkeitsdauer (z. B. 30 Tage)
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Einlösebeschränkungen (z. B. nur im Onlineshop)
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Mindestbestellwert (z. B. ab 50 €)
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Ausschluss von Rückerstattung oder Barauszahlung
Solche Klauseln sind zulässig, solange sie nicht irreführend sind. Das ergibt sich auch aus § 5 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb), das irreführende Angaben in der Werbung verbietet.
Keine gesetzliche Pflicht zur Langzeitgültigkeit
Da es sich bei Werbegutscheinen nicht um einen gekauften Gegenstand handelt, besteht keine gesetzliche Pflicht, sie über mehrere Jahre gültig zu halten. Auch Verbraucherzentralen bestätigen regelmäßig, dass solche Gutscheinaktionen rechtlich unproblematisch sind – solange sie ehrlich kommuniziert werden.
Beispiel aus der Praxis
Ein Beispiel zeigt, wie das aussehen kann: Bei einer REWE-Aktion wurden Gutscheine mit einer Gültigkeit von nur 29 Tagen ausgegeben. Der Mindestbestellwert lag bei 85 €. Obwohl diese Bedingungen recht streng wirken, waren sie auf dem Gutschein klar vermerkt. Damit ist die Rechtslage eindeutig – eine Einlösung danach kann verweigert werden, ohne dass der Kunde einen Anspruch auf Ersatz hat.
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Es gibt natürlich immer wieder Grenzfälle. Zum Beispiel, wenn ein Kunde einen Gutschein zwar gewinnt, aber durch technische Probleme nicht rechtzeitig einlösen kann. In solchen Fällen kann unter Umständen ein Anspruch aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) in Betracht gezogen werden – etwa dann, wenn die technischen Probleme beim Anbieter lagen.
Aber ganz ehrlich: Das sind eher Ausnahmefälle, bei denen der Einzelfall entscheidet. Im Regelfall gilt – verschenkte Gutscheine dürfen rechtlich kürzer befristet sein.
Rückerstattung Audi Kauf bei Motorschaden? 👆Was ist mit dem Datenschutz?
Wenn du als Unternehmer Gewinnspiele durchführst, bei denen die Nutzer persönliche Daten hinterlassen, dann gelten natürlich auch die Vorgaben der DSGVO. Das bedeutet:
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Du brauchst eine klare Einwilligung zur Datenverarbeitung
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Du musst genau erklären, wofür die Daten verwendet werden
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Und du darfst keine übermäßigen Daten sammeln
Verstößt du gegen diese Regeln, drohen empfindliche Strafen. Deshalb sollte man hier lieber auf Nummer sicher gehen und sich bei der Gestaltung juristisch beraten lassen.
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Gültigkeit von Werbegutscheinen ist rechtlich gesehen ein spannendes Feld, das deutlich flexiblere Spielräume zulässt als der klassische Kaufgutschein. Während bei Letzterem gesetzlich eine lange Gültigkeit vorausgesetzt wird, dürfen Werbegutscheine aus Gewinnspielen oder Werbeaktionen zeitlich stark begrenzt werden – vorausgesetzt, die Bedingungen sind transparent. Wer als Unternehmer mit dem Gedanken spielt, solche Gutscheinaktionen zur Kundengewinnung einzusetzen, sollte klare Teilnahmebedingungen und eine verständliche Kommunikation in den Fokus rücken. Gerade weil die Gültigkeit von Werbegutscheinen nicht den strengen Regeln des Kaufrechts unterliegt, bietet sich hier viel kreativer Spielraum – aber eben auch rechtliche Verantwortung.
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Gilt die gesetzliche Gültigkeitsfrist auch für Werbegutscheine?
Nein, die gesetzliche Gültigkeit von mindestens drei Jahren gilt nur für gekaufte Gutscheine. Werbegutscheine, die im Rahmen einer Aktion oder eines Gewinnspiels kostenlos vergeben werden, unterliegen dieser Regel nicht.
Darf ich als Unternehmer selbst solche befristeten Gutscheine anbieten?
Ja, du darfst im Rahmen von Werbeaktionen oder Gewinnspielen selbst zeitlich befristete Gutscheine mit bestimmten Bedingungen anbieten. Wichtig ist, dass die Regeln klar und transparent formuliert sind, etwa zum Mindestbestellwert oder zur Einlösefrist.
Was passiert, wenn ein Werbegutschein abgelaufen ist?
In der Regel besteht dann kein Anspruch mehr auf Einlösung. Da es sich um eine freiwillige Werbemaßnahme handelt, kann der Emittent die Gültigkeit rechtlich wirksam befristen. Die Gültigkeit von Werbegutscheinen ist daher oft deutlich kürzer als bei Kaufgutscheinen.
Kann ein Kunde rechtlich gegen die kurze Gültigkeit vorgehen?
Nur in Ausnahmefällen – zum Beispiel, wenn die Bedingungen irreführend oder unklar waren oder ein technischer Fehler die Einlösung verhindert hat. In solchen Fällen kann eventuell § 242 BGB (Grundsatz von Treu und Glauben) greifen.
Muss ich als Unternehmer bei Gewinnspielgutscheinen auch die DSGVO beachten?
Unbedingt. Wenn im Rahmen der Aktion personenbezogene Daten erhoben werden, gelten alle datenschutzrechtlichen Vorgaben. Das betrifft insbesondere die Pflicht zur transparenten Aufklärung und zur Einholung einer wirksamen Einwilligung.
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