Grenzdrama: Grenztruppenführer schießt auf Flüchtigen (2 StR 337/00)

Haben Sie sich schon einmal gefragt, ob Ihr Verhalten im Alltag unbeabsichtigt strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen könnte? Viele Menschen stehen vor ähnlichen Unsicherheiten, doch es gibt hilfreiche Gerichtsurteile, die Klarheit schaffen können. Wenn Sie sich in einer solchen Situation befinden, werfen Sie einen Blick auf das Urteil des Bundesgerichtshofs im Fall 2 StR 337/00, das wertvolle Einsichten bieten kann.

2 StR 337/00 Totschlagsverurteilung

Fallbeschreibung

Konkrete Umstände

Im Jahr 1962 war ein 21-jähriger Grenzsoldat der Nationalen Volksarmee der DDR an der Grenze zur Bundesrepublik Deutschland stationiert. Am 11. August 1962 versuchten zwei junge Männer, die DDR zu verlassen und in die Bundesrepublik zu fliehen. Dabei wurden sie entdeckt, was einen Grenzalarm auslöste. Während einer der Flüchtlinge, ein 20-jähriger Mann, versuchte, die Grenze zu überqueren, feuerte der Grenzsoldat mit einer Maschinenpistole auf ihn. Der Schuss traf den Mann tödlich.

Kläger (Bundesanwalt) Argumente

Der Bundesanwalt argumentierte, dass der Grenzsoldat mit mindestens bedingtem Tötungsvorsatz handelte, da er die tödlichen Konsequenzen seines Handelns in Kauf nahm, um die Flucht zu verhindern. Die Tötung eines unbewaffneten Flüchtlings sei rechtswidrig, selbst wenn der Soldat glaubte, einen Befehl zu befolgen.

Beklagter (Grenzsoldat) Argumente

Der Grenzsoldat erklärte, er habe nur die Flucht verhindern wollen und sei davon ausgegangen, dass er im Einklang mit den Befehlen und Dienstvorschriften gehandelt habe, die ihm als rechtmäßig vermittelt wurden. Er betonte, dass ihm gesagt wurde, die Flüchtlinge seien Straftäter, was seine Handlungen in seinen Augen rechtfertigte.

Urteilsergebnis

Der Bundesgerichtshof entschied zugunsten des Klägers. Das Gericht wies die Revision des Angeklagten ab und bestätigte die Verurteilung wegen Totschlags. Der Grenzsoldat wurde zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Zusätzlich musste der Angeklagte die Kosten seines Rechtsmittels tragen.

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2 StR 337/00 Relevante Gesetzesartikel

§ 212 StGB (Totschlag)

Der § 212 des Strafgesetzbuches (StGB) regelt den Tatbestand des Totschlags. Er besagt, dass wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, mit einer Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft wird. In diesem Fall wurde der Angeklagte wegen Totschlags verurteilt, weil er mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt hat. Bedingter Vorsatz bedeutet, dass der Täter den Tod des Opfers billigend in Kauf genommen hat (also wusste, dass es passieren könnte und es trotzdem getan hat).

§ 213 StGB (Minder schwerer Fall des Totschlags)

Der § 213 StGB bezeichnet die minder schweren Fälle des Totschlags, die eine geringere Strafe als § 212 StGB vorsehen. Ein minder schwerer Fall kann anerkannt werden, wenn mildernde Umstände vorliegen. Im vorliegenden Fall wurde dies berücksichtigt, was zu einer milderen Strafe für den Angeklagten führte. Mildernde Umstände können emotionale Ausnahmesituationen oder andere Faktoren sein, die das Gericht als strafmildernd anerkennt.

Grenzgesetz der DDR

Das Grenzgesetz der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) regelte die rechtlichen Grundlagen für den Schutz der Staatsgrenze. Vor dem Inkrafttreten des Grenzgesetzes 1982 war die Tötung unbewaffneter Flüchtlinge an der innerdeutschen Grenze nicht durch Befehle oder Dienstvorschriften gerechtfertigt, insbesondere wenn dies mit Tötungsvorsatz geschah. Dieser Rechtsrahmen spielte eine entscheidende Rolle im Urteil, da die Taten des Angeklagten nicht durch das Grenzgesetz legitimiert wurden, insbesondere da das Gesetz keine Tötungen unbewaffneter Personen rechtfertigte.

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2 StR 337/00 Urteilsmaßstab

Grundsätzliche Auslegung

§ 212 StGB

Der § 212 des Strafgesetzbuchs (StGB) behandelt den Totschlag. Grundsätzlich wird hierunter das vorsätzliche Töten einer Person verstanden, wobei keine niederen Beweggründe wie bei einem Mord (§ 211 StGB) vorliegen müssen. Der Täter handelt mit Vorsatz, also mit dem Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung.

§ 213 StGB

Der § 213 StGB regelt die minder schweren Fälle des Totschlags. Ein minder schwerer Fall liegt vor, wenn der Täter zur Tatzeit stark erregt war oder wenn andere mildernde Umstände vorliegen, die die Schuld des Täters erheblich mindern. Diese Erregung muss auf einer nachvollziehbaren und verständlichen Situation beruhen.

Grenzgesetz DDR

Das Grenzgesetz der DDR bezog sich auf die Sicherung der Staatsgrenze. Grundsätzlich sollte es die Verhinderung der unrechtmäßigen Grenzüberschreitung gewährleisten. In der Praxis bedeutete dies jedoch oft, dass selbst tödliche Gewaltanwendung in Kauf genommen wurde, um Fluchtversuche zu unterbinden – ein Aspekt, der in der späteren rechtlichen Aufarbeitung kritisch betrachtet wurde.

Ausnahmeauslegung

§ 212 StGB

Eine Ausnahmeauslegung des § 212 StGB könnte darin bestehen, dass der Täter zwar mit Vorsatz handelt, jedoch unter außergewöhnlichen Umständen, die eine andere rechtliche Bewertung erfordern. Beispielsweise könnte eine Notwehrsituation den Vorsatz rechtfertigen.

§ 213 StGB

Eine Ausnahmeauslegung bei § 213 StGB tritt ein, wenn beispielsweise die Erregung des Täters nicht nachvollziehbar oder nicht durch die Umstände der Tat begründet ist. In solchen Fällen würde der minder schwere Fall nicht anerkannt werden, selbst wenn der Täter behauptet, er sei emotional aufgewühlt gewesen.

Grenzgesetz DDR

Das Grenzgesetz der DDR könnte in Ausnahmefällen so ausgelegt werden, dass selbst tödliche Gewalt gerechtfertigt war, wenn eine unmittelbare Bedrohung bestand. Allerdings wurde nach der Wiedervereinigung Deutschlands klargestellt, dass die Anwendung tödlicher Gewalt gegen unbewaffnete Flüchtlinge rechtswidrig war, insbesondere wenn der Vorsatz bestand, die Grenze lediglich zu sichern.

Angewandte Auslegung

In diesem Fall wurde die grundsätzliche Auslegung von § 212 StGB herangezogen, da der Angeklagte mit bedingtem Vorsatz handelte, das heißt, er nahm den Tod des Opfers billigend in Kauf. Die Anwendung von § 213 StGB als minder schwerer Fall wurde abgelehnt, da keine ausreichenden mildernden Umstände vorlagen. Das Grenzgesetz der DDR wurde ebenfalls in der grundsätzlichen Form betrachtet, da die Tötung eines unbewaffneten Flüchtlings nicht durch die Befehle und Dienstvorschriften gerechtfertigt war. Die Rechtswidrigkeit dieser Handlung war für den Angeklagten offensichtlich und somit lag kein unvermeidbarer Verbotsirrtum vor.

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Totschlagsverurteilung Lösungsmethoden

2 StR 337/00 Lösungsmethode

In diesem Fall hat der Angeklagte die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Mühlhausen verloren, da die Beweiswürdigung und rechtlichen Überlegungen des Landgerichts als fehlerfrei angesehen wurden. Der Angeklagte wurde wegen Totschlags verurteilt, und die Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Hätte der Angeklagte eine Chance auf Erfolg haben wollen, wäre es ratsam gewesen, zuvor eine intensive rechtliche Beratung durch einen erfahrenen Strafverteidiger in Anspruch zu nehmen. In solch komplexen und rechtlich anspruchsvollen Fällen ist die Unterstützung durch einen Fachanwalt unerlässlich, um mögliche Erfolgsstrategien zu entwickeln und rechtliche Fallstricke zu vermeiden.

Ähnliche Fälle Lösungsmethoden

Flucht ohne Waffen

In einem Fall, in dem eine Person unbewaffnet die Grenze überschreitet und dabei aufgehalten wird, könnte ein Rechtsstreit weniger Erfolgsaussichten bieten. In solchen Fällen wäre es sinnvoller, eine außergerichtliche Einigung anzustreben, insbesondere wenn keine gravierenden Straftaten im Raum stehen. Eine Mediation oder ein Vergleich könnten hier die besseren Lösungen sein.

Flucht mit Messer

Wenn eine Person während der Flucht ein Messer bei sich führt und damit eine Bedrohungslage entsteht, könnte der Fall vor Gericht anders beurteilt werden. Hier wäre es ratsam, sich durch einen Anwalt vertreten zu lassen, da die rechtlichen Implikationen komplexer sind. Ein erfahrener Strafverteidiger könnte helfen, die Schwere der Bedrohung zu relativieren und so eine mildere Strafe zu erwirken.

Grenzübertritt am Tag

Bei einem Grenzübertritt, der bei Tageslicht geschieht, könnten die Umstände anders bewertet werden, insbesondere hinsichtlich der Sichtbarkeit und der Möglichkeit einer friedlichen Festnahme. In solchen Fällen könnte eine rechtliche Beratung helfen, die Chancen einer gerichtlichen Auseinandersetzung besser einzuschätzen. Oftmals kann eine außergerichtliche Lösung schneller und kostengünstiger sein.

Flucht mit Begleitperson

Im Fall einer Flucht mit einer Begleitperson könnte die rechtliche Bewertung davon abhängen, inwieweit beide Personen aktiv an der Flucht beteiligt sind und ob sie sich gegenseitig unterstützen. Hier wäre eine rechtliche Beratung sinnvoll, um die individuelle Verantwortung zu klären. Eine gemeinsame Verteidigungsstrategie könnte vor Gericht nützlich sein, wobei auch hier die Unterstützung durch einen Anwalt von Vorteil wäre.

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FAQ

Was ist Totschlag?

Totschlag ist die vorsätzliche Tötung eines Menschen ohne die Merkmale eines Mordes. Es wird nach § 212 StGB geahndet.

Welche Strafe droht?

Für Totschlag kann eine Freiheitsstrafe von fünf bis 15 Jahren verhängt werden, in minder schweren Fällen zwischen einem und zehn Jahren.

Was ist § 212 StGB?

§ 212 StGB definiert den Totschlag und legt die Strafrahmen für diese Straftat fest.

Was ist § 213 StGB?

§ 213 StGB behandelt minder schwere Fälle des Totschlags und ermöglicht eine mildere Bestrafung.

Wie wirkt Bewährung?

Bewährung bedeutet, dass die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ausgesetzt wird. Der Verurteilte muss sich in einer bestimmten Probezeit bewähren.

Was ist Grenzgesetz?

Das Grenzgesetz der DDR regelte unter anderem den Einsatz von Schusswaffen zur Sicherung der Staatsgrenze.

Wann ist Schusswaffeneinsatz legal?

Der Einsatz von Schusswaffen ist legal, wenn er verhältnismäßig ist und zur Abwehr einer unmittelbaren Gefahr dient.

Was ist bedingter Vorsatz?

Bedingter Vorsatz liegt vor, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung zumindest billigend in Kauf nimmt.

Was heißt Verjährung?

Verjährung bedeutet, dass nach einer bestimmten Zeitspanne eine Straftat nicht mehr verfolgt werden kann.

Wann ist ein Urteil rechtskräftig?

Ein Urteil ist rechtskräftig, wenn es nicht mehr mit ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden kann.

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