FLG Leasing Forderung Tanken – So wehrst du dich!

FLG Leasing Forderung Tanken sorgt für Verwirrung: Was ist erlaubt, was nicht? So wehrst du dich gegen überhöhte Zusatzkosten.

Angeblicher Tankbetrug und hohe Zusatzkosten

Es begann mit einem unerwarteten Brief: Am 23. Januar erhielt ein Student ein Schreiben von der FLG Leasing GmbH. Darin wurde behauptet, er habe zwei Monate zuvor für 25 € an einer Tankstelle getankt, aber nicht bezahlt. Als „Beweis“ lag ein Foto seines Fahrzeugs vor. Die Forderung jedoch ging weit über den reinen Benzinpreis hinaus. Neben dem offenen Betrag wurden Gebühren für Halterauskunft, Schreibauslagen, Prüfungsaufwand und schließlich noch 19 % Umsatzsteuer erhoben. Die Gesamtsumme: 100 €.

Auf Rückfrage beim Unternehmen erhielt der Betroffene keine nachvollziehbare Auskunft. Die Position „Arbeitszeit und Prüfungsaufwand“ mit 52 € blieb unbegründet, ebenso die Anwendung von Umsatzsteuer auf Positionen, die keine Dienstleistung im klassischen Sinne darstellen. Das Unternehmen behauptete zudem, kein Inkassodienstleister zu sein – sondern lediglich Forderungen im Rahmen eines sogenannten „echten Factorings“ gekauft zu haben.

Das alles wirft viele Fragen auf. Was darf ein Factoring-Unternehmen wirklich verlangen? Wo ist die Grenze zwischen berechtigtem Aufwand und unzulässiger Bereicherung? Und vor allem: Wie kann man sich gegen solche Forderungen zur Wehr setzen?

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Was ist Factoring und was bedeutet das rechtlich?

Factoring bezeichnet den Verkauf von Forderungen an ein Drittunternehmen. Diese übernimmt das Inkasso-Risiko und fordert den offenen Betrag beim Schuldner ein. Im „echten Factoring“ zahlt der Factor dem ursprünglichen Gläubiger eine Summe (meist mit Abschlag) und wird alleiniger Forderungsinhaber.

Kein Inkasso, aber dennoch Regeln

Auch wenn es sich formal nicht um ein Inkassounternehmen handelt, gelten bei der Durchsetzung von Forderungen Grenzen. Laut § 286 BGB (Verzug des Schuldners) dürfen Gläubiger grundsätzlich Mahnkosten und den Verzugszins verlangen. Darüber hinausgehende Aufwendungen müssen jedoch konkret belegbar und erforderlich sein. Pauschale Prüfungsgebühren oder Arbeitszeitpauschalen sind kritisch zu hinterfragen.

Aufwendungen müssen notwendig und nachgewiesen sein

Der BGH hat in mehreren Entscheidungen (z. B. Urteil vom 26.10.2006, Az. III ZR 37/06) betont, dass nur solche Kosten ersetzt werden können, die zur Durchsetzung der Forderung tatsächlich notwendig waren. Dazu zählen z. B. Halteranfragen beim Kraftfahrt-Bundesamt, nicht aber selbst erfundene Prüfgebühren ohne Nachweis.

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Welche Forderungen sind zulässig?

Nicht jede Kostenposition ist automatisch rechtens. Besonders bei Forderungen, die durch Dritte wie FLG Leasing geltend gemacht werden, lohnt ein genauer Blick.

Hauptforderung und Halterauskunft

Unstrittig ist in vielen Fällen die Hauptforderung – also der Betrag für den Tankvorgang. Auch die Halterauskunft kann erstattungsfähig sein, sofern ein Beleg über die Zahlung an die Behörde vorliegt und der Betrag korrekt ist. In Deutschland beträgt diese Gebühr aktuell 5,10 €.

Schreibauslagen und Arbeitszeit

Hier beginnt das Problem: Die meisten Gerichte erkennen nur geringe pauschale Mahnkosten (ca. 2,50 € bis 5 €) an. „Arbeitszeit und Prüfungsaufwand“ mit einem Pauschalbetrag von 52 € ohne Aufschlüsselung ist kaum haltbar. Es fehlt der Nachweis, welche Leistungen konkret erbracht wurden.

Umsatzsteuer auf Schadenersatz?

Die Erhebung von Umsatzsteuer auf Positionen wie Schreibauslagen oder Prüfungsaufwand ist nur dann zulässig, wenn tatsächlich eine umsatzsteuerpflichtige Leistung erbracht wurde. Im Falle einer reinen Schadensersatzforderung – wie oft beim Factoring – fällt keine Umsatzsteuer an. Diese darf also nicht einfach zusätzlich erhoben werden. Eine fehlerhafte Berechnung – wie im obigen Beispiel mit „12 € Umsatzsteuer auf 63 €“ – deutet auf eine mangelhafte Abrechnung hin.

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Wie sollte man auf solche Forderungen reagieren?

Die rechtlich korrekte Reaktion ist entscheidend. Auch bei scheinbar berechtigten Forderungen darf man sich gegen überhöhte Nebenkosten zur Wehr setzen.

Teilzahlung mit Vorbehalt

Es ist rechtlich zulässig, nur die Hauptforderung samt belegbarer Nebenkosten zu begleichen. Der Restbetrag wird schriftlich bestritten – am besten per Einwurf-Einschreiben. So lässt sich beweisen, dass man nicht pauschal zahlt, sondern nur das, was tatsächlich geschuldet ist.

Schriftlicher Widerspruch

Ein formeller Widerspruch sollte sachlich und klar formuliert sein. Man sollte dabei fordern:

  • Eine detaillierte Aufstellung aller Nebenkosten

  • Den Nachweis über Halterauskunft und gezahlte Gebühren

  • Die rechtliche Grundlage der Forderung

  • Den Verzicht auf unzulässige Nebenkosten

Keine Zahlung unter Druck

Wenn eine Zahlung mit Androhung gerichtlicher Schritte gefordert wird, ist Vorsicht geboten. Solange kein gerichtlicher Mahnbescheid vorliegt, besteht keine Zahlungspflicht. Kommt ein Mahnbescheid, muss diesem fristgerecht widersprochen werden (innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung), sonst droht ein Vollstreckungsbescheid.

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Was tun bei anhaltender Forderung?

Manche Unternehmen versuchen es trotz Widerspruch weiter – mit Mahnungen oder Drohungen. Das ist unangenehm, aber rechtlich oft haltlos.

Folgemahnungen ignorieren?

Solange kein gerichtlicher Mahnbescheid eingeht, dürfen Mahnungen ignoriert werden – sofern man die Forderung bereits bestritten und einen Beleg über die Zahlung der Hauptforderung hat. Wichtig ist jedoch, Belege und Schriftwechsel sorgfältig aufzubewahren.

Hilfe durch Verbraucherzentrale

Die Verbraucherzentralen in Deutschland bieten Hilfe bei unklaren oder unzulässigen Forderungen an. Sie kennen solche Maschen und können bei der Einschätzung helfen, ob eine Forderung rechtmäßig ist. Auch ein Anwalt für Verbraucherrecht kann sinnvoll sein – vor allem bei komplexen Fällen oder Einschüchterungsversuchen.

FLG Leasing und öffentliche Kritik

Mehrere Betroffene berichten von identisch aufgebauten Schreiben mit gleichem Aufbau, gleichen Beträgen und ähnlichem Verhalten am Telefon. Solche Muster sprechen dafür, dass die Kosten nicht individuell berechnet werden, sondern pauschal – was rechtlich nicht zulässig ist. Das Geschäftsmodell scheint auf schnelle Zahlung durch Druck aufzubauen – nicht auf transparente Aufklärung.

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Persönliche Einschätzung und Warnung

Für viele ist es nur ein kleiner Betrag. „Dann zahle ich halt und bin die Sache los.“ Doch gerade diese Haltung macht solche Geschäftsmodelle erfolgreich. Wer sich wehrt, zwingt die Unternehmen zur Rechtfertigung. Und das ist genau das, was solche Anbieter scheuen.

Die FLG Leasing Forderung Tanken wirkt im ersten Moment wie eine legitime Mahnung – doch bei genauerem Hinsehen entpuppt sich vieles als rechtlich fragwürdig. Wichtig ist: sich nicht einschüchtern lassen, sachlich bleiben, dokumentieren – und nur das zahlen, was wirklich geschuldet ist.

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Fazit

Die Forderung der FLG Leasing GmbH im Zusammenhang mit angeblich nicht bezahltem Tanken wirft zahlreiche rechtliche und ethische Fragen auf. Auch wenn eine Hauptforderung wie der reine Tankbetrag nachvollziehbar sein kann, geraten die zusätzlich geforderten Positionen – insbesondere pauschale Prüfkosten, Schreibauslagen und Umsatzsteuer – schnell in rechtlich fragwürdiges Terrain. Entscheidend ist: Nur nachweisbare, notwendige und gesetzlich zulässige Auslagen dürfen verlangt werden. Die Verbraucher sind nicht verpflichtet, jede aufgeblähte Forderung ungeprüft zu akzeptieren. Wer sachlich reagiert, nur rechtmäßige Beträge begleicht und Widerspruch einlegt, hat gute Chancen, unzulässige Kosten erfolgreich abzuwehren. In Zeiten zweifelhafter Geschäftsmodelle ist Aufklärung die beste Verteidigung.

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FAQ

Was genau ist unter „FLG Leasing Forderung Tanken“ zu verstehen?

Die FLG Leasing GmbH verschickt Forderungen an Personen, die angeblich an einer Tankstelle getankt, aber nicht bezahlt haben sollen. Diese Forderungen enthalten neben dem Tankbetrag zahlreiche Zusatzkosten, die nicht immer rechtlich haltbar sind.

Muss ich die gesamte Summe der Forderung zahlen?

Nein, nur die rechtlich zulässigen Kosten müssen beglichen werden. Das umfasst in der Regel den eigentlichen Tankbetrag und ggf. belegbare Gebühren wie die Halterauskunft – nicht aber pauschale Prüfungs- oder Schreibkosten.

Ist eine Umsatzsteuer auf Schadensersatz überhaupt erlaubt?

Umsatzsteuer darf nur auf tatsächlich erbrachte, steuerpflichtige Leistungen erhoben werden. Bei reinen Schadensersatzforderungen wie Prüfaufwand oder Mahnkosten ist das in der Regel unzulässig.

Wie sollte ich auf eine überhöhte FLG Leasing Forderung reagieren?

Am besten zahlst du nur die unstrittigen Kosten und legst gleichzeitig schriftlich Widerspruch gegen die übrigen Positionen ein. Dabei solltest du um eine detaillierte Aufstellung und Begründung bitten.

Darf ein Factoring-Unternehmen solche Gebühren erheben?

Nach geltender Rechtsprechung trägt ein Forderungskäufer wie FLG Leasing das eigene Risiko und darf seinen internen Aufwand nicht einfach auf den Schuldner abwälzen. Eine solche Forderung kann daher unzulässig sein.

Was passiert, wenn ich gar nicht reagiere?

Wenn du gar nicht reagierst, kann schlimmstenfalls ein gerichtlicher Mahnbescheid folgen. Spätestens dann musst du aktiv werden und fristgerecht Widerspruch einlegen, sonst droht ein Vollstreckungsbescheid.

Kann ich die Forderung auch komplett ignorieren?

Nur dann, wenn du sicher bist, dass keine Tankschuld besteht und du dies nachweisen kannst. Ansonsten solltest du zumindest schriftlich widersprechen, um nicht als untätig zu gelten.

Was kann ich tun, wenn ich rechtlich unsicher bin?

In solchen Fällen lohnt sich der Gang zur Verbraucherzentrale oder zu einem Anwalt für Verbraucherrecht. Diese Stellen können die Forderung prüfen und dich beim weiteren Vorgehen unterstützen.

Gibt es bekannte Urteile oder Gesetzesstellen zur Orientierung?

Ja, unter anderem § 286 BGB (Verzug), § 280 BGB (Schadensersatz) und die BGH-Rechtsprechung zu Mahnkosten bieten klare Grenzen dafür, welche Kosten zulässig sind. Auch die Regelungen zur Umsatzsteuer (§ 1 UStG) sind relevant.

Warum sind die Forderungen von FLG Leasing so oft gleich aufgebaut?

Vieles spricht dafür, dass hier mit Standardbriefen und pauschalen Gebühren gearbeitet wird – ein Geschäftsmodell, das auf schnelle Zahlungen und geringe Gegenwehr setzt. Rechtlich ist das jedoch höchst angreifbar.

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