Ein Fernseher defekt kurz nach dem Kauf – doch der Händler verweigert jegliche Hilfe? Wenn das Gerät Monate unangetastet bleibt und erst beim Aufbau der Schaden entdeckt wird, scheint die Situation aussichtslos. Oder etwa nicht?
Ausgangslage beim versteckten Mangel
Ein Käufer entdeckte erst nach seinem Umzug einen Schaden an seinem Fernseher, den er bereits Ende April bei einem großen Elektronikfachmarkt erworben hatte. Beim ersten Auspacken wurde der sichtbare Bereich kurz geprüft, die unteren 20 % blieben jedoch durch Styropor verdeckt. Erst Wochen später – beim endgültigen Aufbau – fiel auf, dass unter der Schutzfolie eine Delle samt Glassplittern im unteren Bereich vorhanden war.
Verpackung ohne äußeren Schaden
Besonders interessant: Die Originalverpackung wies an der Stelle der Delle keinerlei Spuren auf. Keine Druckstellen, keine Risse, keine sichtbare äußere Einwirkung. Selbst die Schutzfolie über dem Schaden war noch makellos. Für den Käufer ein klarer Hinweis: Der Schaden bestand schon beim Kauf. Der Händler jedoch sah das anders.
Händler verweigert Nachbesserung
Die Begründung des Verkäufers? Es sei nicht nachweisbar, dass der Schaden nicht beim Umzug entstanden sei. Außerdem sei der Kauf „zu lange her“. Das klingt nach einer Ausrede – ist es aber wirklich eine?
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In Deutschland ist die gesetzliche Sachmängelhaftung im § 437 BGB geregelt. Und die gibt Verbraucher*innen ein deutliches Rückgaberecht – auch wenn der Schaden erst später auffällt.
Sechs Monate Beweislastumkehr
Laut § 477 BGB greift bei Verbrauchsgüterkäufen die sogenannte Beweislastumkehr: Innerhalb der ersten sechs Monate nach Kauf wird gesetzlich vermutet, dass ein Mangel bereits bei Übergabe vorlag – es sei denn, der Händler kann das Gegenteil beweisen. Ein vager Verdacht reicht dabei nicht. Es muss ein konkreter Nachweis erfolgen, dass der Schaden nach Übergabe entstanden ist.
Sachmangel oder Transportschaden?
Entscheidend ist, ob es sich um einen Sachmangel handelt – also eine Abweichung vom vertraglich vereinbarten Zustand – oder ob der Schaden durch äußere Einwirkung nach dem Kauf verursacht wurde. Da in diesem Fall die Verpackung unversehrt war und der Schaden unter der unberührten Schutzfolie lag, spricht vieles für einen bereits bei Lieferung bestehenden Mangel.
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Die Situation ist verzwickt – aber keineswegs verloren. Auch wenn der Händler die Verantwortung abstreitet, bestehen rechtliche Wege zur Durchsetzung der Gewährleistungsrechte.
Frist zur Nachbesserung setzen
Zunächst ist es wichtig, dem Händler schriftlich eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen – also zur Reparatur oder zum Austausch des defekten Fernsehers. Das Schreiben sollte per Einschreiben mit Rückschein erfolgen und klar die Frist (z. B. 14 Tage) sowie die Rechtsgrundlage nennen (§ 439 BGB). Die Beweislage liegt beim Händler – nicht beim Kunden.
Bei Weigerung: Rechtsbeistand einholen
Lehnt der Händler trotz Fristsetzung eine Nachbesserung ab, kann der Weg über eine Verbraucherzentrale oder direkt über einen Fachanwalt für Kaufrecht führen. In vielen Fällen reicht bereits ein anwaltliches Schreiben aus, um die Gegenseite zur Einsicht zu bewegen. Alternativ kann auch eine Schlichtungsstelle kontaktiert werden.
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Ganz ehrlich? Die Lage ist nicht hoffnungslos – im Gegenteil. Da sich der Schaden unter unberührter Schutzfolie befindet und keine Spuren einer äußeren Einwirkung auf der Verpackung erkennbar sind, stehen die Chancen gut, dass der Käufer Recht bekommt. Wichtig ist dabei, sachlich zu argumentieren und sich nicht mit vagen Aussagen abspeisen zu lassen. Die gesetzliche Vermutung innerhalb der ersten sechs Monate ist auf seiner Seite – und die Beweislast liegt klar beim Händler.
Anbieter verweigert Rücksendung: Rechte verstehen 👆Fazit
Ein Fernseher defekt nach dem Kauf ist nicht automatisch ein Fall von Eigenverschulden – vor allem nicht, wenn der Schaden erst beim späteren Aufbau entdeckt wird und die Schutzfolie noch unberührt ist. Innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Kauf greift zugunsten der Käufer*innen die Beweislastumkehr gemäß § 477 BGB. Der Händler muss also beweisen, dass der Defekt nicht schon bei Übergabe vorhanden war. Wer eine Frist zur Nachbesserung setzt und sich notfalls rechtlich beraten lässt, hat gute Chancen, sein Recht durchzusetzen. Das gilt auch dann, wenn der Händler sich zunächst verweigert. Entscheidend ist eine klare, schriftliche Vorgehensweise. Denn auch bei einem Fernseher defekt haben Verbraucher Rechte – und die sind stärker, als viele denken.
Auto stehen geblieben? So handeln Sie sicher! 👆FAQ
Gilt die gesetzliche Gewährleistung auch bei einem Fernseher defekt nach mehreren Wochen?
Ja, bei einem Verbrauchsgüterkauf gilt die gesetzliche Gewährleistung für zwei Jahre. Innerhalb der ersten sechs Monate wird laut § 477 BGB sogar vermutet, dass der Mangel schon bei Übergabe vorhanden war. Die Beweislast liegt beim Händler.
Was muss ich tun, wenn der Händler die Gewährleistung ablehnt?
Wenn dein Fernseher defekt ist und der Händler sich weigert, solltest du schriftlich eine Frist zur Nachbesserung setzen. Dabei sollte § 439 BGB als Grundlage genannt und eine konkrete Frist (z. B. 14 Tage) formuliert werden.
Kann ein äußerlich unbeschädigter Karton den Händler entlasten?
Nicht zwingend. Auch wenn die Verpackung keine Schäden zeigt, bedeutet das nicht automatisch, dass der Fernseher defekt erst nach dem Kauf entstanden ist. Entscheidend ist, ob der Händler beweisen kann, dass der Mangel nicht bei Übergabe vorlag.
Was passiert, wenn der Händler gar nicht reagiert?
Reagiert der Händler nicht innerhalb der gesetzten Frist, kannst du entweder vom Kaufvertrag zurücktreten oder einen Preisnachlass verlangen (§ 437 Nr. 2 und 3 BGB). In jedem Fall ist es ratsam, rechtliche Unterstützung hinzuzuziehen.
Welche Chancen habe ich bei einem Fernseher defekt mit unberührter Schutzfolie?
Sehr gute. Wenn die Schutzfolie unversehrt ist und der Schaden darunterliegt, spricht vieles für einen bereits vorhandenen Mangel. In so einem Fall kann der Händler sich kaum auf spätere Beschädigung durch den Kunden berufen – vor allem nicht während der ersten sechs Monate nach dem Kauf.
I ZB 59/24 Unzureichendes Attest im Vollstreckungsvollzug 👆