Drogenrausch führt zu Raubüberfällen was nun (2 StR 87/00)

Haben Sie sich jemals gefragt, ob eine Suchterkrankung strafmildernd wirken kann, wenn Sie oder jemand in Ihrem Umfeld mit dem Gesetz in Konflikt geraten? Viele Menschen stehen vor der Herausforderung, dass ihre Suchterkrankung bei strafrechtlichen Verurteilungen nicht ausreichend berücksichtigt wird. Doch es gibt wegweisende Gerichtsurteile, die genau in solchen Fällen helfen können; ein bemerkenswertes Beispiel ist der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 5. Juli 2000, der zeigt, wie wichtig die Prüfung einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt sein kann.

2 StR 87/00 Raub für Drogenerwerb

Fallübersicht

Konkrete Situation

Ein junger Mann, den wir anonym als den Angeklagten bezeichnen, geriet in Schwierigkeiten, als er mehrfach Raubüberfälle beging, um Geld für seinen Drogenkonsum zu beschaffen. Schon in jungen Jahren begann er mit dem Konsum von Drogen wie Haschisch und Alkohol und steigerte sich später zu härteren Substanzen wie Amphetaminen, Kokain und schließlich Heroin. Trotz der Teilnahme an einem Methadon-Programm, das helfen sollte, seine Sucht zu kontrollieren, führte er ein Leben, das von der Abhängigkeit nach Drogen geprägt war. Die Raubüberfälle waren seine verzweifelte Methode, Geld für seine Drogen zu bekommen, insbesondere nachdem er zusätzlich zu Methadon weiterhin Heroin und Kokain konsumierte.

Kläger (Angeklagter): Geldbeschaffung für Drogen

Der Angeklagte argumentiert, dass seine Handlungen direkt durch seine Sucht und die Notwendigkeit, diese zu finanzieren, motiviert waren. Er hofft auf Verständnis dafür, dass seine kriminellen Handlungen nicht aus einem bösen Willen heraus, sondern aus einer verzweifelten Lebenssituation resultierten.

Beklagter (Staat): Anklage wegen schweren Raubes

Der Staat, vertreten durch die Staatsanwaltschaft, klagt den Angeklagten wegen mehrfachen schweren Raubes an. Die Anklage betont die Schwere der Vergehen und die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit. Es wird argumentiert, dass trotz seiner Sucht der Angeklagte für seine Taten zur Verantwortung gezogen werden muss, um der Gesellschaft zu signalisieren, dass solche kriminellen Handlungen nicht toleriert werden können.

Urteilsergebnis

Der Angeklagte verlor teilweise den Fall. Das Urteil des Landgerichts Aachen, das ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilte, wurde dahingehend überprüft, dass die Entscheidung zur Frage der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) fehlte. Der Bundesgerichtshof hob das Urteil in diesem Punkt auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück. Die weitergehende Revision wurde jedoch abgelehnt, sodass die Strafe nicht insgesamt aufgehoben wurde.

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2 StR 87/00 Relevante Gesetzesartikel

§ 64 StGB

§ 64 des Strafgesetzbuches (StGB) behandelt die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt. Diese Regelung kommt ins Spiel, wenn eine Person aufgrund eines Hangs (eine starke Neigung) dazu neigt, berauschende Mittel im Übermaß zu konsumieren, und wenn die Straftat auf diesen Hang zurückzuführen ist. Im vorliegenden Fall war die Frage, ob der Angeklagte aufgrund seines Drogenkonsums, einschließlich Methadon, Heroin und anderen Substanzen, zur Unterbringung in einer solchen Anstalt geeignet ist. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass das Landgericht diese Möglichkeit hätte prüfen müssen, da der Drogenkonsum des Angeklagten einen solchen Hang nahelegt.

§ 349 Abs. 2 und 4 StPO

Die Strafprozessordnung (StPO) sieht in § 349 Abs. 2 und 4 die Möglichkeit vor, dass das Revisionsgericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, wenn die Revision offensichtlich unbegründet ist. Im aktuellen Fall wurde die Revision des Angeklagten teilweise als unbegründet angesehen, aber in Bezug auf die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt musste das Urteil des Landgerichts Aachen aufgehoben und zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen werden. Dies zeigt, dass das Revisionsgericht die Möglichkeit hat, Entscheidungen des erstinstanzlichen Gerichts zu korrigieren, wenn es zu Verfahrensfehlern kommt.

§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO

§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO behandelt die Wirkung der Revision auf Mitangeklagte. In diesem Fall wurde entschieden, dass die teilweise Aufhebung des Urteils sich nicht auf den Mitangeklagten erstreckt, der keine Revision eingelegt hat. Dies bedeutet, dass die rechtlichen Konsequenzen einer Revision nur den Revisionsführer betreffen, es sei denn, es liegt ein Fall vor, der eine Erstreckung rechtfertigt. Diese Bestimmung stellt sicher, dass jede Person die Möglichkeit hat, unabhängig voneinander Rechtsmittel einzulegen.

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2 StR 87/00 Urteilsgrundlage

Grundsätzliche Auslegung

§ 64 StGB

Nach § 64 StGB kann eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet werden, wenn der Täter an einer Suchtkrankheit leidet und die Tat im Zusammenhang mit dieser Krankheit steht. Grundsätzlich wird hier geprüft, ob ein “Hang”, also eine Neigung, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, vorliegt. Dies ist der Fall, wenn der Konsum das tägliche Leben des Täters stark beeinflusst und seine Handlungen motiviert.

§ 349 Abs. 2 und 4 StPO

Diese Paragraphen regeln die Möglichkeiten der Revision in Strafverfahren. § 349 Abs. 2 StPO besagt, dass eine Revision als unbegründet verworfen werden kann, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Absatz 4 erlaubt es dem Gericht, das Urteil teilweise aufzuheben, wenn es in bestimmten Punkten Fehler aufweist.

§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO

Hiernach kann das Revisionsgericht auch dann eine Maßnahme anordnen, die vom Angeklagten nicht angefochten wurde, wenn dies zugunsten des Angeklagten ist. Dies bedeutet, dass in Fällen, in denen eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt in Betracht kommt, das Gericht diese auch dann anordnen kann, wenn der Angeklagte sich nicht speziell gegen das Ausbleiben dieser Anordnung gewandt hat.

Ausnahmsweise Auslegung

§ 64 StGB

Eine Ausnahme wird gemacht, wenn trotz des vorliegenden Hangs keine hinreichend konkrete Aussicht auf Behandlungserfolg besteht, was eine Unterbringung ausschließt. Dies betrifft Fälle, in denen der Täter bereits langjährig erfolglos behandelt wurde.

§ 349 Abs. 2 und 4 StPO

Ausnahmsweise wird eine Revision nicht verworfen, wenn sie in einem wesentlichen Punkt Erfolg hat, selbst wenn andere Aspekte unbegründet erscheinen. Eine Teilaufhebung erfolgt nur, wenn der festgestellte Fehler auf die Urteilsfindung entscheidenden Einfluss hatte.

§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO

Diese Ausnahmeregelung findet keine Anwendung, wenn die Nachholung einer versäumten Maßnahme dem Angeklagten nicht eindeutig zugutekommt oder andere Verfahrensbeteiligte dadurch benachteiligt werden könnten.

Angewandte Auslegung

In diesem Fall hat das Gericht die grundsätzliche Auslegung der relevanten Paragraphen angewendet. Der Bundesgerichtshof sah die Voraussetzungen des § 64 StGB als gegeben an, da ein Hang zu übermäßigem Konsum berauschender Mittel festgestellt wurde. Die Entscheidung, die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nicht anzuordnen, wurde nicht ausreichend begründet, weshalb eine neue Verhandlung angeordnet wurde. Die Anwendung von § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO ermöglichte es dem Gericht, die Unterbringungsanordnung trotz nicht explizit erhobener Rüge in Betracht zu ziehen, da dies im Interesse des Angeklagten war.

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Unterbringungslösung

2 StR 87/00 Lösung

In dem Fall 2 StR 87/00 hatte der Angeklagte teilweise Erfolg mit seiner Revision, da das Gericht die Möglichkeit der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB nicht ausreichend geprüft hatte. Diese Entscheidung zeigt, dass eine sorgfältige Prüfung solcher Unterbringungsfragen durch das Gericht entscheidend sein kann. In diesem Fall war die Revision der richtige Weg, um die Angelegenheit zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen. Aufgrund der Komplexität solcher Fälle wäre es ratsam, rechtlichen Beistand in Anspruch zu nehmen, um alle Möglichkeiten auszuschöpfen und die richtige Vorgehensweise sicherzustellen.

Ähnliche Fälle Lösung

Geringere Drogenkonsum

In einem Fall, in dem der Angeklagte einen weniger intensiven Drogenkonsum aufweist, könnte eine außergerichtliche Lösung, wie beispielsweise die Teilnahme an einem Beratungsprogramm, effektiver und weniger kostenintensiv sein als ein gerichtliches Verfahren. Eine Einigung mit den Strafverfolgungsbehörden über eine freiwillige Therapie könnte hier sinnvoller sein.

Keine Methadon-Programmteilnahme

Wenn der Angeklagte nicht am Methadon-Programm teilgenommen hat, könnte dies die Erfolgsaussichten einer Revision beeinflussen. In einem solchen Fall wäre eine frühzeitige juristische Beratung ratsam, um die beste Verteidigungsstrategie zu entwickeln. Ein erfahrener Strafverteidiger könnte hier helfen, alternative Argumente zu finden, um eine mildere Strafe zu erzielen.

Erfolgreiche Therapie

Falls der Angeklagte bereits erfolgreich eine Therapie abgeschlossen hat, könnte dies als starkes Argument für eine milde Strafe oder sogar die Einstellung des Verfahrens dienen. In diesem Fall wäre es sinnvoll, dies der Staatsanwaltschaft proaktiv mitzuteilen und eine einvernehmliche Lösung anzustreben, bevor der Fall vor Gericht geht.

Ersttäter ohne Vorstrafen

Bei Ersttätern ohne Vorstrafen könnte ein gerichtliches Verfahren vermieden werden, indem man sich mit der Staatsanwaltschaft auf eine Bewährungsstrafe einigt. Hierbei könnte eine selbstständige Verteidigung in Betracht gezogen werden, allerdings ist eine Beratung durch einen Fachanwalt dringend zu empfehlen, um die bestmögliche Lösung zu erzielen.

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FAQ

Was bedeutet §64 StGB?

§64 StGB sieht die Möglichkeit vor, einen Straftäter in einer Entziehungsanstalt unterzubringen, wenn er einen Hang zum übermäßigen Konsum berauschender Mittel hat und die Tat darauf zurückzuführen ist.

Wann ist eine Revision möglich?

Eine Revision ist möglich, wenn es Anhaltspunkte für Fehler im Verfahren oder in der Anwendung des materiellen Rechts gibt. Sie muss innerhalb einer bestimmten Frist eingelegt werden.

Wie wirkt Methadon?

Methadon wird als Ersatzstoff im Rahmen von Substitutionsprogrammen eingesetzt, um das Suchtgefühl bei Opiatabhängigen zu mindern und Entzugserscheinungen zu vermeiden.

Was ist eine Entziehungsanstalt?

Eine Entziehungsanstalt ist eine spezialisierte Einrichtung, die der Behandlung von Personen dient, die aufgrund ihrer Suchterkrankung straffällig geworden sind. Ziel ist die Rehabilitation.

Wann erfolgt Unterbringung?

Die Unterbringung erfolgt, wenn ein Gericht feststellt, dass ein Täter aufgrund seiner Suchttherapie benötigt und Aussicht auf Erfolg besteht, seine Abhängigkeit zu überwinden.

Was ist ein Beikonsum?

Ein Beikonsum bezeichnet den zusätzlichen Konsum von Drogen oder Alkohol neben der eigentlichen Substanz, die im Rahmen einer Therapie oder Substitution verabreicht wird.

Wie lange dauert ein Verfahren?

Die Dauer eines Verfahrens variiert stark und hängt von der Komplexität des Falls, der Gerichtsauslastung und etwaigen Rechtsmitteln ab. Es kann von Monaten bis zu mehreren Jahren dauern.

Wer entscheidet über Revision?

Über eine Revision entscheidet das Revisionsgericht, in Strafsachen ist dies in der Regel der Bundesgerichtshof oder das Oberlandesgericht.

Was ist ein Substitutionsprogramm?

Ein Substitutionsprogramm bietet abhängigen Personen legale Ersatzstoffe wie Methadon an, um den Drogenkonsum zu reduzieren und die soziale Stabilität zu fördern.

Wie wird der Hang bewertet?

Ein Hang wird anhand des Ausmaßes und der Regelmäßigkeit des Konsums sowie dessen Auswirkungen auf das Verhalten und die Lebensführung des Täters bewertet.

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