Drogenhandel und Therapieentscheidung im Fokus (1 StR 479/00)

Haben Sie sich jemals gefragt, ob Sie unverschuldet in rechtliche Schwierigkeiten geraten könnten? Viele Menschen stehen vor ähnlichen Herausforderungen, und es gibt glücklicherweise einen wegweisenden Gerichtsbeschluss, der Licht ins Dunkel bringt. Wenn Sie mit solchen Problemen kämpfen, sollten Sie den folgenden Fall gründlich studieren, um mögliche Lösungen zu entdecken.

1 StR 479/00 Drogenhandel in nicht geringer Menge

Fallbeschreibung

Konkrete Situation

Ein Angeklagter, der seit Jahren Drogen wie Haschisch, Ecstasy und Kokain konsumierte, wurde vom Landgericht Stuttgart wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen verurteilt. Der Drogenhandel diente unter anderem der Finanzierung seines eigenen Drogenkonsums. Trotz seiner Abhängigkeit und der Zustimmung zu einer Therapie wurde seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nicht geprüft.

Kläger (Strafgefangener)

Der Kläger ist der Angeklagte selbst, der das Urteil des Landgerichts Stuttgart anfechtet. Er argumentiert, dass eine Entscheidung über seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB hätte getroffen werden müssen. Der Kläger weist darauf hin, dass er bereits in der Untersuchungshaft die Initiative ergriffen und sich an einen Drogenberater gewandt hat, um sich einer stationären Therapie zu unterziehen.

Beklagter (Landgericht Stuttgart)

Das Landgericht Stuttgart hat den Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und einen Wertersatzverfall in Höhe von 70.000 DM angeordnet. Das Gericht hat jedoch keine Maßnahme zur Unterbringung in einer Entziehungsanstalt in Betracht gezogen. Es argumentiert, dass die große Menge an Drogen, mit der gehandelt wurde, eine solche Unterbringung nicht zwingend erforderlich mache.

Urteilsergebnis

Das Gericht entschied zugunsten des Klägers, indem es das Urteil des Landgerichts Stuttgart teilweise aufhob. Es wurde festgestellt, dass eine Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt hätte getroffen werden müssen. Der Fall wurde zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision des Angeklagten, die sich auf andere Aspekte des Urteils bezog, wurde jedoch abgewiesen.

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1 StR 479/00 Relevante Gesetzesartikel

§ 349 Abs. 2 und 4 StPO

Dieser Paragraph regelt das Verfahren der Revision im deutschen Strafprozessrecht. Die Absätze 2 und 4 beziehen sich darauf, dass eine Revision unter bestimmten Voraussetzungen ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss verworfen oder angenommen werden kann. In diesem Fall wurde die Revision des Angeklagten teilweise angenommen, um eine fehlende Entscheidung über die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu prüfen.

§ 64 StGB

§ 64 des Strafgesetzbuches (StGB) behandelt die Möglichkeit der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt. Diese Maßregel der Besserung und Sicherung kann angeordnet werden, wenn jemand eine Tat im Zustand der Abhängigkeit von Betäubungsmitteln begangen hat und eine Aussicht auf Behandlungserfolg besteht. Im aktuellen Fall wurde bemängelt, dass das Landgericht Stuttgart nicht geprüft hat, ob diese Unterbringung für den Angeklagten notwendig ist, obwohl Anhaltspunkte für eine Abhängigkeit vorlagen.

§ 73, § 73a StGB

Diese Paragraphen befassen sich mit dem Verfall von Vermögensgegenständen, die durch strafbare Handlungen erlangt wurden. § 73 StGB erlaubt den Verfall von Gewinnen aus Straftaten, während § 73a den Verfall von Wertersatz regelt, wenn die direkten Gegenstände nicht mehr vorhanden sind. Im vorliegenden Fall wurde gegen den Angeklagten ein Verfall in Höhe von 70.000 DM angeordnet, da er durch den Verkauf von Kokain entsprechende Erlöse erzielt hatte.

Ein wichtiger Aspekt ist, dass der Verfall auch dann möglich ist, wenn der Angeklagte das Geld nicht mehr besitzt, da das Gesetz kein schützenswertes Vertrauen auf den Erhalt unrechtmäßig erlangter Vermögensvorteile anerkennt. Dies war ein wesentlicher Punkt in der Urteilsbegründung, da der Angeklagte argumentierte, dass lediglich der Reingewinn von etwa 20.000 DM hätte berücksichtigt werden sollen.

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1 StR 479/00 Urteilsmaßstab

Grundlegende Auslegung

§ 349 Abs. 2 und 4 StPO

Gemäß § 349 Abs. 2 und 4 der Strafprozessordnung (StPO) kann das Revisionsgericht eine Entscheidung ohne Hauptverhandlung treffen, wenn die Sache einfach gelagert ist. Dies bedeutet, dass in klaren Fällen das Gericht die Entscheidung auf Basis der Aktenlage fällen kann, ohne eine erneute Verhandlung anzusetzen. Es dient der Verfahrensbeschleunigung und der Entlastung der Gerichte.

§ 64 StGB

§ 64 des Strafgesetzbuches (StGB) sieht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt vor, wenn eine Abhängigkeitserkrankung vorliegt und eine hinreichende Aussicht auf Heilung besteht. Diese Maßnahme dient sowohl dem Schutz der Allgemeinheit als auch der Resozialisierung des Täters, indem er die Möglichkeit erhält, seine Sucht zu überwinden.

§ 73, § 73a StGB

Die §§ 73 und 73a StGB regeln den Verfall von Vermögensvorteilen, die durch eine Straftat erlangt wurden. Der Verfall betrifft den gesamten Bruttoerlös der Tat, nicht nur den Reingewinn. Dies soll verhindern, dass der Täter finanziell von seiner Tat profitiert. Hintergrund ist der Gedanke, dass unrechtmäßig erlangte Vermögensvorteile dem Täter nicht zugutekommen sollen.

Ausnahmeauslegung

§ 349 Abs. 2 und 4 StPO

Eine Ausnahmeauslegung bei § 349 Abs. 2 und 4 StPO könnte erfolgen, wenn neue, bislang unbekannte Tatsachen auftauchen, die eine Hauptverhandlung unabdingbar machen. Ein solcher Fall würde eine erneute Prüfung und Abwägung der vorliegenden Beweise erfordern.

§ 64 StGB

Eine Ausnahme von der Unterbringung nach § 64 StGB könnte vorliegen, wenn trotz bestehender Abhängigkeit keinerlei Aussicht auf einen Behandlungserfolg besteht. Dies kann der Fall sein, wenn der Täter wiederholt Therapien abgebrochen hat oder wenn medizinische Gutachten eine erfolgreiche Therapie ausschließen.

§ 73, § 73a StGB

Eine Ausnahme vom Verfall der Vermögenswerte nach § 73, § 73a StGB könnte in Härtefällen angewendet werden, wie § 73c StGB es vorsieht. Wenn der Verfall zu einer unbilligen Härte führen würde, kann das Gericht von der Anordnung des Verfalls ganz oder teilweise absehen, um unzumutbare wirtschaftliche Folgen für den Täter zu vermeiden.

Angewandte Auslegung

Im vorliegenden Fall hat der Bundesgerichtshof die grundlegende Auslegung der relevanten Gesetzesartikel angewandt. Bei § 64 StGB wurde geprüft, ob eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt erforderlich ist, da der Angeklagte drogenabhängig war und eine Therapie in der Untersuchungshaft in Betracht zog. Der Verfall gemäß §§ 73 und 73a StGB wurde in vollem Umfang angewandt, da die Bruttoerlöse aus den Straftaten des Angeklagten stammten und keine unbillige Härte gemäß § 73c StGB festgestellt wurde. Die Entscheidung nach § 349 StPO erfolgte ohne Hauptverhandlung, da die Sachlage klar war und keine neuen, entscheidungserheblichen Tatsachen vorlagen.

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Betäubungsmittelhandel Lösungsansätze

1 StR 479/00 Lösungsansatz

Im Fall 1 StR 479/00 hat das Gericht entschieden, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt zu prüfen, was in der ursprünglichen Verhandlung unterblieben war. Der Angeklagte war abhängig von Betäubungsmitteln und hatte sich bereits in Untersuchungshaft zu einer Therapie bereit erklärt. In solchen Situationen ist es ratsam, den Fokus auf therapeutische Maßnahmen zu legen und die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt in Betracht zu ziehen. Der Angeklagte hätte von Anfang an auf eine solche Maßnahme hinwirken und dies als mildernden Umstand geltend machen können. Eine frühzeitige rechtliche Beratung durch einen erfahrenen Strafverteidiger wäre hier von Vorteil gewesen, um die Chancen einer Therapie statt einer reinen Strafverbüßung zu maximieren.

Ähnliche Fälle Lösungsansätze

Suchtmittelkonsum ohne Handel

In Fällen, in denen jemand lediglich Betäubungsmittel konsumiert, aber nicht handelt, ist ein direkter Gang vor Gericht oft nicht notwendig. Stattdessen sollte man sich an Beratungsstellen wenden und freiwillig eine Therapie beginnen. Dies kann bei möglichen zukünftigen rechtlichen Auseinandersetzungen als positives Zeichen der Besserung gewertet werden.

Kleinmengenhandel ohne Konsum

Wird jemand beim Handel mit kleinen Mengen von Betäubungsmitteln erwischt, ohne selbst Konsument zu sein, kann es sinnvoll sein, juristischen Rat einzuholen, um die rechtlichen Konsequenzen abzuwägen. In vielen Fällen kann eine außergerichtliche Einigung mit einer Geldstrafe oder einem Sozialdienst in Betracht gezogen werden. Ein erfahrener Strafverteidiger kann helfen, eine mögliche Haftstrafe zu umgehen.

Ersttäter mit Reue

Ein Ersttäter, der Reue zeigt und zur Kooperation bereit ist, sollte diese Bereitschaft zur Zusammenarbeit möglichst frühzeitig signalisieren. Hier könnte eine Selbstanzeige in Verbindung mit dem Angebot, an einem Entziehungsprogramm teilzunehmen, helfen, das Strafmaß zu reduzieren. Rechtliche Unterstützung ist hierbei besonders wichtig, um die richtigen Schritte einzuleiten.

Wiederholungstäter ohne Einsicht

Bei einem Wiederholungstäter, der keine Einsicht zeigt, ist der Weg vor Gericht oft unvermeidlich. In solchen Fällen sollte dringend ein erfahrener Strafverteidiger hinzugezogen werden, um die Verteidigungsstrategie zu optimieren und möglicherweise mildernde Umstände geltend zu machen. Hier sind umfassende Kenntnisse des Strafrechts und der bisherigen Rechtsprechung erforderlich, um das bestmögliche Ergebnis zu erzielen.

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FAQ

Was ist Betäubungsmittelhandel?

Betäubungsmittelhandel bezeichnet den unerlaubten Handel mit Drogen, wie z.B. Verkauf, Kauf oder Vermittlung von Betäubungsmitteln.

Was bedeutet nicht geringe Menge?

Eine nicht geringe Menge überschreitet die gesetzlich festgelegte Grenze, ab der der Strafrahmen erhöht wird. Diese Grenze variiert je nach Substanz.

Welche Strafen drohen?

Die Strafen reichen von Freiheitsstrafen bis zu Geldstrafen, abhängig von der Menge und Art der Betäubungsmittel sowie den Umständen der Tat.

Was ist Wertersatzverfall?

Wertersatzverfall bedeutet, dass der Täter den Wert von durch Straftaten erlangten Vermögensvorteilen an den Staat abtreten muss.

Wann wird § 64 StGB angewendet?

§ 64 StGB wird angewendet, wenn der Täter drogenabhängig ist und eine Therapieaussicht besteht, die eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt rechtfertigt.

Wie wirkt sich Sucht auf das Urteil aus?

Eine Sucht kann zu einer Unterbringung gemäß § 64 StGB führen und das Strafmaß beeinflussen, insbesondere wenn Therapieaussichten bestehen.

Was ist ein Härteausgleich?

Ein Härteausgleich nach § 73c StGB ermöglicht es, von der Verfallanordnung abzusehen, wenn diese eine unbillige Härte für den Täter darstellen würde.

Was bedeutet Bruttogewinnabschöpfung?

Bruttogewinnabschöpfung bedeutet, dass der gesamte Erlös aus Straftaten abgeschöpft wird, ohne Abzug von Kosten oder Ausgaben.

Wann ist eine Unterbringung möglich?

Eine Unterbringung ist möglich, wenn der Täter abhängig ist und eine Aussicht auf Behandlungserfolg besteht, die eine Maßregel gemäß § 64 StGB rechtfertigt.

Wie funktioniert die Revision?

Bei einer Revision wird das Urteil auf Rechtsfehler überprüft. Das Revisionsgericht hebt das Urteil auf oder bestätigt es, je nach Ergebnis der Prüfung.

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