Haben Sie sich schon einmal gefragt, ob der Verkauf von Drogen an Abhängige wirklich so harmlos ist? Viele Menschen stehen vor diesem Problem, doch glücklicherweise gibt es eine wichtige Gerichtsentscheidung, die hier Klarheit schafft. Wenn Sie in einer ähnlichen Situation sind, lesen Sie weiter, um aus diesem wegweisenden Urteil des Bundesgerichtshofs eine Lösung zu finden.
1 StR 263/00 Betäubungsmittelhandel und Sicherungsverwahrung
Fallübersicht
Konkrete Situation
Im Juli 1999 erwarb der Angeklagte innerhalb von zwei Wochen dreimal jeweils 50 Gramm Heroin in der Schweiz. Zweimal führte er das Rauschgift in die Bundesrepublik Deutschland ein und verkaufte es an mehrere Abnehmer, während er den Rest selbst konsumierte. Im dritten Fall vernichtete er das Heroin in der Schweiz, da er bemerkte, dass er polizeilich beobachtet wurde. Der Angeklagte, ein 46-jähriger Mann mit einer langen Drogenabhängigkeit, hatte bereits über 17 Jahre Strafe wegen ähnlicher Delikte verbüßt.
Kläger (Staatsanwaltschaft)
Die Staatsanwaltschaft vertritt die Auffassung, dass die Sicherungsverwahrung (eine präventive Haftmaßnahme zur Sicherung der Allgemeinheit vor gefährlichen Straftätern) gegen den Angeklagten angeordnet werden sollte. Sie argumentiert, dass die vom Angeklagten voraussichtlich begangenen zukünftigen Straftaten erheblich seien und die Anordnung der Sicherungsverwahrung rechtfertigen.
Beklagter (Angeklagter)
Der Angeklagte, der bereits mehrfach wegen Drogendelikten verurteilt wurde, sieht keine Notwendigkeit für die Anordnung der Sicherungsverwahrung. Er argumentiert, dass seine zukünftigen Straftaten nicht als erheblich im Sinne des Gesetzes betrachtet werden sollten, da er das Rauschgift nur an erwachsene und bereits drogenabhängige Abnehmer verkauft.
Urteilsergebnis
Die Staatsanwaltschaft hat in diesem Fall gewonnen. Das Urteil des Landgerichts Freiburg wurde vom Bundesgerichtshof teilweise aufgehoben, soweit es die Anordnung der Sicherungsverwahrung betrifft. Der Fall wurde zur erneuten Verhandlung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Der Angeklagte muss sich nun erneut der Möglichkeit einer Sicherungsverwahrung stellen, während die Kosten des Rechtsmittels ebenfalls neu entschieden werden.
Einfuhr von Drogen und der Kampf um 500.000 DM (1 StR 547/00) 👆1 StR 263/00 Relevante Rechtsvorschriften
§ 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB
Dieser Paragraph befasst sich mit der Sicherungsverwahrung, einer Maßregel der Besserung und Sicherung, die neben einer Freiheitsstrafe angeordnet werden kann. Sie wird in Betracht gezogen, wenn jemand mehrfach schwere Straftaten begangen hat und weiterhin eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt. In diesem Fall wurde die Möglichkeit der Sicherungsverwahrung erörtert, wobei die Erheblichkeit zukünftiger Straftaten des Angeklagten eine zentrale Rolle spielte.
§ 64 StGB
Dieser Paragraph betrifft die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt. Ziel ist es, Täter, die wegen einer Suchtabhängigkeit straffällig geworden sind, von ihrer Sucht zu befreien, um künftige Straftaten zu verhindern. Die Erfolgsaussicht einer solchen Therapie muss konkret und hinreichend sicher sein. Dies war ein entscheidender Punkt im Urteil, da die Möglichkeit eines Therapieerfolgs gegen die Anordnung der Sicherungsverwahrung abgewogen wurde.
§ 72 Abs. 1 Satz 1 StGB
Dieser Paragraph regelt die Vorrangigkeit der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gegenüber der Sicherungsverwahrung. Es wird festgelegt, dass Sicherungsverwahrung nicht angeordnet werden darf, wenn die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt voraussichtlich ausreicht, um die Gefährlichkeit des Täters zu beseitigen. Diese Vorschrift war im vorliegenden Fall von Bedeutung, da sie eine zentrale Rolle bei der Entscheidung spielte, ob neben der Therapie auch eine Sicherungsverwahrung erforderlich ist.
Gewalt in der Beziehung: Tragische Folgen eines Wochenendes (1 StR 50/00) 👆1 StR 263/00 Entscheidungsmaßstäbe
Grundlegende Auslegung
§ 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB
Diese Vorschrift betrifft die Sicherungsverwahrung, die bei erheblicher Gefährlichkeit für die Allgemeinheit angeordnet werden kann. Im Allgemeinen wird diese Gefährlichkeit angenommen, wenn die zu erwartenden Straftaten schwerwiegende Folgen für Dritte haben könnten. In der Regel sind Straftaten, die das Leben oder die Gesundheit gefährden, als erheblich anzusehen.
§ 64 StGB
Dieser Paragraph regelt die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt. Eine solche Maßregel setzt voraus, dass eine hinreichend konkrete Aussicht auf einen Therapieerfolg besteht. Es reicht nicht aus, wenn die Erfolgsaussicht nur vage ist; es muss eine realistische Chance auf Rehabilitation des Täters bestehen.
§ 72 Abs. 1 Satz 1 StGB
Hierbei handelt es sich um die Bestimmung, die regelt, dass Sicherungsverwahrung nicht angeordnet wird, wenn durch eine andere Maßregel, wie zum Beispiel die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, die Gefährlichkeit des Täters beseitigt werden kann. Die Erwartung, dass die Therapie erfolgreich sein wird, muss dabei eine hohe Prognosesicherheit aufweisen.
Ausnahmsweise Auslegung
§ 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB
In Ausnahmefällen kann die Erheblichkeit der Straftaten im Sinne der Sicherungsverwahrung in Frage gestellt werden, wenn zum Beispiel die Taten ausschließlich Selbstgefährdung betreffen oder wenn die Delikte als nicht schwerwiegend genug erachtet werden. Solche Ausnahmen sind jedoch selten.
§ 64 StGB
Ausnahmen bei der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt kommen in Betracht, wenn frühere Therapieversuche gescheitert sind oder der Täter keine Therapieeinsicht zeigt. Das Gericht muss diese Faktoren abwägen und kann dennoch eine Unterbringung anordnen, wenn andere positive Prognoseindikatoren überwiegen.
§ 72 Abs. 1 Satz 1 StGB
Eine Ausnahme von der Anordnung der Sicherungsverwahrung trotz bestehender Gefährlichkeit kann gemacht werden, wenn die Wahrscheinlichkeit eines Therapieerfolgs in einer Entziehungsanstalt außergewöhnlich hoch ist und die Maßnahme als ausreichend angesehen wird, um die Gefährlichkeit des Täters zu mindern.
Angewandte Auslegung
In diesem Fall wurden die Normen sowohl nach ihrer grundlegenden als auch nach ihrer ausnahmsweisen Auslegung geprüft. Die Sicherungsverwahrung wurde letztlich als notwendig erachtet, da die Prognosesicherheit für einen Therapieerfolg nicht hoch genug war, um die Gefährlichkeit des Angeklagten durch die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt als sicher beseitigt anzusehen. Die Anwendung folgte somit der grundlegenden Auslegung, welche die erhebliche Gefährlichkeit der Straftaten betonte.
Streit um Kissen und Decke: Atemnot oder Lebensgefahr (1 StR 55/00) 👆Sicherungsverwahrung Lösungsansätze
1 StR 263/00 Lösungsansatz
In dem konkreten Fall 1 StR 263/00 hatte die Staatsanwaltschaft Erfolg mit ihrem Bestreben, die Anordnung der Sicherungsverwahrung durchzusetzen. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg führte dazu, dass die Entscheidung bezüglich der Sicherungsverwahrung aufgehoben und zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen wurde. In solchen Fällen ist es ratsam, juristische Expertise in Anspruch zu nehmen, um die Komplexität der Sachlage adäquat zu erfassen und die Erfolgsaussichten zu maximieren. Aufgrund der juristischen und prozessualen Komplexität wäre eine Vertretung durch einen erfahrenen Strafverteidiger die beste Vorgehensweise, insbesondere um strategisch auf die Argumente der Staatsanwaltschaft reagieren zu können und eine fundierte Prognose bezüglich der Erfolgsaussichten der Therapie zu präsentieren.
Ähnliche Fälle Lösungsansätze
Erwachsener Ersttäter
Bei einem erwachsenen Ersttäter, der wegen unerlaubtem Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge angeklagt ist, könnte der Fokus auf präventive Maßnahmen wie eine freiwillige Therapie gelegt werden. In solchen Fällen könnte es sinnvoll sein, vor einer Gerichtsverhandlung eine Einigung mit der Staatsanwaltschaft anzustreben und die Bereitschaft zur Therapie zu signalisieren, um eine mögliche Strafe zu mildern. Hierbei kann ein Anwalt entscheidend sein, um die Verhandlungen mit der Staatsanwaltschaft zu führen und eine günstige Lösung zu finden.
Wiederholungstäter, geringe Mengen
Wenn ein Wiederholungstäter mit geringen Mengen von Betäubungsmitteln erwischt wird, könnte eine Verteidigungsstrategie darin bestehen, die Schwere der Tat zu relativieren und auf eine milde Strafe abzuzielen. Hierbei ist es wichtig, die Umstände des Wiederholungstätigkeit zu beleuchten und eventuell auf soziale oder gesundheitliche Aspekte hinzuweisen, die eine mildere Betrachtung rechtfertigen könnten. Ein Anwalt kann helfen, diese Faktoren effektiv zu präsentieren und eine Strategie zu entwickeln, die eine kumulative Strafe vermeidet.
Therapieerfolg ungewiss
In Fällen, in denen der Erfolg einer Therapie ungewiss ist, könnte eine Strategie darin bestehen, eine alternative Behandlung oder Unterstützung zu suchen, um vor Gericht eine ernsthafte Bereitschaft zur Rehabilitation zu zeigen. Hierbei könnte es hilfreich sein, Expertenmeinungen oder Gutachten einzuholen, um die Erfolgsaussichten besser darzustellen und das Gericht von der Bereitschaft zur Änderung zu überzeugen. In solchen Fällen wäre der Kontakt zu einem spezialisierten Anwalt ratsam, um die beste Vorgehensweise zu planen.
Jugendlicher Täter
Bei jugendlichen Tätern, die in Drogenvergehen verwickelt sind, könnte eine Jugendstrafe mit dem Fokus auf Erziehung und Resozialisierung im Vordergrund stehen. Eine frühzeitige Intervention und das Angebot von sozialen Unterstützungsmaßnahmen könnten hier sinnvoller sein als ein formaler Prozess. Eine außergerichtliche Einigung unter Einbeziehung von Jugendberatungsstellen könnte die optimale Lösung darstellen, um den Jugendlichen auf einen besseren Weg zu bringen und eine Stigmatisierung durch einen Gerichtsprozess zu vermeiden. Ein Anwalt für Jugendstrafrecht kann wertvolle Unterstützung bieten, um die bestmögliche Lösung zu erreichen.
Familienstreit im Zelt Was geschah wirklich (1 StR 156/00) 👆FAQ
Was ist Sicherungsverwahrung?
Sicherungsverwahrung ist eine Maßregel der Besserung und Sicherung, die nach dem Strafvollzug angeordnet werden kann, um die Allgemeinheit vor gefährlichen Straftätern zu schützen.
Wann wird Sicherungsverwahrung angeordnet?
Sicherungsverwahrung wird angeordnet, wenn die Gefahr besteht, dass der Täter nach der Haftentlassung erneut schwere Straftaten begeht und die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 66 StGB erfüllt sind.
Was bedeutet § 66 StGB?
§ 66 StGB regelt die Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung, insbesondere bei Wiederholungstätern, die eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellen.
Wie beeinflusst § 64 StGB ein Urteil?
§ 64 StGB ermöglicht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, dass eine Suchttherapie erfolgreich ist und weitere Straftaten verhindert.
Was ist § 72 Abs. 1 Satz 1 StGB?
§ 72 Abs. 1 Satz 1 StGB besagt, dass Sicherungsverwahrung nicht angeordnet wird, wenn die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ausreichend erscheint, um die Gefährlichkeit des Täters zu beseitigen.
Welche Rolle spielt die Prognose?
Die Prognose ist entscheidend für die Anordnung der Sicherungsverwahrung und die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt. Sie bewertet die Wahrscheinlichkeit zukünftiger Straftaten und den Erfolg einer Therapie.
Wie wird Therapieerfolg bewertet?
Der Therapieerfolg wird anhand der hinreichend konkreten Erfolgsaussichten bewertet. Eine positive Prognose ist erforderlich, um auf Sicherungsverwahrung zu verzichten.
Was sind die Voraussetzungen für Sicherungsverwahrung?
Voraussetzungen sind die Begehung schwerer Straftaten, die Gefahr weiterer erheblicher Straftaten und die Erfüllung bestimmter formaler Kriterien gemäß § 66 StGB.
Können Rechtsmittel eingelegt werden?
Ja, gegen die Anordnung oder Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung kann Revision eingelegt werden, um die Entscheidung gerichtlich überprüfen zu lassen.
Wie wird die Erheblichkeit der Tat bewertet?
Die Erheblichkeit der Tat wird anhand der Gefährlichkeit für die Allgemeinheit und die Schwere der zu erwartenden Straftaten gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB bewertet.
Einfuhr von Drogen und der Kampf um 500.000 DM (1 StR 547/00)
Bestechungsvorwurf ohne Gutachterklärung (1 StR 211/00) 👆