Drogenhandel ohne Eigennutz: Wie weit reicht Beihilfe (1 StR 46/00)

Haben Sie sich jemals gefragt, ob Sie unbewusst in illegale Aktivitäten verwickelt sein könnten, ohne einen direkten Nutzen daraus zu ziehen? Viele Menschen stehen vor der Herausforderung, rechtliche Konsequenzen für Handlungen zu tragen, die sie aus Zwang oder ohne persönlichen Vorteil durchgeführt haben. In solchen Fällen kann ein wegweisendes Urteil des Bundesgerichtshofs Orientierung bieten, das aufzeigt, wie eine solche Situation rechtlich bewertet werden kann.

1 StR 46/00 Betäubungsmittelhandel ohne Eigennutz

Fallübersicht

Konkrete Situation

In diesem Fall wurden zwei Personen, der Angeklagte O. und der Mitangeklagte K., beschuldigt, unerlaubt mit Betäubungsmitteln gehandelt zu haben. Sie wurden von einem Drogenhändler namens W. angewiesen, eine bestimmte Menge Heroin an Abhängige zu verkaufen. Der Erlös aus diesen Verkäufen wurde vollständig an W. weitergegeben, ohne dass O. und K. dafür eine Gegenleistung erhielten. Der Fall wirft die Frage auf, ob es sich um täterschaftliches Handeltreiben oder lediglich um Beihilfe handelte, da weder O. noch K. eigennützige Absichten hatten, wie etwa das Streben nach Gewinn oder persönlichen Vorteilen.

Kläger (Mitangeklagter K.)

Der Mitangeklagte K. war der Meinung, dass er durch seine Handlungen lediglich den Anweisungen des Drogenhändlers W. gefolgt sei und keinen eigenen Vorteil daraus gezogen habe. K. argumentierte, dass er keine eigennützige Absicht gehabt habe und somit nicht als Täter, sondern allenfalls als Gehilfe betrachtet werden sollte.

Beklagter (Angeklagter O.)

Auch der Angeklagte O. vertrat die Ansicht, dass er nicht aus eigenem Antrieb gehandelt habe und keinen Gewinn oder anderen Vorteil anstrebte. O. erklärte, dass das Unterlassen von Repressalien seitens W. nicht als Vorteil im Sinne eines Eigennutzes gewertet werden könne und daher keine täterschaftliche Handlung vorliege.

Urteil

Das Gericht entschied zugunsten der Angeklagten. Es wurde festgestellt, dass weder der Angeklagte O. noch der Mitangeklagte K. eigennützig gehandelt hatten. Das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth wurde dahingehend geändert, dass die Angeklagten nicht wegen täterschaftlichen Handeltreibens, sondern wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln verurteilt wurden. Die Strafen wurden entsprechend angepasst, und der Fall wurde zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

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1 StR 46/00 Relevante Rechtsnormen

§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG

Der § 29 Abs. 1 Nr. 1 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) bezieht sich auf das unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln. Im vorliegenden Fall war entscheidend, ob das Handeln der Angeklagten eigennützig war. Eigennützigkeit (Streben nach Gewinn oder persönlichem Vorteil) ist Voraussetzung für die Täterschaft im Sinne dieser Norm. Ein bloßes Weiterreichen von Verkaufserlösen ohne Gegenleistung, wie es hier geschehen ist, erfüllt diese Bedingung nicht. Somit wurde die Handlung als Beihilfe und nicht als Täterschaft gewertet.

§ 27 StGB

Der § 27 des Strafgesetzbuches (StGB) behandelt die Beihilfe zu einer Straftat. Beihilfe bedeutet, dass jemand eine andere Person bei der Begehung einer Straftat unterstützt, ohne selbst die Haupttat auszuführen. In diesem Fall leisteten die Angeklagten Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben durch den Drogenhändler, da sie den Verkaufserlös ohne eigenen Vorteil an ihn weiterreichten. Dies stellt eine Unterstützungshandlung dar, die unter den Straftatbestand der Beihilfe fällt.

§ 240 Abs. 1 StGB

Im Urteil wurde auch § 240 Abs. 1 StGB relevant, der die Nötigung behandelt. Nötigung ist das rechtswidrige Einwirken auf den Willen einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel. Im vorliegenden Fall wurde die Handlung der Angeklagten, das Kaufgeld gewaltsam zurückzufordern, als Nötigung gewertet und nicht als Raub, da das Geld nicht als fremde Sache im juristischen Sinne galt. Die Anwendung von Gewalt zur Rückforderung des Kaufpreises stellt eine Nötigung dar, da die rechtliche Übereignung des Geldes aufgrund des Drogenhandels nichtig war.

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1 StR 46/00 Entscheidungsmaßstäbe

Grundsätzliche Auslegung

§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG

Der § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG erfordert, dass das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln eigennützig erfolgt. Das bedeutet, dass jemand aus eigenem Interesse, insbesondere aus Gewinnstreben, handelt. Ein Handeln ist eigennützig, wenn der Täter einen persönlichen Vorteil, sei er materiell oder immateriell, erwartet. In der Regel wird darunter das Streben nach finanziellem Gewinn verstanden.

§ 27 StGB

Die Beihilfe gemäß § 27 StGB erfordert, dass eine Person vorsätzlich einem anderen bei der Begehung einer rechtswidrigen Tat Hilfe leistet. Diese Unterstützung kann sowohl physischer als auch psychischer Natur sein, solange sie die Haupttat fördert oder erleichtert.

§ 240 Abs. 1 StGB

Der Tatbestand der Nötigung nach § 240 Abs. 1 StGB wird verwirklicht, wenn jemand einen anderen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt. Entscheidend ist, dass die eingesetzte Gewalt oder Drohung geeignet ist, den Willen des Opfers zu beeinträchtigen.

Ausnahmeauslegung

§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG

Eine Ausnahmeauslegung kann in Fällen erfolgen, wo das Handeln nicht aus Gewinnstreben, sondern unter Zwang oder Drohung erfolgt ist. In diesen Situationen kann das Handeln als nicht eigennützig eingestuft werden, da der Täter keinen echten persönlichen Vorteil erlangt, sondern möglicherweise lediglich Repressalien vermeiden will.

§ 27 StGB

Bei der Beihilfe kann es Ausnahmen geben, wenn die Unterstützung unter Zwang erfolgt oder der Gehilfe keinen tatsächlichen Einfluss auf die Haupttat hat. In solchen Fällen könnte die Beihilfe in einem milderen Licht gesehen werden.

§ 240 Abs. 1 StGB

Eine Ausnahme könnte bestehen, wenn die angewandte Gewalt oder Drohung nicht tatsächlich geeignet ist, den Willen des Opfers zu beeinträchtigen, oder wenn die Handlung des Täters durch rechtfertigende Notstände erklärt wird.

Angewandte Auslegung

Im vorliegenden Fall entschied das Gericht, dass die ursprüngliche Verurteilung wegen täterschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln nicht zutreffend war, da der Angeklagte und sein Mitangeklagter keinen eigennützigen Vorteil erlangten. Stattdessen wurde ihr Handeln als Beihilfe gemäß § 27 StGB eingeordnet, da sie unter der Weisung eines Drogenhändlers handelten. Dies stellt eine Ausnahmeauslegung des § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG dar, da die üblichen Kriterien des eigennützigen Handelns nicht erfüllt waren. Im Fall der Nötigung gemäß § 240 Abs. 1 StGB wurde die Verurteilung aufrechterhalten, obwohl der Vorwurf des Raubes fallengelassen wurde, da das gewaltsame Rücknehmen des Kaufgeldes nicht als Raub im strafrechtlichen Sinne zu qualifizieren war.

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Betäubungsmittelhandel Lösungsansätze

1 StR 46/00 Lösungsansatz

Im Fall 1 StR 46/00 hat das Gericht entschieden, dass der Angeklagte nicht aus Eigennutz gehandelt hat und somit lediglich Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln geleistet hat. Aufgrund der fehlenden persönlichen Bereicherung war die Verurteilung wegen täterschaftlichen Handeltreibens nicht gerechtfertigt. Hätte der Angeklagte im Vorfeld klarere Beweise für seine fehlende Bereicherungsabsicht vorgelegt, wäre eine schnellere Klärung möglich gewesen. In solchen Fällen ist es ratsam, frühzeitig einen Anwalt zu konsultieren, um die eigene Position klar darzustellen und unnötige Strafen zu vermeiden. Der Angeklagte hat letztlich teilweise Erfolg gehabt, da die ursprüngliche Verurteilung revidiert wurde, was zeigt, dass eine sorgfältige rechtliche Prüfung und Verteidigung im Gerichtsverfahren von Vorteil sein kann.

Ähnliche Fälle Lösungsansätze

Handel ohne persönliche Bereicherung

In einem Fall, in dem eine Person ohne persönliche Bereicherungsabsicht für einen Freund Drogen verkauft, wäre es besser, den Fall außergerichtlich zu klären. Eine frühzeitige Einigung mit der Staatsanwaltschaft könnte zu einem milderen Ergebnis führen als ein Gerichtsverfahren.

Drohungen durch Dritte

Wenn jemand unter Drohungen eines Dritten dazu gezwungen wird, Drogen zu verkaufen, sollte er dies sofort der Polizei melden und rechtliche Schritte gegen den Drohenden einleiten. Hier ist der Schutz durch das Gesetz gegeben, und eine Strafanzeige kann helfen, die eigene Unschuld zu beweisen.

Keine materielle Gegenleistung

Ein Szenario, in dem eine Person Drogen für einen Bekannten ohne finanzielle Gegenleistung verkauft, könnte durch Mediation gelöst werden. Ein neutraler Vermittler kann helfen, die Beweggründe zu klären und Missverständnisse auszuräumen, bevor der Fall vor Gericht landet.

Rechtfertigung durch Nötigung

Falls eine Person aufgrund von Nötigung durch Dritte zum Drogenhandel gezwungen wird, sollte sie rechtlichen Beistand suchen, um im Rahmen des Strafverfahrens auf Nötigung als mildernden Umstand hinweisen zu können. Eine fundierte rechtliche Beratung kann hier den Unterschied machen und sollte daher in Betracht gezogen werden.

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FAQ

Was ist BtMG?

Das BtMG, oder Betäubungsmittelgesetz, ist das deutsche Gesetz, das den Umgang mit Betäubungsmitteln regelt, einschließlich deren Herstellung, Handel und Besitz.

Wer ist Beteiligter?

Beteiligte sind alle Personen, die direkt oder indirekt in das strafrechtliche Verfahren involviert sind, wie der Angeklagte, der Kläger und gegebenenfalls Mittäter.

Was ist Nötigung?

Nötigung ist eine Straftat, bei der jemand durch Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einem bestimmten Verhalten gezwungen wird.

Was bedeutet Eigennutz?

Eigennutz liegt vor, wenn eine Person aus eigenem Interesse, meist finanzieller oder persönlicher Gewinn, handelt.

Wie wird Gewinn definiert?

Gewinn ist der finanzielle oder materielle Vorteil, den eine Person durch eine bestimmte Handlung oder ein Geschäft erzielt.

Wer ist Kläger?

Der Kläger ist die Partei, die ein Verfahren vor Gericht einleitet, in Strafsachen oft die Staatsanwaltschaft.

Wer ist Beklagter?

Der Beklagte ist die Person, gegen die das Verfahren geführt wird, also die angeklagte Person.

Was ist Tateinheit?

Tateinheit liegt vor, wenn eine Handlung mehrere Straftatbestände gleichzeitig erfüllt.

Was ist Beihilfe?

Beihilfe ist die Unterstützung einer anderen Person bei der Begehung einer Straftat, ohne selbst Haupttäter zu sein.

Was ist eine Revision?

Eine Revision ist ein Rechtsmittel, das die Überprüfung eines Urteils auf Rechtsfehler hin durch eine höhere Instanz ermöglicht.

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