Drogenhandel mit Suchtfrage ungelöst (2 StR 413/00)

Haben Sie sich jemals gefragt, ob ein Gerichtsurteil zu Ihrer ungünstigen Situation beitragen könnte? Viele Menschen stehen vor rechtlichen Herausforderungen, die ihren Alltag beeinträchtigen, und ein wegweisendes Urteil kann oft den entscheidenden Unterschied machen. Wenn Sie in einer ähnlichen Lage sind, sollten Sie das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15. November 2000 genau unter die Lupe nehmen, um mögliche Lösungen zu finden.

2 StR 413/00 Drogenhandel Straftat

Fallbeschreibung

Konkrete Situation

Ein 42-jähriger Angeklagter wurde beschuldigt, in 20 Fällen unerlaubt mit Betäubungsmitteln gehandelt zu haben. Zusätzlich warf man ihm vor, in 18 weiteren Fällen illegal Drogen an Minderjährige unter 18 Jahren abgegeben zu haben. Der Angeklagte konsumierte seit seinem 15. Lebensjahr regelmäßig Drogen, darunter Haschisch und Kokain. Die Vorfälle führten zu einer Anklage, da der Angeklagte mit den Einnahmen aus dem Drogenhandel seinen eigenen Drogenkonsum finanzieren wollte.

Vorwurf des Angeklagten (Drogenhändler)

Der Angeklagte argumentierte, dass die Strafe zu hart sei und er aufgrund seiner psychischen Abhängigkeit von Kokain eine mildere Behandlung verdiene. Er räumte ein, durch den Verkauf von Drogen seinen eigenen Konsum finanzieren zu wollen, betonte jedoch seine Bereitschaft zur Rehabilitation.

Vorwurf des Verteidigers (Anwalt des Angeklagten)

Der Verteidiger des Angeklagten behauptete, dass das Gericht die Möglichkeit einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB hätte prüfen müssen. Er führte an, dass der Angeklagte aufgrund seiner langen Abhängigkeit behandlungsbedürftig sei und die psychische Abhängigkeit von Kokain durch das Gericht anerkannt werden sollte.

Urteil

Der Angeklagte verlor teilweise, da das Gericht die ursprüngliche Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten aufrechterhielt. Allerdings folgte das Gericht der Argumentation des Verteidigers bezüglich der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt. Der Bundesgerichtshof hob das Urteil des Landgerichts Fulda insoweit auf, dass die Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben war. Der Fall wurde zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwiesen, um diese Frage zu klären.

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2 StR 413/00 Relevante Gesetzesartikel

§ 349 Abs. 2 StPO

§ 349 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO) erlaubt es dem Gericht, eine Revision (Überprüfung eines Urteils) ohne mündliche Verhandlung als unbegründet zu verwerfen, wenn diese offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Diese Regelung wurde im vorliegenden Fall angewandt, um die Revision des Angeklagten bezüglich des Schuldspruchs und des Strafausspruchs abzuweisen. Das bedeutet, dass das Gericht die Argumente des Angeklagten geprüft hat und zu dem Schluss gekommen ist, dass die ursprüngliche Entscheidung korrekt war und keiner weiteren Erörterung bedarf.

§ 64 StGB

§ 64 des Strafgesetzbuches (StGB) betrifft die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt. Diese Maßnahme wird ergriffen, wenn ein Täter aufgrund einer Suchterkrankung (psychischer oder physischer Abhängigkeit) straffällig geworden ist und die Aussicht besteht, ihn durch eine Therapie von seiner Sucht zu befreien oder zumindest über einen gewissen Zeitraum vor einem Rückfall zu bewahren. Im Fall 2 StR 413/00 wurde dieser Paragraph relevant, weil der Angeklagte eine langjährige Drogenabhängigkeit hatte, die im Zusammenhang mit seinen Straftaten stand. Das Gericht hat festgestellt, dass diese Abhängigkeit auch die Grundlage für die kriminellen Handlungen war, weshalb die Möglichkeit einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt in Betracht gezogen werden musste.

§ 349 Abs. 4 StPO

§ 349 Abs. 4 StPO gibt dem Gericht die Möglichkeit, das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung an eine andere Kammer oder ein anderes Gericht zurückzuverweisen, wenn es der Meinung ist, dass bestimmte Aspekte des Falles nicht ausreichend berücksichtigt wurden. Im vorliegenden Fall wurde das Urteil des Landgerichts Fulda teilweise aufgehoben, weil die Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nicht behandelt wurde. Dies zeigt, dass das Gericht das Potenzial für einen anderen Ausgang des Falles sieht, wenn dieser Aspekt korrekt geprüft wird.

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2 StR 413/00 Urteilsgrundlagen

Prinzipielle Auslegung

§ 349 Abs. 2 StPO

Gemäß § 349 Abs. 2 StPO (Strafprozessordnung) kann eine Revision als unbegründet verworfen werden, wenn das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Diese Bestimmung dient der Verfahrensbeschleunigung und der Entlastung der Gerichte, indem sie es ermöglicht, aussichtslose Revisionen ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen.

§ 64 StGB

§ 64 StGB (Strafgesetzbuch) regelt die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt. Diese Maßnahme wird angeordnet, wenn jemand aufgrund eines Hanges zu bestimmten Straftaten neigt, die mit dem Konsum von Betäubungsmitteln zusammenhängen, und eine Aussicht auf Behandlungserfolg besteht. Ziel ist, die Personen von ihrer Sucht zu befreien und zukünftige Straftaten zu verhindern.

§ 349 Abs. 4 StPO

Nach § 349 Abs. 4 StPO kann das Gericht ohne Hauptverhandlung entscheiden, wenn sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Beschuldigte eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren beantragen. Diese Regelung erleichtert und beschleunigt den Verfahrensablauf, indem sie den Prozessaufwand reduziert.

Ausnahmeauslegung

§ 349 Abs. 2 StPO

Die Ausnahme von der Regel des § 349 Abs. 2 StPO besteht darin, dass eine Revision nicht als unbegründet verworfen wird, wenn zumindest ein Teil der angefochtenen Entscheidung rechtlich überprüft werden muss. In solchen Fällen kann das Gericht eine Teilaufhebung vornehmen, um spezifische Rechtsfragen zu klären.

§ 64 StGB

Eine Ausnahme bei der Anwendung des § 64 StGB liegt vor, wenn trotz einer Suchterkrankung und einer damit verbundenen Straffälligkeit keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine erfolgreiche Behandlung bestehen. In solchen Fällen kann auf die Anordnung einer Unterbringung verzichtet werden.

§ 349 Abs. 4 StPO

Die Ausnahme bei § 349 Abs. 4 StPO tritt ein, wenn eine mündliche Verhandlung erforderlich ist, um strittige Tatsachen oder Rechtsfragen zu klären. In solchen Situationen muss das Verfahren in der Hauptverhandlung fortgeführt werden.

Angewandte Auslegung

In diesem Fall hat das Gericht die Prinzipien des § 349 Abs. 2 StPO und § 64 StGB angewandt. Die Revision des Angeklagten wurde teilweise als unbegründet gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen, doch hinsichtlich der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB wurde ein Fehler erkannt. Das Gericht stellte fest, dass die Möglichkeit einer erfolgreichen Therapie nicht ausreichend geprüft worden war, was eine Ausnahme von der Regel darstellt und eine erneute Verhandlung erforderte. Diese Entscheidung zeigt, dass das Gericht sowohl die Prinzipien als auch die Ausnahmen der relevanten Bestimmungen berücksichtigt hat, um eine gerechte Entscheidung zu treffen.

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Drogenentzugseinrichtung Lösungsmethoden

2 StR 413/00 Lösung

In diesem Fall wurde die Entscheidung des Landgerichts Fulda teilweise aufgehoben, da die Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB nicht geprüft wurde. Hier zeigt sich, dass der Weg über eine Revision richtig war, um eine umfassende rechtliche Überprüfung zu erreichen. Für den Angeklagten war es vorteilhaft, einen erfahrenen Strafverteidiger zu beauftragen, da die komplexen rechtlichen Fragestellungen und die Notwendigkeit, spezifische psychiatrische Beurteilungen einzubeziehen, eine fundierte Expertise erforderten. Selbst wenn man über juristische Grundkenntnisse verfügt, wäre es in solchen Fällen besser, nicht auf eine “Do-it-yourself”-Strategie zu setzen.

Ähnliche Fälle Lösung

Ersttäter ohne Abhängigkeit

Wenn ein Ersttäter ohne nachgewiesene Abhängigkeit von Rauschmitteln angeklagt wird, könnte eine außergerichtliche Einigung oder ein Diversionsverfahren eine sinnvolle Option sein. Hierbei kann ein Anwalt helfen, eine Einigung mit der Staatsanwaltschaft zu erzielen, um eine gerichtliche Verhandlung zu vermeiden. Der Fokus sollte darauf liegen, die Perspektive einer Rehabilitation und Prävention zu betonen.

Wiederholungstäter mit körperlicher Abhängigkeit

In Fällen, in denen ein Wiederholungstäter mit nachgewiesener körperlicher Abhängigkeit betroffen ist, kann der Weg über das Gericht sinnvoll sein, um eine gerichtliche Anordnung zur Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu erwirken. Hier ist eine professionelle Rechtsvertretung unerlässlich, um die medizinische und rechtliche Komplexität adäquat zu adressieren und die bestmögliche Lösung für den Angeklagten zu erreichen.

Junge Erwachsene mit experimentellem Konsum

Für junge Erwachsene, die in einem frühen Stadium des Drogenkonsums stehen, könnte ein präventiver Ansatz, der auf Beratung und Therapie setzt, sinnvoller sein. Eine frühzeitige Intervention durch Sozialdienste oder Therapeuten kann helfen, eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden. Ein Anwalt kann dabei unterstützen, mit den Behörden eine einvernehmliche Lösung zu finden, die auf Resozialisierung abzielt.

Gelegenheitstäter ohne Verkaufsabsicht

Bei Gelegenheitstätern, die ohne klare Verkaufsabsicht gehandelt haben, könnte eine gerichtliche Auseinandersetzung vermieden werden, indem man sich auf außergerichtliche Streitbeilegung konzentriert. Ein Anwalt könnte helfen, die Umstände zu klären und die Chancen auf eine Einstellung des Verfahrens zu erhöhen. Dies kann oft eine schnellere und weniger belastende Lösung für den Betroffenen sein.

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FAQ

Wann wird § 64 StGB angewendet

§ 64 StGB wird angewendet, wenn beim Täter ein Hang zum übermäßigen Konsum von Betäubungsmitteln vorliegt und die Aussicht besteht, dass durch eine Therapie in einer Entziehungsanstalt eine Heilung oder zumindest eine Besserung erreicht werden kann.

Was ist eine Entziehungsanstalt

Eine Entziehungsanstalt ist eine spezialisierte Einrichtung, in der Straftäter mit Suchterkrankungen therapiert werden, um ihre Abhängigkeit zu überwinden und eine Rückfallprävention zu ermöglichen.

Wie lange dauert ein Verfahren

Die Dauer eines Verfahrens variiert stark und hängt von der Komplexität des Falles, der Anzahl der Zeugen und der Beweisaufnahme ab. Es kann von wenigen Monaten bis zu mehreren Jahren dauern.

Welche Strafen drohen bei Drogenhandel

Bei Drogenhandel drohen je nach Schwere der Tat Freiheitsstrafen, die mehrere Jahre betragen können. Bei gewerbsmäßigem Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge kann die Strafe erheblich höher ausfallen.

Was ist eine Revision

Eine Revision ist ein Rechtsmittel, mit dem das Urteil eines Gerichts auf Rechtsfehler überprüft werden kann. Dabei wird nicht der Sachverhalt neu beurteilt, sondern nur die rechtliche Bewertung des Urteils.

Wann kann eine Unterbringung angeordnet werden

Eine Unterbringung kann angeordnet werden, wenn der Täter suchtkrank ist und die Möglichkeit besteht, dass eine Therapie in einer Entziehungsanstalt sinnvoll ist, um die Rückfallgefahr zu minimieren.

Was bedeutet psychische Abhängigkeit

Psychische Abhängigkeit beschreibt eine intensive, eingewurzelte Neigung, Substanzen zu konsumieren, die auf einer psychischen Disposition oder durch Gewöhnung erworben wurde, oft begleitet von einem starken Verlangen.

Welche Rolle spielt die Sucht im Urteil

Die Sucht kann eine entscheidende Rolle im Urteil spielen, insbesondere wenn sie in direktem Zusammenhang mit den begangenen Straftaten steht. Sie kann Einfluss auf die Strafzumessung und die Anordnung therapeutischer Maßnahmen haben.

Wer entscheidet über die Unterbringung

Über die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt entscheidet das Gericht, das den Fall verhandelt. Es wird geprüft, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine solche Maßnahme vorliegen.

Gibt es eine Heilungsgarantie

Eine Heilungsgarantie gibt es nicht. Die Therapie in einer Entziehungsanstalt zielt darauf ab, die Abhängigkeit zu behandeln und Rückfälle zu verhindern, aber der Erfolg hängt von vielen individuellen Faktoren ab.

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