Haben Sie sich schon einmal gefragt, ob Ihr Fall von unerlaubtem Handel mit Betäubungsmitteln möglicherweise falsch bewertet wurde? Viele Menschen stehen vor ähnlichen rechtlichen Herausforderungen, und es gibt tatsächlich eine wegweisende Entscheidung des Bundesgerichtshofs, die hierbei hilfreich sein kann. Wenn Sie in einer solchen Situation sind, sollten Sie die Details dieses Urteils genau prüfen, um mögliche Lösungen zu finden.
2 StR 66/00 Betäubungsmittelhandel in nicht geringer Menge
Fallübersicht
Konkrete Situation
Es gab einen Fall, in dem eine Person, die wir hier anonym als Angeklagter A bezeichnen, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (also illegalem Drogenhandel) in nicht geringer Menge vor Gericht stand. Der Angeklagte A wurde ursprünglich vom Landgericht Frankfurt am Main in 18 Fällen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und in zwei Fällen wegen gewerbsmäßigen Handeltreibens (also Handel mit der Absicht, damit seinen Lebensunterhalt zu bestreiten) verurteilt. Diese Vorwürfe betrafen unter anderem den Verkauf von 100 Gramm Kokain und 1 Kilogramm Haschisch.
Anspruch des Klägers (Angeklagter A)
Der Angeklagte A war mit dem Urteil des Landgerichts nicht einverstanden und legte Revision ein. Er argumentierte, dass die rechtliche Bewertung der Fälle durch das Gericht nicht korrekt gewesen sei, insbesondere hinsichtlich der Qualifizierung als gewerbsmäßiges Handeltreiben. Er wollte eine Milderung seiner Strafe erreichen, da er der Ansicht war, dass die besonderen Voraussetzungen für die schwerwiegendere Verurteilung nach § 30 BtMG (Betäubungsmittelgesetz) nicht vorlagen.
Anspruch des Beklagten (Staatsanwaltschaft)
Die Staatsanwaltschaft vertrat die Auffassung, dass die ursprüngliche Verurteilung des Angeklagten A angemessen sei. Sie betonte, dass der Angeklagte in mehreren Fällen mit erheblichen Mengen an Betäubungsmitteln gehandelt habe, und unterstützte die Ansicht des Landgerichts, dass dies in zwei Fällen als gewerbsmäßiges Handeltreiben einzustufen sei. Dennoch hielt sie an ihrer ursprünglichen Anklage fest, in der die rechtliche Bewertung dem entsprach, was letztlich im Revisionsverfahren festgestellt wurde.
Urteilsergebnis
Das Urteil fiel zugunsten des Angeklagten A aus. Das Gericht änderte die rechtliche Bewertung der beiden Fälle, in denen das Landgericht gewerbsmäßiges Handeltreiben angenommen hatte, und stufte sie als einfaches Handeltreiben in nicht geringer Menge ein. Infolgedessen wurde der Schuldspruch angepasst, und die Strafe für den Fall des Verkaufs von 100 Gramm Kokain wurde aufgehoben und zur Neuverhandlung an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die Gesamtstrafe von drei Jahren und drei Monaten wurde damit ebenfalls aufgehoben und muss neu festgesetzt werden.
Betrug im Konkursfall – Wer hat den Überblick verloren (2 StR 171/00) 👆2 StR 66/00 Relevante Gesetzesartikel
§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG
Der § 29a Abs. 1 Nr. 2 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) behandelt den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Eine ‘nicht geringe Menge’ ist dabei ein rechtlich definierter Begriff und bedeutet, dass die Menge der Drogen eine bestimmte gesetzliche Schwelle überschreitet. In diesem Fall war es entscheidend, dass das Gericht die Verkäufe von 100 g Kokain und 1 kg Haschisch nicht als gewerbsmäßiges Handeltreiben, sondern unter dem Tatbestand des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG bewertete. Das heißt, die Menge war zwar erheblich, aber nicht so strukturiert, dass es als gewerbsmäßig angesehen werden konnte.
§ 30 BtMG
§ 30 des BtMG befasst sich mit schwereren Fällen des Drogenhandels, insbesondere, wenn dieser gewerbsmäßig betrieben wird. Gewerbsmäßigkeit bedeutet, dass der Handel auf kontinuierliche Gewinnerzielung ausgerichtet ist. In diesem Fall hatte das Landgericht ursprünglich die Taten unter § 30 eingeordnet, was zu höheren Strafrahmen führte. Jedoch stellte der Bundesgerichtshof (BGH) fest, dass die Voraussetzungen für gewerbsmäßigen Handel nicht gegeben waren, und änderte den Schuldspruch entsprechend. Das Gericht betonte die Bedeutung der Unterscheidung zwischen einfachem und gewerbsmäßigem Handel für die Strafzumessung.
§ 349 Abs. 2 StPO
§ 349 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO) ermöglicht es, eine Revision als unbegründet zu verwerfen, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Der BGH nutzte diesen Artikel, um Teile der Revision des Angeklagten zurückzuweisen, während er in anderen Punkten, wie der Einzelstrafaussprechung im Fall 10 und der Gesamtstrafaussprechung, Erfolg hatte. Dies zeigt die differenzierte Betrachtung des Revisionsgerichts, das sowohl die rechtlichen als auch die faktischen Grundlagen der vorinstanzlichen Urteile kritisch prüft.
Anwältin kämpft gegen Widerruf wegen Schuldenchaos (AnwZ (B) 32/99) 👆2 StR 66/00 Entscheidungsmaßstab
Grundsätzliche Auslegung
§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG
Diese Vorschrift betrifft das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Grundsätzlich wird hierunter verstanden, dass eine bestimmte Menge an Drogen überschritten wird, die von der Rechtsprechung als nicht mehr geringfügig angesehen wird. In der Regel richtet sich dies nach der Art der Droge und ihrer Gefährlichkeit.
§ 30 BtMG
§ 30 BtMG behandelt die besonders schweren Fälle des Betäubungsmittelhandels, insbesondere wenn gewerbsmäßiges Handeln vorliegt. Der Gesetzgeber sieht hier höhere Strafrahmen vor, da das kriminelle Verhalten einen höheren Unrechtsgehalt aufweist, was sich in der Regel in einer längeren Freiheitsstrafe widerspiegelt.
§ 349 Abs. 2 StPO
Nach dieser Norm kann ein Rechtsmittel als unbegründet verworfen werden, wenn es offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Diese Bestimmung dient der Verfahrensbeschleunigung, indem aussichtslose Rechtsmittel frühzeitig beendet werden.
Ausnahmeauslegung
§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG
In Ausnahmefällen kann von der Regel abgewichen werden, wenn etwa besondere Umstände vorliegen, die eine abweichende Bewertung der Menge oder der Gefährlichkeit der Droge rechtfertigen. Solche Umstände müssen jedoch substantiiert begründet werden.
§ 30 BtMG
Ausnahmen bei § 30 BtMG können in Betracht kommen, wenn minder schwere Fälle vorliegen. Dies ist der Fall, wenn trotz der Schwere der Tat mildernde Umstände wie etwa ein Geständnis oder die Mitwirkung bei der Aufklärung der Tat vorliegen.
§ 349 Abs. 2 StPO
Eine Ausnahme von der Verwerfung nach § 349 Abs. 2 StPO könnte gegeben sein, wenn nachträglich neue Tatsachen oder Beweise auftauchen, die dem Rechtsmittel doch noch Erfolgsaussichten geben könnten. Solche Ausnahmen sind jedoch selten.
Angewandte Auslegung
Im vorliegenden Fall wurde § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG grundsätzliche ausgelegt, da das Gericht die Menge der Betäubungsmittel als nicht gering angesehen hat. Bei § 30 BtMG fand eine Ausnahmeauslegung statt, indem das Gericht im Fall 20 einen minder schweren Fall angenommen hat, was zu einer niedrigeren Einzelstrafe führte. Der § 349 Abs. 2 StPO wurde ebenfalls grundsätzliche ausgelegt, da die Revision des Angeklagten im überwiegenden Teil als unbegründet angesehen wurde.
Verwirrung um Haftdauer (2 StR 292/00) 👆Betäubungsmittelhandel Lösungsmethoden
2 StR 66/00 Lösungsmethode
In diesem Fall hat der Angeklagte teilweise Erfolg mit seiner Revision erzielt. Das Landgericht Frankfurt am Main hatte ihn wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt. Die Revision führte dazu, dass das Urteil in Teilen geändert und aufgehoben wurde. Der Fall wurde zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. In solchen Situationen zeigt sich, dass die rechtliche Überprüfung durch eine höhere Instanz durchaus sinnvoll sein kann, insbesondere wenn es um komplexe strafrechtliche Fragen geht. Es wäre ratsam gewesen, von Anfang an einen erfahrenen Strafverteidiger zu konsultieren, um die Chancen einer erfolgreichen Revision zu maximieren. Für Personen, die sich in einer ähnlichen Situation befinden, wäre die Unterstützung durch einen Rechtsanwalt von Vorteil, um den Prozess und die rechtlichen Möglichkeiten besser zu verstehen und zu nutzen.
Ähnliche Fälle Lösungsmethoden
Kleinere Menge ohne Gewerbsmäßigkeit
In einem Fall, in dem es um den Handel mit einer kleineren Menge Betäubungsmittel ohne gewerbsmäßige Absicht geht, könnte eine außergerichtliche Einigung eventuell die bessere Lösung sein. Hier könnte ein Anwalt helfen, eine Strafmilderung zu verhandeln oder alternative Maßnahmen wie eine Therapie anzubieten. Ein Prozess wäre in diesem Fall oft kostspieliger und mit unsicheren Erfolgsaussichten verbunden.
Einmaliger Verkauf durch Gelegenheitsdealer
Wenn es sich um einen einmaligen Verkauf durch eine Person handelt, die nicht regelmäßig mit Drogen handelt, wäre es möglicherweise sinnvoller, den Fall über einen Strafbefehl abzuwickeln, sofern dies möglich ist. Ein Anwalt könnte hierbei helfen, das Strafmaß zu reduzieren und den Vorgang beschleunigt abzuschließen, anstatt einen langwierigen Gerichtsprozess zu führen.
Verkauf unter Zwang oder Bedrohung
In einer Situation, in der der Angeklagte unter Zwang oder Bedrohung gehandelt hat, wäre es wichtig, diese Umstände vor Gericht darzulegen. Hierbei wäre die Unterstützung eines Anwalts unerlässlich, um die Verteidigung entsprechend auszurichten und möglicherweise eine Einstellung des Verfahrens oder eine erhebliche Strafmilderung zu erreichen. In solchen Fällen kann die gerichtliche Klärung der einzige Weg sein, um Gerechtigkeit zu erlangen.
Verkauf durch abhängigen Mitläufer
Wenn der Angeklagte selbst abhängig ist und als Mitläufer in einem größeren Netzwerk agiert hat, könnte eine gerichtliche Auseinandersetzung mit dem Fokus auf Therapie und Rehabilitation anstelle von Bestrafung der bessere Weg sein. Hierbei ist die Unterstützung durch einen spezialisierten Strafverteidiger wichtig, um eine Strategie zu entwickeln, die auf medizinische und soziale Gesichtspunkte abzielt, und um das Gericht von der Notwendigkeit einer Therapie anstelle einer Haftstrafe zu überzeugen.
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Was ist BtMG?
BtMG steht für das Betäubungsmittelgesetz, das den Umgang mit Betäubungsmitteln regelt, einschließlich Herstellung, Handel und Besitz.
Wie wird Gewerbsmäßigkeit definiert?
Gewerbsmäßigkeit liegt vor, wenn jemand beabsichtigt, sich durch wiederholte Taten eine Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen.
Was ist ein minder schwerer Fall?
Ein minder schwerer Fall liegt vor, wenn die Umstände der Tat und die Persönlichkeit des Täters eine geringere Strafe rechtfertigen als normalerweise vorgesehen.
Wie wird die Strafe bemessen?
Die Strafe wird nach dem Strafrahmen des jeweiligen Delikts bemessen, wobei Tat und Täterpersönlichkeit berücksichtigt werden. Einzel- und Gesamtstrafen werden differenziert betrachtet.
Was ist eine Einzelstrafe?
Eine Einzelstrafe ist die Strafe, die für eine einzelne Straftat verhängt wird. Bei mehreren Straftaten werden Einzelstrafen zu einer Gesamtstrafe zusammengefasst.
Was bedeutet Gesamtstrafe?
Eine Gesamtstrafe wird gebildet, wenn jemand aufgrund mehrerer Straftaten verurteilt wird. Sie fasst die Einzelstrafen zusammen, wobei eine Milderung stattfindet.
Wann ist eine Revision möglich?
Eine Revision ist möglich, wenn gegen ein Urteil rechtliche Bedenken bestehen, insbesondere bei Verfahrensfehlern oder fehlerhafter Rechtsanwendung.
Wie wirkt sich § 265 StPO aus?
§ 265 StPO schützt den Angeklagten vor Überraschungen durch eine geänderte rechtliche Bewertung der Tat im Prozess. Der Angeklagte hat ein Recht auf rechtliches Gehör.
Was bedeutet unerlaubtes Handeltreiben?
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln bedeutet, ohne gesetzliche Erlaubnis mit Drogen zu handeln, sie zu verkaufen oder anderweitig in den Verkehr zu bringen.
Wer kann Beschwerde einlegen?
Beschwerde kann von der verurteilten Person oder deren Verteidigung eingelegt werden. Auch die Staatsanwaltschaft hat das Recht, unter bestimmten Umständen Beschwerde einzulegen.
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