Haben Sie sich schon einmal gefragt, ob Sie in einem Fall von unerlaubtem Handel mit Betäubungsmitteln ungerecht behandelt wurden? Viele Menschen sehen sich mit rechtlichen Unsicherheiten in solchen Situationen konfrontiert, doch gibt es hilfreiche Gerichtsentscheidungen, die Klarheit schaffen können. Ein bemerkenswertes Beispiel ist ein Urteil des Bundesgerichtshofs, das Ihnen als Leitfaden dienen kann, um Ihre Rechte besser zu verstehen und durchzusetzen.
2 StR 230/00 Unerlaubter Drogenhandel
Fallübersicht
Konkrete Situation
Ein Angeklagter wurde vor das Landgericht Bonn gebracht, weil er beschuldigt wurde, unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln (Drogen) in nicht geringer Menge betrieben zu haben. Der Fall drehte sich um die Frage, ob der Angeklagte in Tateinheit (gleichzeitiges Begehen mehrerer Straftaten) mit gewerbsmäßigem Handeltreiben (regelmäßiger und planmäßiger Verkauf von Drogen) gehandelt hat.
Kläger (Staat): Unerlaubter Handel
Der Staat, vertreten durch die Staatsanwaltschaft, behauptet, dass der Angeklagte in illegaler Weise Betäubungsmittel in erheblichen Mengen verkauft hat. Die Anklage zielt darauf ab, das wiederholte und systematische Vorgehen des Angeklagten zu unterbinden, da dies die Sicherheit und das Wohl der Gesellschaft gefährdet.
Beklagter (Einzelperson): Verteidigung gegen Anklage
Der Angeklagte bestreitet die Vorwürfe und verteidigt sich gegen die Anklage. Er behauptet, dass die Beweislage unzureichend sei, um eine Verurteilung wegen gewerbsmäßigen Handels zu rechtfertigen. Der Angeklagte führt an, dass sein Handeln nicht so organisiert und nachhaltig war, wie es die Anklage darstellt.
Urteilsergebnis
Der Kläger, also der Staat, hat den Fall gewonnen. Das Revisionsgericht hat entschieden, dass es keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten gibt. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn wurde als unbegründet verworfen. Allerdings wurde der Urteilstenor leicht korrigiert, indem bestimmte Formulierungen gestrichen wurden, die das gewerbsmäßige Handeltreiben betrafen, da dies keinen eigenen Straftatbestand darstellt, sondern nur einen besonders schweren Fall begründet. Der Angeklagte muss die Kosten des Rechtsmittels tragen.
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§ 349 Abs. 2 StPO
§ 349 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO) ist eine zentrale Vorschrift im deutschen Revisionsrecht. Sie erlaubt es dem Revisionsgericht, eine Revision ohne mündliche Verhandlung als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Diese Regelung zielt darauf ab, das Verfahren zu beschleunigen und unnötige Verhandlungen zu vermeiden, wenn offensichtlich ist, dass die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. In der Praxis bedeutet dies, dass das Gericht den Fall nicht erneut in voller Breite prüft, sondern sich auf die vom Revisionsführer vorgebrachten Gründe konzentriert.
§ 29 Abs. 3 Nr. 1 BtMG
§ 29 Abs. 3 Nr. 1 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) behandelt besonders schwere Fälle des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt. Gewerbsmäßigkeit liegt vor, wenn der Täter beabsichtigt, sich durch wiederholte Begehung von Straftaten eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen. Im vorliegenden Fall wurde das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit aus dem Tenor des Urteils gestrichen, da es keinen eigenen Tatbestand darstellt, sondern lediglich die Schwere des Falls beeinflusst.
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Grundsätzliche Auslegung
§ 349 Abs. 2 StPO
Grundsätzlich ermöglicht § 349 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO) eine vereinfachte Verwerfung einer Revision, wenn keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten festgestellt werden. Das bedeutet, dass das Gericht die Revision ohne weitere mündliche Verhandlung ablehnen kann, wenn die Überprüfung des Urteils keine Fehler ergeben hat, die dem Angeklagten schaden könnten.
§ 29 Abs. 3 Nr. 1 BtMG
Im Betäubungsmittelgesetz (BtMG) beschreibt § 29 Abs. 3 Nr. 1 einen besonders schweren Fall, wenn gewerbsmäßig gehandelt wird. Gewerbsmäßigkeit (das Streben nach fortlaufendem Gewinn) allein stellt jedoch keinen eigenen Straftatbestand dar, sondern erhöht lediglich die Schwere des Delikts, was zu einer höheren Strafe führen kann.
Ausnahmeauslegung
§ 349 Abs. 2 StPO
In Ausnahmefällen kann das Gericht von der Regel des § 349 Abs. 2 StPO abweichen, wenn besondere Umstände vorliegen, die eine ausführlichere Prüfung erforderlich machen. Solche Umstände könnten neue Beweise oder rechtliche Entwicklungen sein, die bei der ursprünglichen Verhandlung nicht berücksichtigt wurden.
§ 29 Abs. 3 Nr. 1 BtMG
Bei der Ausnahmeauslegung des § 29 Abs. 3 Nr. 1 BtMG könnte das Gericht entscheiden, dass trotz gewerbsmäßigen Handelns mildernde Umstände vorliegen, die die Strafe reduzieren. Solche Umstände könnten z.B. das Fehlen einer kriminellen Vorgeschichte oder eine freiwillige Schadenswiedergutmachung sein.
Angewandte Auslegung
Im vorliegenden Fall wurde die grundsätzliche Auslegung der relevanten Paragraphen angewandt. Das Gericht entschied, dass die Revision des Angeklagten gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen wird, da keine Rechtsfehler festgestellt wurden. Gleichzeitig wurde klargestellt, dass die Gewerbsmäßigkeit nach § 29 Abs. 3 Nr. 1 BtMG keinen eigenen Straftatbestand darstellt, sondern nur die Schwere des Vergehens erhöht. Diese Entscheidung basiert auf der rechtlichen Würdigung, dass weder neue Beweise noch besondere Umstände vorlagen, die eine abweichende Entscheidung rechtfertigen würden.
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2 StR 230/00 Lösungsmethode
In diesem Fall hat das Gericht die Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen. Der Angeklagte musste die Kosten des Verfahrens tragen, was darauf hinweist, dass der eingeschlagene Weg der Revision nicht erfolgreich war. Für den Angeklagten wäre es möglicherweise besser gewesen, alternative Lösungsansätze in Betracht zu ziehen, wie etwa eine frühzeitige Einigung mit den Strafverfolgungsbehörden oder das Akzeptieren eines milden Strafangebots. Bei komplizierten strafrechtlichen Sachverhalten, wie dem unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, ist die Konsultation eines erfahrenen Strafverteidigers in der Regel ratsam, um die Erfolgschancen einer Revision oder einer anderen gerichtlichen Vorgehensweise besser einschätzen zu können.
Ähnliche Fälle Lösungsmethoden
Kleinere Mengen involviert
Bei kleineren Mengen von Betäubungsmitteln könnte der Angeklagte versuchen, durch eine Entschuldigung und die Bereitschaft zur Rehabilitation eine mildere Strafe zu erwirken. In solchen Fällen ist es oft empfehlenswert, auf eine gerichtliche Auseinandersetzung zu verzichten und stattdessen eine außergerichtliche Einigung oder einen Strafbefehl anzustreben. Ein Anwalt kann helfen, die bestmögliche Lösung zu finden.
Kein gewerbsmäßiger Handel
Wenn kein gewerbsmäßiger Handel nachweisbar ist, könnte der Angeklagte versuchen, dies im Verfahren deutlich zu machen, um eine Reduzierung der Strafe zu erreichen. In solchen Fällen könnte eine gerichtliche Auseinandersetzung sinnvoll sein, um die individuellen Umstände darzulegen. Ein Anwalt könnte hierbei entscheidend sein, um die Verteidigung strategisch zu gestalten.
Ersttäter mit Reue
Ein Ersttäter, der Reue zeigt, könnte von einer Strafe absehen oder eine mildere Strafe erhalten, wenn er aktiv Reue und die Bereitschaft zur Wiedergutmachung zeigt. Hierbei könnte eine außergerichtliche Einigung mit den Strafverfolgungsbehörden angestrebt werden. Ein Anwalt kann helfen, die Reue glaubhaft zu vermitteln und eine geeignete Strategie zu entwickeln.
Verkauf ohne Gewinnabsicht
Wenn der Verkauf von Betäubungsmitteln ohne Gewinnabsicht erfolgte, könnte dies als mildernder Umstand betrachtet werden. In solchen Fällen ist es ratsam, diese Aspekte im Verfahren hervorzuheben. Eine gerichtliche Auseinandersetzung könnte sich lohnen, um die Umstände darzulegen. Hierbei ist juristische Unterstützung von Vorteil, um die Argumentation effektiv zu gestalten.
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Was ist § 349?
§ 349 der Strafprozessordnung (StPO) behandelt das Verfahren über Revisionen in Strafsachen, insbesondere die Verwerfung offensichtlich unbegründeter Revisionen.
BtMG Bedeutung?
BtMG steht für das Betäubungsmittelgesetz, welches den Umgang mit Betäubungsmitteln regelt und Straftaten im Zusammenhang mit Drogenhandel sanktioniert.
Gewerbsmäßigkeit?
Gewerbsmäßigkeit bedeutet, dass jemand mit der Absicht handelt, sich durch wiederholte Straftaten eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen.
Revisionsgrundlage?
Eine Revision stützt sich auf die Überprüfung von Rechtsfehlern im Urteil, nicht auf Tatsachenfehler. Sie kann eingelegt werden, wenn das Urteil auf einer Rechtsverletzung beruht.
Kostentragung?
Bei einer erfolglosen Revision trägt in der Regel der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens, einschließlich der Gerichtskosten.
Urteilsänderung?
Im vorliegenden Fall wurde das Urteil dahingehend geändert, dass bestimmte Worte gestrichen wurden, die keinen eigenen Straftatbestand begründen.
Strafmaßsenkung?
Eine Strafmaßsenkung erfolgt nicht automatisch mit einer Urteilsänderung. Sie setzt voraus, dass ein relevanter Rechtsfehler im Strafmaß festgestellt wird.
Erfolgreiche Revision?
Eine Revision ist erfolgreich, wenn sie zur Aufhebung oder Änderung des Urteils führt. Im vorliegenden Fall war die Revision des Angeklagten nicht erfolgreich.
Berufung möglich?
Eine Berufung ist in Strafsachen nur gegen Urteile der Amtsgerichte möglich. Gegen Urteile der Landgerichte kann in der Regel nur Revision eingelegt werden.
Rechtliche Beratung?
Es wird stets empfohlen, sich bei rechtlichen Angelegenheiten von einem qualifizierten Anwalt beraten zu lassen, um die bestmögliche Verteidigung zu gewährleisten.
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