Haben Sie sich jemals gefragt, ob Sie Opfer von Preisabsprachen bei öffentlichen Ausschreibungen geworden sind? Viele Menschen erleben ähnliche Probleme, und es gibt tatsächlich einen richtungsweisenden Gerichtsbeschluss, der Licht ins Dunkel bringt. Wenn Sie in einer solchen Situation sind, könnte Ihnen das Urteil des Bundesgerichtshofs in der Rechtssache 1 StR 300/00 wertvolle Einblicke und Lösungsansätze bieten.
1 StR 300/00 Betrug durch Preisabsprachen
Fallübersicht
Konkreter Sachverhalt
Ein Bauunternehmer, der zwischen 1991 und 1994 als Geschäftsführer eines Bauunternehmens tätig war, nahm in sechs Fällen an Preisabsprachen mit anderen Bauunternehmen teil. Diese Absprachen betrafen Angebote auf Ausschreibungen von Bauleistungen, die von Gemeinden und Zweckverbänden veröffentlicht wurden. Der Hauptzweck dieser Absprachen war es, eine gleichmäßige Auslastung der beteiligten Unternehmen zu sichern und einen ruinösen Wettbewerb zu vermeiden. Dabei wurde jeweils ein Bieter ausgewählt, der das niedrigste Angebot einreichte, während die anderen Unternehmen höhere Angebote abgaben, um den ausgewählten Bieter zu schützen. So wurde der Auftrag zu einem intern abgesprochenen Preis erteilt. Diese Absprachen führten zu einer Anklage wegen Betrugs gegen den Bauunternehmer.
Kläger (Staatsanwaltschaft): Anklage wegen betrügerischer Preisabsprachen
Die Staatsanwaltschaft wirft dem Bauunternehmer vor, durch die Absprachen den Auftraggebern Schäden zugefügt zu haben. Sie argumentiert, dass die Auftraggeber in Unkenntnis der Absprachen die vereinbarten Schadenersatzansprüche nicht geltend gemacht hätten, wodurch ihnen ein finanzieller Nachteil entstanden sei. Die Staatsanwaltschaft zielt darauf ab, den Angeklagten wegen Betruges zu verurteilen, da die Preisabsprachen zu überhöhten Preisen geführt hätten.
Beklagter (Bauunternehmer): Verteidigung gegen Betrugsvorwurf
Der Bauunternehmer verteidigt sich gegen den Vorwurf des Betrugs mit der Argumentation, dass die Absprachen nicht zu höheren Preisen führten, sondern vielmehr dazu dienten, den Markt zu stabilisieren und ruinösen Wettbewerb zu verhindern. Er gibt an, dass die Preise nicht über den Wettbewerbspreisen lagen und keine Ausgleichszahlungen an die beteiligten Unternehmen flossen. Der Angeklagte bestreitet, dass den Auftraggebern ein Schaden entstanden sei.
Urteilsergebnis
Die Revision der Staatsanwaltschaft hatte Erfolg. Das Urteil des Landgerichts Augsburg wurde in den relevanten Fällen aufgehoben und zur erneuten Verhandlung an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Der Bundesgerichtshof kam zu dem Schluss, dass die Absprachen möglicherweise doch zu höheren Preisen geführt haben könnten, was eine erneute Prüfung erforderlich macht.
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§ 263 StGB: Betrug
Der § 263 des Strafgesetzbuches (StGB) behandelt den Tatbestand des Betrugs. Betrug liegt vor, wenn jemand durch Täuschung über Tatsachen einen anderen zu einer Vermögensverfügung veranlasst, die den Getäuschten oder einen Dritten in seinem Vermögen schädigt, um sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Im vorliegenden Fall wurde der Angeklagte ursprünglich wegen Betrugs verurteilt, weil durch die Preisabsprachen ein höherer Preis erzielt wurde, als dies ohne die Absprachen der Fall gewesen wäre. Diese Situation führte zu einem finanziellen Schaden für die Auftraggeber, da sie in Unkenntnis der Preisabsprachen einen überhöhten Preis akzeptierten.
§ 298 StGB: Wettbewerbsbeschränkende Absprachen
Gemäß § 298 StGB wird derjenige bestraft, der bei einer Ausschreibung oder einem sonstigen Wettbewerb durch Absprachen den freien Wettbewerb beeinträchtigt. Im Kontext des vorliegenden Falls bezieht sich dies auf die Absprachen zwischen Bauunternehmen, die darauf abzielten, den Wettbewerb zu beschränken und bestimmte Bieter zu bevorzugen. Diese Absprachen führten dazu, dass der Wettbewerbspreis nicht zustande kam, was im Sinne des Gesetzes eine Wettbewerbsbeschränkung darstellt. Der Angeklagte wurde in diesem Zusammenhang beschuldigt, da er als Geschäftsführer aktiv an solchen Absprachen beteiligt war.
§ 38 GWB a.F.: Ordnungswidrigkeiten im Wettbewerb
Der § 38 des alten Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB a.F.) behandelt Ordnungswidrigkeiten, die im Rahmen von Wettbewerbsverstößen auftreten können. Solche Verstöße können beispielsweise Preisabsprachen oder andere kartellrechtlich relevante Handlungen sein, die den freien Wettbewerb einschränken. Im vorliegenden Fall wurden die Preisabsprachen als Ordnungswidrigkeiten eingestuft, da die direkte Schadenshöhe für die Auftraggeber in einigen Fällen nicht nachweisbar war, obwohl die Absprachen selbst gegen das Wettbewerbsrecht verstießen.
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Grundsätzliche Auslegung
§ 263 StGB: Betrug
Nach § 263 StGB handelt es sich beim Betrug um eine Täuschungshandlung, die darauf abzielt, bei einem anderen einen Irrtum zu erregen oder aufrechtzuerhalten, um sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen. Im Wesentlichen wird der Betrug also dann angenommen, wenn eine Person durch Vorspiegelung falscher Tatsachen einen finanziellen Vorteil auf Kosten eines anderen erlangt.
§ 298 StGB: Wettbewerbsbeschränkende Absprachen
§ 298 StGB befasst sich mit Absprachen, die den Wettbewerb einschränken und insbesondere bei Ausschreibungen unzulässige Preisabsprachen beinhalten. Es wird als Straftat betrachtet, wenn Unternehmen Absprachen treffen, die darauf abzielen, den freien Wettbewerb zu behindern, beispielsweise durch die vorherige Festlegung von Preisen.
§ 38 GWB a.F.: Ordnungswidrigkeiten im Wettbewerb
Gemäß § 38 GWB a.F. werden Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht als Ordnungswidrigkeiten behandelt. Diese Regelung kommt zur Anwendung, wenn kein strafrechtlich relevantes Verhalten vorliegt, aber dennoch gegen wettbewerbsrechtliche Normen verstoßen wird, was mit Geldbußen geahndet werden kann.
Ausnahmsweise Auslegung
§ 263 StGB: Betrug
In Ausnahmefällen kann der Tatbestand des Betrugs auch dann erfüllt sein, wenn der tatsächliche finanzielle Schaden schwierig zu beziffern ist, aber die Absicht der Täuschung klar erkennbar ist. Beispielsweise kann dies der Fall sein, wenn durch Absprachen ein Schaden für den Auftraggeber entsteht, obwohl der direkte finanzielle Verlust nicht sofort offensichtlich ist.
§ 298 StGB: Wettbewerbsbeschränkende Absprachen
Eine Ausnahme bei § 298 StGB kann eintreten, wenn Absprachen zwar getroffen werden, jedoch keine direkten Auswirkungen auf die Preisgestaltung haben. Wenn die Absicht der Absprachen nicht auf die Erzielung eines höheren Preises, sondern auf die Vermeidung eines ruinösen Wettbewerbs abzielt, kann dies zu einer differenzierten Betrachtung führen.
§ 38 GWB a.F.: Ordnungswidrigkeiten im Wettbewerb
Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 38 GWB a.F. kann eine Ausnahme gemacht werden, wenn die Wettbewerbsverstöße marginal sind oder wenn die Absprachen keinen erheblichen Einfluss auf den Markt haben. Hier kann die Verhängung einer Geldbuße als ausreichend erachtet werden, um den Verstoß zu ahnden.
Angewandte Auslegung
In diesem Fall wurde die Auslegung der §§ 263 und 298 StGB sowohl grundsätzlicher als auch ausnahmsweise betrachtet. Die Gerichte haben festgestellt, dass die Preisabsprachen nicht ausschließlich der Erzielung überhöhter Preise dienten, sondern auch der Vermeidung ruinösen Wettbewerbs. Dennoch wurde die grundsätzliche Annahme verfolgt, dass solche Absprachen typischerweise zu höheren Preisen führen. Die Entscheidung zeigt, dass trotz der vorgebrachten Argumente, die auf eine Ausnahme hindeuten könnten, die grundsätzliche Auslegung überwiegt, da keine ausreichenden Beweise vorliegen, die eine solche Ausnahme rechtfertigen würden.
Verteidigerwechsel wegen Vertrauensbruch Was nun (1 StR 5/00) 👆Preisabsprachen Lösungsmethoden
1 StR 300/00 Lösungsmethode
Im Fall 1 StR 300/00 wurde festgestellt, dass Preisabsprachen nicht immer zu einem höheren Preis führen müssen. Das Gericht hat jedoch die Ansicht der Strafkammer, dass solche Absprachen nicht zwangsläufig einen Schaden verursachen, nicht akzeptiert. Die Staatsanwaltschaft hatte Erfolg mit ihrer Revision, da die Absprachen zu einem unehrlichen Wettbewerb führten. In einem solchen Fall ist es ratsam, rechtzeitig einen erfahrenen Wirtschaftsstrafrechtsanwalt hinzuzuziehen, um die Komplexität der Beweisführung und Argumentation zu bewältigen, die erforderlich ist, um den Fall zu gewinnen.
Ähnliche Fälle Lösungsmethoden
Keine Kenntnis der Absprache
Wenn ein Unternehmen unwissentlich an einer Absprache teilnimmt, sollte es sofort juristischen Rat einholen, um nachzuweisen, dass keine bewusste Beteiligung vorlag. In solchen Fällen kann eine außergerichtliche Einigung sinnvoll sein, um Imageverlust zu vermeiden.
Versehentliche Teilnahme an Absprachen
Für Unternehmen, die versehentlich an Kartellen teilgenommen haben, ist es entscheidend, aktiv mit den Behörden zusammenzuarbeiten und möglicherweise die Kronzeugenregelung in Anspruch zu nehmen. Hierbei ist es wichtig, sich von einem erfahrenen Anwalt beraten zu lassen, um die beste Strategie zu entwickeln.
Absprachen ohne Preiserhöhung
Falls Absprachen getroffen wurden, die nicht zu einer Preiserhöhung führten, sollte überprüft werden, ob dennoch ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vorliegt. Eine sorgfältige Dokumentation und die Konsultation eines Fachanwalts sind hier empfehlenswert, um den eigenen Standpunkt zu verteidigen oder eine einvernehmliche Lösung zu finden.
Unbeabsichtigte Kartellbildung
In Fällen unbeabsichtigter Kartellbildung ist es ratsam, das eigene Compliance-Management-System zu überprüfen und zu verbessern. Eine interne Untersuchung kann helfen, die Ursachen zu identifizieren und zu beheben. Sollte es zu rechtlichen Auseinandersetzungen kommen, ist eine frühzeitige juristische Beratung unerlässlich, um die Risiken zu minimieren.
Verjährtes Vergehen sorgt für Spannung im Gericht (1 StR 305/00) 👆FAQ
Was ist Betrug?
Betrug ist eine Straftat, bei der jemand durch Täuschung einen Vermögensvorteil erlangt, indem er einen anderen schädigt. Es setzt Vorsatz und Täuschungsabsicht voraus.
Was sind Preisabsprachen?
Preisabsprachen sind illegale Vereinbarungen zwischen Unternehmen, die Preise oder andere Bedingungen von Angebot und Nachfrage manipulieren, um den Wettbewerb zu verzerren.
Welche Strafen drohen?
Bei Preisabsprachen und Betrug können hohe Geldstrafen, Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren oder beides verhängt werden. Die genauen Strafen hängen vom Einzelfall ab.
Wie wird Preisabsprachen nachgewiesen?
Preisabsprachen werden oft durch Beweismittel wie Dokumente, Zeugenaussagen oder verdeckte Ermittlungsmethoden nachgewiesen. Eine ausführliche Beweisaufnahme ist entscheidend.
Wer kann klagen?
Die Staatsanwaltschaft kann bei Verdacht auf Betrug oder Preisabsprachen Anklage erheben. Geschädigte können zudem zivilrechtliche Ansprüche geltend machen.
Wie häufig sind solche Fälle?
Fälle von Preisabsprachen sind im Baubereich und anderen Branchen nicht selten und werden regelmäßig von den Wettbewerbsbehörden untersucht.
Wie kann man sich verteidigen?
Eine Verteidigung kann die Anfechtung der Beweismittel, die Argumentation eines fehlenden Vorsatzes oder die Darstellung einer rechtmäßigen Absprache umfassen.
Welche Rolle spielt § 298 StGB?
§ 298 StGB stellt wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen unter Strafe. Es erfasst Verhaltensweisen, die den freien Wettbewerb beeinträchtigen.
Was sind Ordnungswidrigkeiten?
Ordnungswidrigkeiten sind geringfügige Gesetzesverstöße, die mit einer Geldbuße geahndet werden. Sie sind weniger schwerwiegend als Straftaten.
Gibt es Präzedenzfälle?
Ja, es gibt zahlreiche Präzedenzfälle, die die rechtliche Bewertung von Preisabsprachen und Betrug beeinflussen. Diese Urteile bieten Orientierung für zukünftige Entscheidungen.
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