Haben Sie sich schon einmal gefragt, ob Sie unbewusst Teil einer Bandenaktivität geworden sein könnten? Viele Menschen finden sich in rechtlichen Grauzonen wieder, insbesondere wenn es um den Unterschied zwischen Bandendiebstahl und Bandenhehlerei geht. Ein wegweisendes Urteil des Bundesgerichtshofs bietet in solchen Fällen Klarheit und könnte auch für Ihre Situation eine Lösung bereithalten, also lesen Sie weiter, um mehr zu erfahren.
1 StR 568/99 Gewerbsmäßige Bandenhehlerei
Fallbeschreibung
Konkrete Umstände
Der Angeklagte hatte sich im Jahr 1994 mit einem weiteren Beteiligten, R., darauf geeinigt, dass er Einbruchsziele benennen würde. R. sollte dann mit ausgewählten Komplizen, die teilweise vom Angeklagten vermittelt wurden, Einbrüche begehen. Die gestohlene Ware sollte anschließend vom Angeklagten übernommen und mit Unterstützung von R. verkauft werden. Der Erlös sollte nach einem vorher festgelegten Schlüssel unter den Beteiligten aufgeteilt werden. Der Angeklagte und R. hatten zudem vereinbart, dass der Angeklagte auch Beute aus Einbrüchen, die er nicht initiiert hatte, ankaufen und verkaufen würde. Es war das Ziel beider, durch wiederholte Taten eine kontinuierliche Einnahmequelle zu schaffen.
Anspruch des Klägers (Angeklagter, Mitglied der Bande)
Der Angeklagte argumentiert, dass er lediglich als Anstifter von Diebstählen agierte und nicht als aktives Bandenmitglied. Er behauptet, dass es keine ausreichende Integration weiterer Personen in die Bande gegeben habe, um den Vorwurf des Bandendiebstahls zu rechtfertigen. Zudem sei sein Handeln oftmals ohne direkten Bandenbezug gewesen, insbesondere in Fällen, wo R. nicht direkt involviert war.
Anspruch des Beklagten (Landgericht Stuttgart, Urteilssprecher)
Das Landgericht Stuttgart behauptet, dass der Angeklagte durch seine Absprachen mit R. als Mitglied einer Bande gehandelt hat. Es führt an, dass durch die regelmäßigen Absprachen und die wiederholten Taten ein bandenmäßiges Handeln vorliege. Zudem wird dem Angeklagten vorgeworfen, an gewerbsmäßiger Bandenhehlerei beteiligt gewesen zu sein, da er gestohlene Waren systematisch übernommen und weiterveräußert habe.
Urteilsergebnis
Das Urteil des Landgerichts Stuttgart wurde teilweise aufgehoben. Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Schuldspruch in mehreren Fällen zu ändern sei, da die Voraussetzungen für einen Bandendiebstahl oder eine Bandenhehlerei nicht ausreichend belegt waren. Der Angeklagte wurde in bestimmten Fällen nur der gewerbsmäßigen Hehlerei schuldig gesprochen. Die Strafen wurden zur erneuten Verhandlung an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision des Angeklagten wurde jedoch verworfen.
Unternehmensberater oder Betrüger Was steckt hinter den Schulungsversprechen (1 StR 623/99) 👆1 StR 568/99 Relevante Rechtsvorschriften
StGB § 244a Abs. 1
Der § 244a Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB) behandelt den sogenannten Bandendiebstahl. Eine Bande ist eine Gruppe von mindestens drei Personen, die sich zur fortgesetzten Begehung von Diebstählen zusammengeschlossen haben. Der Gesetzgeber sieht diese Form des Diebstahls als besonders schwerwiegend an, da die organisierte Zusammenarbeit der Täter die Gefahr von Straftaten erhöht. Wichtig ist, dass bei einem Bandendiebstahl mindestens zwei Bandenmitglieder am Tatort zusammenwirken müssen, um die Tat auszuführen. Diese Regelung soll verhindern, dass eine bloße Absprache ohne tatsächliche gemeinsame Tatbegehung bereits als Bandendiebstahl gilt.
StGB § 260a Abs. 1
Der § 260a Abs. 1 StGB bezieht sich auf die Bandenhehlerei. Bei der Bandenhehlerei handelt es sich um das Verbrechen, gestohlene Waren von einer Bande zu erwerben, um sie weiterzuverkaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen. Hierbei ist es ausreichend, dass der Hehler Mitglied einer Bande ist, die sich zur fortgesetzten Begehung von Diebstählen oder Hehlerei verbunden hat. Anders als beim Bandendiebstahl muss bei der Bandenhehlerei die Tat nicht am Ort des Diebstahls durch mehrere Bandenmitglieder gemeinsam ausgeführt werden. Die organisierte Struktur zur Begehung von Straftaten ist der entscheidende Punkt, der diese Tat besonders gefährlich macht.
Drogendeal im Alltag entdeckt Ein unerwartetes Angebot (1 StR 572/99) 👆1 StR 568/99 Entscheidungsgrundlage
Grundsätzliche Auslegung
StGB § 244a Abs. 1
Im Rahmen des § 244a Abs. 1 StGB, der den Bandendiebstahl betrifft, wird grundsätzlich vorausgesetzt, dass mindestens zwei Mitglieder der Bande bei der Tatausführung zeitgleich am Tatort oder in dessen unmittelbarer Nähe zusammenwirken müssen. Diese Zusammenarbeit muss nicht zwingend körperlich sein, jedoch eine gleichzeitige Anwesenheit implizieren, um die Bandenmitgliedschaft zu untermauern. Dies hebt die Tat von einem gewöhnlichen Diebstahl ab und unterstreicht die erhöhte Gefährlichkeit durch die organisierte Zusammenarbeit.
StGB § 260a Abs. 1
Für den Tatbestand der Bandenhehlerei gemäß § 260a Abs. 1 StGB ist eine Bandenabrede zwischen mindestens zwei Personen erforderlich, um fortgesetzt Hehlereihandlungen zu begehen. Anders als beim Bandendiebstahl ist hier die gleichzeitige Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds bei der Tat selbst nicht nötig. Es reicht aus, dass eine allgemeine Vereinbarung zur Begehung solcher Taten besteht.
Ausnahmsweise Auslegung
StGB § 244a Abs. 1
In Ausnahmefällen kann die Auslegung des § 244a Abs. 1 StGB variieren, wenn etwa die Beteiligung eines zweiten Täters nicht klar nachweisbar ist oder keine eindeutige Bandenabrede vorliegt. In solchen Fällen wird geprüft, ob durch andere Umstände ein bandenmäßiges Zusammenwirken nachgewiesen werden kann, beispielsweise durch wiederholte gemeinsame Tatbegehung oder andere Indizien des organisierten Handelns.
StGB § 260a Abs. 1
Bei § 260a Abs. 1 StGB kann eine Ausnahme gemacht werden, wenn die Hehlereihandlungen nicht im Kontext der Bandenabrede stehen oder die beteiligten Personen nicht im Rahmen der vereinbarten Struktur agieren. Wenn die Taten außerhalb der Abrede erfolgen, wird der Bandenbezug infrage gestellt. Zum Beispiel, wenn der vermeintliche Bandenhehler mit externen Personen handelt, die nicht Teil der ursprünglichen Bande sind.
Angewandte Auslegung
In diesem Urteil hat das Gericht die Vorschriften des § 244a Abs. 1 und § 260a Abs. 1 StGB sowohl nach den grundsätzlichen als auch den ausnahmsweisen Auslegungen geprüft. Letztlich wurde entschieden, dass in den meisten Fällen die Voraussetzungen für eine bandenmäßige Tatbegehung nicht erfüllt waren, da entweder die notwendige Mitwirkung eines weiteren Bandenmitglieds fehlte oder die Taten außerhalb der bestehenden Bandenabrede stattfanden. Dies führte zur Umqualifizierung der Delikte zu gewöhnlicher Hehlerei, da die spezifischen Bedingungen des Bandendiebstahls und der Bandenhehlerei nicht nachgewiesen werden konnten. Die Entscheidung verdeutlicht die Wichtigkeit, dass bei der Anwendung dieser Paragrafen alle Voraussetzungen klar und eindeutig erfüllt sein müssen.
Heroinlieferung oder Missverständnis im Drogendeal (1 StR 628/99) 👆Bandenhehlerei Lösungsmethoden
1 StR 568/99 Lösungsmethoden
In dem Fall 1 StR 568/99 ging es um gewerbsmäßige Bandenhehlerei, bei der der Angeklagte als Mitglied einer Bande agierte. Letztlich wurde der Schuldspruch aufgrund fehlender Beteiligung eines anderen Bandenmitglieds aufgehoben. Daraus ergibt sich, dass der ursprüngliche Ansatz, über eine Bande zu agieren, nicht erfolgreich war. Hätte der Angeklagte in diesem Fall seine Aktivitäten unabhängig oder mit legalen Mitteln durchgeführt – anstatt sich in bandenmäßige Strukturen zu begeben -, hätte er nicht in die rechtlichen Schwierigkeiten geraten. Es wäre ratsam gewesen, einen Fachanwalt für Strafrecht zu konsultieren, der ihn über die rechtlichen Risiken aufgeklärt und möglicherweise eine andere Strategie empfohlen hätte, bevor es zu einer Anklage kommt.
Ähnliche Fälle Lösungsmethoden
Ohne Mitwirkung des Bandenmitglieds
Stellen wir uns vor, eine Person wird beschuldigt, Diebesgut ohne direktes Mitwirken eines bekannten Bandenmitglieds weiterverkauft zu haben. In einer solchen Situation wäre es sinnvoll, die Anschuldigungen durch einen Anwalt überprüfen zu lassen, um die Beweise gegen die Person zu bewerten. Falls die Beweise schwach sind, könnte ein gerichtliches Verfahren vermieden werden. Sollte die Beweislage jedoch erdrückend sein, könnte eine frühzeitige Einigung mit den Behörden eine mildere Strafe zur Folge haben.
Beteiligung eines Dritten
Wenn ein Dritter in den Verkauf von Diebesgut involviert ist, aber keine vorherige kriminelle Abrede bestand, könnte es ratsam sein, den Sachverhalt außergerichtlich zu klären. Eine Mediation oder ein Vergleich könnte hier die beste Lösung sein, um langwierige Gerichtsverfahren zu vermeiden. Falls das nicht möglich ist, sollte ein Rechtsanwalt hinzugezogen werden, um die Verteidigungsstrategie zu besprechen.
Fremdeinbrüche
Angenommen, jemand erwirbt gestohlenes Gut, das aus Einbrüchen Dritter stammt, ohne selbst an den Einbrüchen beteiligt gewesen zu sein. Hier wäre es ratsam, sich von einem Anwalt beraten zu lassen, um die Risiken einer Anklage zu verstehen. Sollte die Beweislage gegen die Person schwach sein, könnte ein gerichtlicher Prozess riskiert werden. Bei starker Beweislage wäre es klüger, über eine mögliche Kooperation mit den Strafverfolgungsbehörden nachzudenken, um eine mildere Strafe zu erreichen.
Familiäre Unterstützung
Wenn Familienmitglieder unwissentlich in die Lagerung von gestohlenem Gut involviert sind, ist es wichtig, die familiäre Unterstützung zu betonen und die Unwissenheit der Beteiligten hervorzuheben. Eine außergerichtliche Lösung könnte hier durch Gespräche mit der Staatsanwaltschaft angestrebt werden. Sollte eine Anklage unvermeidbar sein, wäre die Verteidigung darauf auszurichten, die Rolle der Familienmitglieder als unwissende Helfer darzustellen.
Rechtsanwalt ohne zweite Prüfung AnwZ (B) 29/99 👆FAQ
Bandenhehlerei Definition
Was versteht man unter Bandenhehlerei?
Bandenabrede Bedeutung
Welche Rolle spielt die Bandenabrede bei Bandenhehlerei?
Mitwirkung von Dritten
Wie beeinflusst die Mitwirkung von Dritten die Qualifikation als Bandenhehlerei?
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