Aufrechnungsstreit um Notarversorgung sorgt für Spannung (NotZ 17/99)

Haben Sie sich jemals gefragt, ob Ihnen unrechtmäßige Abzüge von Ihren Versorgungsansprüchen abgezogen wurden? Viele Menschen stehen vor ähnlichen Herausforderungen, doch es gibt ein wichtiges Gerichtsurteil, das eine Lösung bieten kann. Wenn Sie in einer solchen Situation stecken, könnte der Bundesgerichtshofsbeschluss NotZ 17/99 vom 20. März 2000 wertvolle Einsichten und Hilfe bieten – lesen Sie also aufmerksam weiter.

NotZ 17/99 Notar und Versorgungsbezüge

Fallübersicht

Konkrete Situation

Ein ehemaliger Notar aus Leipzig, der bis zum 14. Februar 1998 im Amt war, steht im Zentrum eines Rechtsstreits um Versorgungsbezüge. Die Notarkasse, welche die Versorgung für den Notar sicherstellt, hat gegen diese Bezüge aufgerechnet, da der Notar Gebührenvorschüsse erhalten hatte, die nach seinem Ausscheiden fällig wurden. Diese Vorschüsse wurden ihm für die Vollzugsgebühren gewährt, die erst nach seinem Ausscheiden aus dem Amt fällig wurden.

Kläger (ehemaliger Notar)

Der Kläger, also der ehemalige Notar, argumentiert, dass die Aufrechnung der Notarkasse unzulässig ist. Er fordert die Auszahlung der Versorgungsbezüge für die Monate Juli bis Dezember 1999 ein, da er diese aufgrund der Aufrechnung der Notarkasse nicht erhalten hat.

Beklagte (Notarkasse)

Die Beklagte, die Notarkasse, vertritt die Auffassung, dass sie berechtigt ist, die Versorgungsbezüge des Klägers mit den Ansprüchen auf Herausgabe der Gebührenvorschüsse zu verrechnen. Sie beruft sich darauf, dass die Gebühren dem aktuellen Notarverwalter zustehen, und hat diese Ansprüche teilweise aus abgetretenem Recht geltend gemacht.

Urteilsergebnis

Die Notarkasse hat in diesem Rechtsstreit gewonnen. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Fall an das Verwaltungsgericht Leipzig verwiesen wird, um die Rechtmäßigkeit der Aufrechnung zu prüfen. Der ehemalige Notar muss sich nun erneut an das Verwaltungsgericht wenden, um die Auszahlung der festgesetzten Versorgungsbezüge zu verfolgen.

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NotZ 17/99 Relevante Rechtsvorschriften

BNotO § 62

Der § 62 der Bundesnotarordnung (BNotO) regelt die Zuständigkeit der Zivilgerichte für vermögensrechtliche Streitigkeiten zwischen Notarverwaltern und der Notarkammer. Diese Bestimmung stellt sicher, dass alle finanziellen Auseinandersetzungen, die sich aus dem Verwalteramt ergeben, vor den ordentlichen Gerichten verhandelt werden. Bei solchen Streitigkeiten handelt es sich oft um komplexe finanzielle Ansprüche, bei denen die Expertise der Zivilgerichte entscheidend ist. Dies schließt zum Beispiel die Abrechnung von Gebühren oder die Haftung für Amtspflichtverletzungen ein. Die Regelung betont die Bedeutung eines einheitlichen und spezialisierten Rechtswegs, um die Effizienz und Kohärenz in der Rechtsprechung zu gewährleisten.

BNotO § 113 a

Der § 113 a der BNotO betrifft die Verwaltungsrechtswege, insbesondere in Bezug auf die Auszahlung von Versorgungsbezügen. Diese Norm spielt eine wichtige Rolle, wenn es um die Durchsetzung von Ansprüchen gegenüber der Notarkasse geht, beispielsweise bei der Aufrechnung von Versorgungsbezügen gegen finanzielle Forderungen. Der Verwaltungsrechtsweg ist hier gemäß § 113 a Abs. 3 Nr. 2, Abs. 7 BNotO in Verbindung mit § 126 BRRG (Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung) vorgesehen. Dies ermöglicht es dem betroffenen Notar, seinen Anspruch auf Auszahlung der festgesetzten Bezüge effektiv und rechtlich abgesichert durchzusetzen, auch wenn die Gegenseite eine Aufrechnung geltend macht.

VwGO § 40

§ 40 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) legt den allgemeinen Grundsatz fest, dass der Verwaltungsrechtsweg in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten eröffnet ist. Diese Norm ist von zentraler Bedeutung für die Bestimmung des richtigen Rechtswegs, insbesondere wenn es um die Klärung der Zuständigkeit von Gerichten geht. Im vorliegenden Fall wird deutlich, dass die Frage nach dem richtigen Rechtsweg nicht nur theoretischer Natur ist, sondern praktische Konsequenzen für die Parteien hat. Der § 40 VwGO bildet den Rahmen, innerhalb dessen die Abgrenzung zwischen Zivil- und Verwaltungsrecht erfolgt, was wiederum für die effiziente Bearbeitung und Lösung von Konflikten entscheidend ist.

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NotZ 17/99 Entscheidungsgrundlage

Grundsätzliche Auslegung

BNotO § 62

Gemäß § 62 der Bundesnotarordnung (BNotO) sind vermögensrechtliche Streitigkeiten zwischen Notarverwaltern und der Notarkammer den Zivilgerichten zugeordnet. Diese Regelung zielt darauf ab, dass solche Streitigkeiten, obwohl sie aus einem öffentlich-rechtlichen Hintergrund erwachsen, im Zivilrechtsweg entschieden werden sollen. Das bedeutet, dass in der Regel die Zivilgerichte bei solchen Fällen zuständig sind.

BNotO § 113 a

Der § 113 a BNotO regelt die Ansprüche auf Versorgungsbezüge. Grundsätzlich würde man erwarten, dass die Durchsetzung dieser Ansprüche ebenfalls im Zivilrecht verfolgt wird, insbesondere wenn es um die Auszahlung von Versorgungsleistungen geht.

VwGO § 40

Nach § 40 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sind die Verwaltungsgerichte für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art zuständig. Im Rahmen dieser Bestimmung wird der Verwaltungsrechtsweg für die Durchsetzung von Ansprüchen gegen Verwaltungsakte beschrieben.

Ausnahmeauslegung

BNotO § 62

Eine Ausnahme von der grundsätzlichen Zuweisung zu den Zivilgerichten besteht, wenn der vermögensrechtliche Anspruch eng mit dem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis des Notars verbunden ist. In solchen Fällen können auch öffentlich-rechtliche Aspekte stärker in den Vordergrund treten.

BNotO § 113 a

Im Fall von Versorgungsansprüchen kann es zu einer Ausnahme kommen, wenn die Ansprüche direkt mit der Verwaltungspraxis der Notarkammer verknüpft sind, die möglicherweise öffentlich-rechtlichen Charakter haben.

VwGO § 40

Ausnahmen von der allgemeinen Verwaltungsgerichtszuständigkeit nach § 40 VwGO können eintreten, wenn ein spezielles Bundesgesetz eine andere Zuständigkeit vorsieht oder wenn der Anspruch direkt in Verbindung mit zivilrechtlichen Verfahren steht.

Angewandte Auslegung

Im vorliegenden Fall wurde die Ausnahmeauslegung angewendet. Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Ansprüche auf Herausgabe von Vorschüssen auf Gebühren, die der Notarverwalter geltend macht, den Zivilgerichten zuzuweisen sind, da sie eng mit dem Vermögensverhältnis der Notare verbunden sind. Dies verdeutlicht, dass der öffentlich-rechtliche Hintergrund der Notarverwaltung in diesem Kontext hinter den zivilrechtlichen Aspekten zurücktritt. Die Notwendigkeit, den Sachzusammenhang zu bewahren, führte zur Entscheidung für den Zivilrechtsweg.

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Versorgungsansprüche Lösungsmethoden

NotZ 17/99 Lösungsmethode

Der Antragsteller hat im vorliegenden Fall den richtigen Weg eingeschlagen, indem er die Auszahlung seiner Versorgungsbezüge vor dem Verwaltungsgericht einklagte. Der gerichtliche Weg war in diesem Kontext die korrekte Methode, da die Antragsgegnerin die Aufrechnung mit Vorschüssen erklärt hatte, die sie als nicht rechtmäßig erachtete. Für solche Fälle ist es ratsam, sich rechtlichen Beistand zu holen, um die komplexen Aspekte des Verwaltungs- und Zivilrechts zu navigieren. Da der Antragsteller im Ergebnis erfolgreich war, bestätigt sich, dass der gewählte rechtliche Weg effektiv war. In vergleichbaren Fällen kann es jedoch auch sinnvoll sein, zunächst eine außergerichtliche Einigung anzustreben, um Zeit und Kosten zu sparen. Wenn das nicht möglich ist, sollte man in Erwägung ziehen, einen erfahrenen Anwalt für Verwaltungsrecht hinzuzuziehen.

Ähnliche Fälle Lösungsmethoden

Notar erhält zu spät Gebühren

Ein Notar stellt fest, dass ihm Gebühren verspätet ausgezahlt werden. In diesem Fall könnte zunächst der direkte Kontakt zur Notarkasse gesucht werden, um eine Klärung ohne gerichtliche Auseinandersetzung zu erreichen. Sollte dies nicht fruchten, wäre eine Leistungsklage vor dem Verwaltungsgericht der nächste Schritt. Hier könnte ein Anwalt helfen, die Erfolgsaussichten zu bewerten.

Verwalter fordert unberechtigt Vorschüsse

Wenn ein Verwalter unberechtigt Vorschüsse von einem ehemaligen Notar fordert, wäre es ratsam, zunächst den rechtlichen Hintergrund der Forderung zu prüfen. Sollte die Forderung unberechtigt erscheinen, könnte der betroffene Notar sich in einem ersten Schritt an die Notarkammer wenden. Falls dies keine Lösung bringt, wäre eine negative Feststellungsklage vor einem Zivilgericht angebracht, um die Unrechtmäßigkeit der Forderung feststellen zu lassen.

Notarkasse verweigert Zahlung

In einem Fall, in dem die Notarkasse eine Zahlung verweigert, sollte zunächst versucht werden, die Gründe der Ablehnung schriftlich zu erfahren und diese zu evaluieren. Eine außergerichtliche Einigung könnte hier Zeit und Kosten sparen. Wenn keine Einigung erzielt wird, könnte eine Klage zur Durchsetzung der Ansprüche erwogen werden, wobei ein Anwalt für Verwaltungsrecht hinzugezogen werden sollte.

Vorzeitige Amtsaufgabe des Notars

Ein Notar, der sein Amt vorzeitig aufgibt und finanzielle Ansprüche geltend machen möchte, sollte zunächst seine vertraglichen und gesetzlichen Ansprüche prüfen. In vielen Fällen kann eine einvernehmliche Regelung mit der Notarkammer die beste Lösung darstellen. Bei strittigen Punkten könnte jedoch eine Klärung durch das Verwaltungsgericht erforderlich sein. Hierbei sollte der Notar prüfen, ob die Hinzuziehung eines Fachanwalts notwendig ist oder ob er die Angelegenheit eigenständig klären kann.

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FAQ

Was ist BNotO?

Die Bundesnotarordnung (BNotO) regelt die Amtsführung und Pflichten der Notare in Deutschland.

Wie erfolgt die Aufrechnung?

Die Aufrechnung erfolgt, indem Ansprüche miteinander verrechnet werden, um Schulden zu begleichen.

Wer ist der Kläger?

Der Kläger ist der frühere Notar, der Versorgungsbezüge einfordert.

Was fordert der Beklagte?

Der Beklagte, die Ländernotarkasse, fordert die Rückgabe von Gebührenvorschüssen.

Was ist ein Vorbehaltsurteil?

Ein Vorbehaltsurteil ist ein Urteil, das die Hauptsache unter Vorbehalt entscheidet, bis eine Gegenforderung geklärt ist.

Welche Gerichte sind zuständig?

Für vermögensrechtliche Ansprüche ist der Zivilrechtsweg über die ordentlichen Gerichte zuständig, Verwaltungsfragen werden vom Verwaltungsgericht behandelt.

Wie wird das Urteil vollstreckt?

Das Urteil wird durch die zuständigen Vollstreckungsbehörden gemäß den gesetzlichen Bestimmungen vollstreckt.

Was ist VwGO?

Die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) regelt das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten in Deutschland.

Wer kann Berufung einlegen?

Berufung kann von den Parteien des Verfahrens eingelegt werden, wenn gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sind.

Was ist eine Leistungsklage?

Eine Leistungsklage ist eine Klage, bei der der Kläger die Erfüllung einer bestimmten Leistung durch den Beklagten verlangt.

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