Anwaltssozietät im Dorf sorgt für Notarstreit (NotZ 10/00)

Haben Sie sich jemals ungerecht behandelt gefühlt, weil Ihnen eine berufliche Chance aufgrund einer bestimmten Vorschrift verwehrt wurde? Viele Menschen stehen vor ähnlichen Herausforderungen, aber glücklicherweise gibt es wegweisende Gerichtsurteile, die Klarheit schaffen. Wenn Sie mit solchen rechtlichen Hürden zu kämpfen haben, könnte das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 31. Juli 2000 (NotZ 10/00) genau die Lösung bieten, die Sie suchen – lesen Sie weiter, um mehr zu erfahren.

NotZ 10/00 Bewerberauswahl bei Notarstelle

Fallbeschreibung

Konkrete Situation

In einem kleinen Ort namens N., der zum Amtsgerichtsbezirk F. gehört, gab es eine freie Notarstelle, die nach dem Tod des einzigen Notars am Ort frei geworden war. Zwei Anwälte, eine Anwältin, die seit 1980 zugelassen war, und ein Anwalt, der seit 1982 praktizierte, bewarben sich um diese Stelle. Die Anwältin hatte zuvor mit ihrem verstorbenen Ehemann, einem Rechtsanwalt und Notar, in Sozietät gearbeitet. Der Anwalt hingegen war in Sozietät mit seinem Bruder, dem derzeit einzigen Notar in N. Der Konflikt entstand darüber, ob der Anwalt aufgrund seiner Sozietät mit dem einzigen Notar vor Ort von der Bewerbung ausgeschlossen werden sollte.

Ansprüche der Antragstellerin (Rechtsanwältin)

Die Antragstellerin, eine erfahrene Rechtsanwältin, argumentierte, dass der andere Bewerber aufgrund seiner Sozietät mit dem einzigen Notar in N. nicht für die Stelle berücksichtigt werden dürfe. Sie vertrat die Ansicht, dass ihre Bewerbung nicht benachteiligt werden solle und dass die Justizverwaltung verpflichtet sei, die Bestimmungen des Rundschreibens einzuhalten, die darauf abzielen, den Bürgern eine echte Auswahl zwischen unabhängigen Notariaten zu ermöglichen.

Ansprüche des Antragsgegners (Justizverwaltung)

Die Justizverwaltung, vertreten durch den Antragsgegner, plante, die Stelle mit dem punktbesseren Bewerber, dem Anwalt, zu besetzen. Sie argumentierte, dass die räumliche Nähe der Praxisräume und die Namensgleichheit der Sozietät kein ausreichender Grund seien, um die Bestellung des Anwalts zu verhindern. Die Verwaltung wollte sicherstellen, dass bei der Bestellung die Sozietät aufgelöst würde, um den Anforderungen des Rundschreibens zu entsprechen.

Entscheidungsergebnis

Das Gericht entschied zugunsten der Justizverwaltung. Die Beschwerde der Antragstellerin wurde abgewiesen. Der Anwalt wurde als punktbesserer Bewerber zum Notar bestellt, unter der Bedingung, dass er die Sozietät mit seinem Bruder auflöst. Die Antragstellerin musste die Gerichtskosten tragen, und es wurden keine notwendigen Auslagen erstattet. Das Gericht stellte fest, dass die Verwaltungsvorschrift, die eine Sozietät als Ausschlusskriterium ansah, keine Grundlage in der Bundesnotarordnung hatte.

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NotZ 10/00 Relevante Rechtsvorschriften

BNotO § 6

§ 6 der Bundesnotarordnung (BNotO) befasst sich mit den Auswahlkriterien für die Bestellung von Notaren. Diese Vorschrift gewährt der Landesjustizverwaltung einen Beurteilungsspielraum bei der Auswahl geeigneter Bewerber. Allerdings ist dieser Spielraum durch die gesetzlichen Kriterien begrenzt, die die persönliche und fachliche Eignung des Bewerbers in den Vordergrund stellen. Das bedeutet, dass nur Aspekte berücksichtigt werden dürfen, die für die Eignung einer Person als Notar relevant sind. Eine Verwaltungsvorschrift, die andere Kriterien einführt, überschreitet diesen Spielraum und ist daher nicht zulässig.

BNotO § 9 Abs. 2

§ 9 Absatz 2 der BNotO regelt die Zulässigkeit von Sozietäten zwischen Notaren und anderen Rechtsanwälten. Diese Bestimmung erlaubt es Notaren, sich mit anderen Berufsträgern zur gemeinsamen Berufsausübung zu verbinden, solange diese Verbindung mit dem Notaramt vereinbar ist. Das bedeutet, dass bestimmte Verbindungen, die die Unabhängigkeit oder Neutralität eines Notars beeinträchtigen könnten, unzulässig sind. Eine solche Regelung ist wichtig, um sicherzustellen, dass Notare ihre Aufgaben unparteiisch und ohne Interessenkonflikte erfüllen können.

BNotO § 9 Abs. 3

§ 9 Absatz 3 der BNotO geht noch einen Schritt weiter, indem es die gemeinsame Nutzung von Geschäftsräumen regelt. Diese Vorschrift stellt sicher, dass Notare ihre Unabhängigkeit bewahren, indem sie nicht in einer Weise mit anderen Berufsträgern zusammenarbeiten, die ihre Entscheidungsfreiheit einschränken könnte. Auch hier steht die Sicherstellung der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit des Notaramts im Vordergrund. Die Vorschrift verhindert, dass Notare durch ihre räumliche Nähe zu anderen Rechtsanwälten in ihrer beruflichen Integrität beeinträchtigt werden.

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NotZ 10/00 Entscheidungsgrundlagen

Grundsätzliche Auslegung

BNotO § 6

Der § 6 der Bundesnotarordnung (BNotO) legt fest, dass die Auswahl unter mehreren Bewerbern anhand ihrer persönlichen und fachlichen Eignung erfolgen muss. Diese Eignung wird durch ein Punktesystem bestimmt, das verschiedene Faktoren wie Berufserfahrung und Prüfungsleistungen berücksichtigt. Die Grundidee ist, dass die objektiv am besten geeignete Person die Position erhält.

BNotO § 9 Abs. 2

Nach § 9 Abs. 2 BNotO dürfen Notare grundsätzlich keine beruflichen Verbindungen eingehen, die ihre Unabhängigkeit gefährden könnten. Die Regelung zielt darauf ab, Interessenkonflikte zu vermeiden und die Integrität des Notaramtes zu wahren. Eine typische berufliche Verbindung, die hierunter fällt, wäre etwa eine Sozietät mit einem anderen Notar, die die Unabhängigkeit beeinträchtigen könnte.

BNotO § 9 Abs. 3

Dieser Absatz ergänzt Abs. 2, indem er präzisiert, dass Notare keine gemeinsamen Geschäftsräume mit anderen beruflich Tätigen nutzen dürfen, wenn dadurch der Anschein einer Zusammenarbeit entsteht, die die Unabhängigkeit des Notars beeinträchtigen könnte. Es geht also um die Wahrung der äußeren und inneren Unabhängigkeit des Notars im Sinne der Vertrauenswürdigkeit.

Ausnahmeauslegung

BNotO § 6

In Ausnahmefällen kann von der strikten Anwendung der Auswahlkriterien abgewichen werden, wenn besondere Umstände vorliegen, die eine solche Abweichung rechtfertigen. Dies könnte der Fall sein, wenn durch die übliche Auswahl ein wesentliches öffentliches Interesse gefährdet wäre, wie etwa die Sicherstellung einer ausreichenden Versorgung mit notariellen Dienstleistungen in einer abgelegenen Region.

BNotO § 9 Abs. 2

Ausnahmen von dem Verbot beruflicher Verbindungen können gemacht werden, wenn gewährleistet ist, dass die Unabhängigkeit des Notars nicht beeinträchtigt wird. Beispielsweise könnte eine Ausnahme genehmigt werden, wenn eine Zusammenarbeit mit einem anderen Berufsträger aufgrund besonderer Fachkenntnisse erfolgt, die im öffentlichen Interesse liegen.

BNotO § 9 Abs. 3

Auch bei der Nutzung gemeinsamer Geschäftsräume kann eine Ausnahme gemacht werden, wenn die räumliche Trennung und Organisation so gestaltet ist, dass keine Zweifel an der Unabhängigkeit des Notars aufkommen. Dies wäre etwa der Fall, wenn ein Notar in einem Bürogebäude mit anderen Notaren arbeitet, aber durch klare Beschilderung und getrennte Eingänge der Eindruck von Unabhängigkeit gewahrt bleibt.

Angewandte Auslegung

Im vorliegenden Fall wurden die relevanten Bestimmungen der BNotO sowohl unter dem Aspekt der grundsätzlichen als auch der Ausnahmeauslegung betrachtet. Letztendlich wurde entschieden, dass die Verwaltungsvorschrift, die eine Bewerberin oder einen Bewerber ausschließt, der oder die in Sozietät mit dem einzigen Notar am Ort steht, keine gesetzliche Grundlage in der BNotO hat. Die grundsätzliche Auslegung von § 6 BNotO als ausschließliche Maßgabe der fachlichen und persönlichen Eignung wurde angewandt, da die Ausnahmeauslegung keine ausreichende rechtliche Basis fand. Die Entscheidung beruht darauf, dass die Regelungen zur Sicherung der Unabhängigkeit nicht durch Verwaltungsvorschriften erweitert werden dürfen, wenn dafür keine gesetzliche Grundlage existiert.

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Bewerberauswahl Notarstelle Lösungsmethoden

NotZ 10/00 Lösungsmethode

In diesem Fall hat die Antragstellerin gegen die Entscheidung zur Besetzung der Notarstelle in N. geklagt, jedoch ohne Erfolg. Dies zeigt, dass der gewählte Rechtsweg in diesem speziellen Fall nicht zum gewünschten Ergebnis führte. Die Ablehnung beruhte insbesondere darauf, dass die Verwaltungsvorschrift, auf die sie sich stützte, keine ausreichende gesetzliche Grundlage hatte und somit nicht berücksichtigt werden konnte. In einem solchen Szenario wäre es sinnvoller gewesen, sich vorab rechtlich beraten zu lassen, um die Erfolgsaussichten der Klage besser einschätzen zu können. Ein erfahrener Rechtsanwalt hätte möglicherweise alternative Ansätze empfehlen können, um eine außergerichtliche Lösung anzustreben oder die Bewerbung für eine andere Notarstelle in Betracht zu ziehen.

Ähnliche Fälle Lösungsmethoden

Gleiche Punktzahl der Bewerber

Wenn zwei Bewerber die gleiche Punktzahl haben, sollte eine faire und transparente Methode zur Entscheidungsfindung gewählt werden. In solchen Fällen könnte ein persönliches Gespräch mit einer unabhängigen Kommission helfen, die Eignung der Bewerber zu bewerten. Sollte dies zu keinem Ergebnis führen, könnte eine erneute Bewertung durch eine externe Stelle sinnvoll sein, bevor man den Rechtsweg beschreitet.

Fehlende Erfolgsnachweise

Fehlende Erfolgsnachweise stellen oft ein Problem bei Bewerbungen dar. Hier ist es ratsam, vor dem Einreichen der Bewerbung eine umfassende Dokumentation der Qualifikationen sicherzustellen. Sollte die Bewerbung dennoch abgelehnt werden, könnte ein Gespräch mit der zuständigen Behörde helfen, um die Möglichkeit einer Nachreichung der erforderlichen Dokumente zu klären, bevor man rechtliche Schritte erwägt.

Namensgleichheit der Kanzleien

Bei der Namensgleichheit von Kanzleien könnte die öffentliche Wahrnehmung der Unabhängigkeit beeinträchtigt werden. Eine mögliche Lösung wäre die Umbenennung einer der Kanzleien, um Verwechslungen zu vermeiden. Sollte dies nicht möglich sein, könnte ein Mediationsverfahren mit der zuständigen Behörde eine Lösung bieten, um Missverständnisse auszuräumen, bevor ein langwieriger Rechtsstreit beginnt.

Sitz der Kanzlei im selben Gebäude

Wenn zwei Kanzleien im selben Gebäude ansässig sind, kann dies ebenfalls zu Konflikten führen. Eine räumliche Trennung, beispielsweise durch Umzug in eine andere Etage oder ein anderes Gebäude, könnte Abhilfe schaffen. Sollte dies nicht realisierbar sein, wäre eine vertragliche Regelung über die Nutzung gemeinsamer Flächen ratsam. Eine Klage sollte hierbei als letzter Ausweg betrachtet werden, nachdem alle anderen Optionen ausgeschöpft sind.

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FAQ

Was ist die BNotO?

Die Bundesnotarordnung (BNotO) ist das Gesetz, das die Tätigkeit der Notare in Deutschland regelt.

Wer entscheidet über Notarstellen?

Die Landesjustizverwaltung ist für die Vergabe von Notarstellen zuständig.

Wie wird die Eignung bewertet?

Die Eignung eines Bewerbers wird anhand von Kriterien wie persönlicher und fachlicher Qualifikation bewertet.

Können Anwälte Notare werden?

Ja, Rechtsanwälte können Anwaltsnotare werden, wenn sie die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen.

Was ist eine Sozietät?

Eine Sozietät ist eine Partnerschaft, in der mehrere Anwälte oder Notare gemeinsam eine Kanzlei betreiben.

Wie beeinflusst Namensgleichheit?

Namensgleichheit kann die Wahrnehmung der Unabhängigkeit von Notariaten beeinflussen, ist aber kein rechtliches Hindernis.

Gibt es Punktesysteme?

Ja, die Eignung von Bewerbern wird oft durch ein Punktesystem bewertet, um eine objektive Auswahl zu gewährleisten.

Was sind Verwaltungsvorschriften?

Verwaltungsvorschriften sind Richtlinien, die von Behörden erlassen werden, um Gesetze zu interpretieren und anzuwenden.

Was ist der Zweck der BNotO?

Der Zweck der BNotO ist es, die Tätigkeit der Notare zu regeln und eine geordnete Rechtspflege sicherzustellen.

Welche Rolle spielt die Justizverwaltung?

Die Justizverwaltung überwacht die Einhaltung der Vorschriften der BNotO und ist für die Vergabe von Notarstellen verantwortlich.

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