Anwaltsnotar kämpft gegen Zweifel an persönlicher Eignung (NotZ 21/99)

Hatten Sie schon einmal das Gefühl, dass Ihnen eine berufliche Chance aufgrund von Zweifeln an Ihrer Eignung entgangen ist? Viele Menschen stehen vor ähnlichen Herausforderungen, insbesondere wenn es um die Besetzung wichtiger Positionen geht. Ein wegweisendes Urteil des Bundesgerichtshofs, das sich mit der persönlichen Eignung für das Amt eines Notars befasst, kann dabei helfen, Klarheit und Lösungen zu finden – lesen Sie weiter, um zu erfahren, wie Sie ähnliche Probleme bewältigen können.

NotZ 21/99 Bestellung zum Notar abgelehnt

Fallübersicht

Konkrete Situation

Ein erfahrener Rechtsanwalt aus Bremen, der bereits als Notar tätig war, bewarb sich um eine ausgeschriebene Stelle als Anwaltsnotar in Berlin. Seine Bewerbung wurde jedoch von der Justizverwaltung abgelehnt, da Zweifel an seiner persönlichen Eignung für das Amt bestanden. Diese Zweifel ergaben sich aus mehreren rechtlichen und standesrechtlichen Verfahren, die gegen ihn anhängig waren, einschließlich eines Ermittlungsverfahrens wegen Beihilfe zur Untreue. Der Anwalt ist der Ansicht, dass diese Vorwürfe unbegründet sind und erhebt Beschwerde gegen die Ablehnung seiner Bewerbung.

Kläger (Rechtsanwalt als Bewerber)

Der Kläger, ein Rechtsanwalt, der seit Jahren im Beruf tätig ist, fühlt sich durch die Ablehnung seiner Bewerbung als Anwaltsnotar in Berlin ungerecht behandelt. Er argumentiert, dass die gegen ihn erhobenen Vorwürfe unbegründet seien und dass er dennoch die notwendige persönliche Eignung für das Notaramt besitze. Der Anwalt möchte, dass die Justizverwaltung seine Bewerbung erneut prüft und ihn in das Auswahlverfahren einbezieht.

Beklagte (Justizverwaltung)

Die Justizverwaltung vertritt die Ansicht, dass der Kläger aufgrund der gegen ihn anhängigen Ermittlungs- und Disziplinarverfahren nicht geeignet ist, das Amt eines Notars zu bekleiden. Sie betont, dass die Sicherheit und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die notarielle Tätigkeit von höchster Wichtigkeit sind und dass bereits bestehende Zweifel an der Eignung des Bewerbers ausreichen, um seine Bestellung abzulehnen.

Urteilsergebnis

Die Justizverwaltung hat den Fall gewonnen. Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Zweifel an der persönlichen Eignung des Klägers ausreichend begründet sind und dass er daher nicht als Notar bestellt werden kann. Der Kläger muss die Gerichtskosten tragen und die notwendigen Auslagen der Justizverwaltung im Beschwerdeverfahren erstatten.

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NotZ 21/99 Relevante Gesetzesartikel

§ 6 Abs. 1 BNotO

Der Paragraph 6 Absatz 1 der Bundesnotarordnung (BNotO) spielt eine zentrale Rolle in diesem Fall. Er legt fest, dass ein Bewerber für das Amt eines Notars nur bestellt werden kann, wenn er persönlich geeignet ist. Das bedeutet, dass keine begründeten Zweifel an seiner persönlichen Integrität und Eignung bestehen dürfen. Diese Vorschrift soll sicherstellen, dass Notare ihre Aufgaben unparteiisch, unabhängig und gewissenhaft erfüllen können. Im vorliegenden Fall bestanden jedoch erhebliche Zweifel an der persönlichen Eignung des Antragstellers, insbesondere aufgrund laufender strafrechtlicher Ermittlungen und früherer disziplinarischer Vorfälle. Diese Zweifel führten letztlich zur Ablehnung seiner Bestellung.

§ 111 Abs. 4 BNotO

§ 111 Absatz 4 der Bundesnotarordnung (BNotO) regelt das Verfahren der sofortigen Beschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen in Notarsachen. Diese Bestimmung ist relevant, da der Antragsteller eine sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung des Kammergerichts eingelegt hatte, die jedoch letztlich erfolglos blieb. Die Vorschrift stellt sicher, dass Bewerber die Möglichkeit haben, gerichtliche Entscheidungen überprüfen zu lassen, sie bietet jedoch keinen Erfolgsgarantie, wenn die inhaltlichen Voraussetzungen, wie die persönliche Eignung, nicht erfüllt sind.

§ 42 Abs. 4 BRAO

Der Paragraph 42 Absatz 4 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) ergänzt die Regelungen der BNotO, indem er die Verfahrensvorschriften für Beschwerden in Anwaltsnotarsachen näher bestimmt. Diese Bestimmung war ebenfalls relevant für die rechtliche Auseinandersetzung in diesem Fall, da sie den formalen Rahmen für die eingelegte Beschwerde des Antragstellers bildete. Sie gewährleistet, dass solche Verfahren in geordneten Bahnen verlaufen und die Rechte der Beteiligten gewahrt bleiben.

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NotZ 21/99 Urteilsgrundlagen

Grundsätzliche Auslegung

§ 6 Abs. 1 BNotO

Gemäß § 6 Abs. 1 der Bundesnotarordnung (BNotO) ist für die Bestellung zum Notar die persönliche Eignung des Bewerbers entscheidend. Diese Eignung setzt voraus, dass keine Zweifel an der Zuverlässigkeit, Integrität und der Fähigkeit zur ordnungsgemäßen Amtsführung bestehen. Das bedeutet, dass der Bewerber nicht nur fachlich, sondern auch charakterlich für das Amt geeignet sein muss.

§ 111 Abs. 4 BNotO

Dieser Paragraph regelt die sofortige Beschwerde im Verfahren zur Bestellung zum Notar. Eine solche Beschwerde ist zulässig, wenn der Bewerber mit der Entscheidung nicht einverstanden ist und diese in einem höheren gerichtlichen Verfahren überprüfen lassen möchte. Dies bietet eine Möglichkeit zur rechtlichen Überprüfung der Entscheidung durch ein höheres Gericht.

§ 42 Abs. 4 BRAO

Die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) sieht in § 42 Abs. 4 ebenfalls die Möglichkeit einer sofortigen Beschwerde vor. Diese Regelung ist ähnlich der in der BNotO und erlaubt es, Entscheidungen bezüglich der Zulassung oder Ablehnung von Rechtsanwälten durch ein Gericht überprüfen zu lassen.

Ausnahmeauslegung

§ 6 Abs. 1 BNotO

In Ausnahmefällen kann § 6 Abs. 1 BNotO so ausgelegt werden, dass trotz bestehender Zweifel an der persönlichen Eignung eine Bestellung erfolgen kann, wenn diese Zweifel durch besondere Umstände entkräftet werden. Solche Umstände könnten etwa eine nachträgliche Rehabilitation oder der Nachweis einer unverschuldeten Fehlverhaltensweise sein.

§ 111 Abs. 4 BNotO

Die Ausnahmeauslegung dieses Paragraphen könnte in besonderen Fällen dazu führen, dass trotz formaler Fehler im Beschwerdeverfahren eine inhaltliche Überprüfung erfolgt, insbesondere wenn die formalen Fehler keine wesentliche Beeinträchtigung des Verfahrens darstellen.

§ 42 Abs. 4 BRAO

Eine Ausnahmeauslegung könnte hier darin bestehen, dass eine sofortige Beschwerde trotz formaler Unzulässigkeit inhaltlich geprüft wird, wenn dies zur Wahrung der Berufsfreiheit des Bewerbers erforderlich erscheint.

Angewandte Auslegung

Im vorliegenden Fall wurde die grundsätzliche Auslegung der relevanten Paragraphen angewandt. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass aufgrund der begründeten Zweifel an der persönlichen Eignung des Antragstellers gemäß § 6 Abs. 1 BNotO eine Bestellung zum Notar ausgeschlossen ist. Die Zweifel ergaben sich aus strafrechtlichen und standesrechtlichen Ermittlungen, die die Integrität des Bewerbers in Frage stellten. Die sofortige Beschwerde nach § 111 Abs. 4 BNotO und § 42 Abs. 4 BRAO wurde ebenfalls nach grundsätzlicher Auslegung zurückgewiesen, da die formalen Voraussetzungen erfüllt waren, die inhaltlichen jedoch nicht zur Aufhebung der ablehnenden Entscheidung führten.

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Persönliche Eignung Lösungsmethoden

NotZ 21/99 Lösungsmethode

Im Fall NotZ 21/99 wurde die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung seiner Bestellung zum Notar abgelehnt. Die Lösungsmethode, die im Nachhinein betrachtet werden kann, wäre die Vermeidung eines weiteren Rechtsstreits gewesen, da die Zweifel an seiner Eignung aufgrund der laufenden Ermittlungen und vorherigen disziplinarischen Vorfälle überwogen. Hätte der Antragsteller vor der Bewerbung die bestehenden Vorwürfe geklärt oder ausgeräumt, hätte er vielleicht eine bessere Grundlage für seine Bewerbung gehabt. Eine außergerichtliche Klärung seiner beruflichen und persönlichen Eignung durch ein transparentes Gespräch mit der Notarkammer und eine freiwillige Überprüfung seiner bisherigen beruflichen Praxis hätten möglicherweise zu einem positiveren Ergebnis geführt. In dieser Situation wäre es ratsam gewesen, vor der Bewerbung einen erfahrenen Rechtsanwalt zu konsultieren, um die Erfolgsaussichten einer solchen Bewerbung realistisch einschätzen zu können.

Ähnliche Fälle Lösungsmethoden

Fehlende Zertifikate

Angenommen, ein Bewerber hat nicht alle erforderlichen Zertifikate eingereicht, um sich für eine Notarstelle zu bewerben. In diesem Fall wäre es ratsam, die fehlenden Dokumente umgehend nachzureichen und eine Fristverlängerung bei der zuständigen Stelle zu beantragen. Sollte die Bewerbung dennoch abgelehnt werden, könnte ein Widerspruch Sinn machen, jedoch ist eine vorherige Beratung durch einen Rechtsanwalt zu empfehlen, um die Erfolgsaussichten zu prüfen.

Unvollständige Bewerbungsunterlagen

Sollten die Bewerbungsunterlagen unvollständig sein, beispielsweise durch das Fehlen wichtiger Bescheinigungen, wäre der beste Ansatz, diese Unterlagen schnellstmöglich nachzureichen. Eine direkte Kommunikation mit der Notarkammer kann helfen, Missverständnisse zu klären. Ein Rechtsstreit wäre in solchen Fällen selten erfolgreich, wenn die Bewerbungsfrist bereits verstrichen ist und die Unterlagen nicht rechtzeitig ergänzt wurden.

Vorherige Disziplinarmaßnahmen

In Fällen, in denen frühere Disziplinarmaßnahmen im Raum stehen, sollte der Bewerber proaktiv diese Vorfälle aufarbeiten und gegebenenfalls Nachweise über die Rehabilitierung oder positive Entwicklungen in seiner beruflichen Praxis vorlegen. Ein offenes Gespräch mit der Notarkammer und gegebenenfalls ein Mediationsverfahren könnten helfen, Missverständnisse auszuräumen. Ein Rechtsstreit würde hier oft nur dann Erfolg versprechen, wenn die Disziplinarmaßnahmen unrechtmäßig verhängt wurden und dies klar nachgewiesen werden kann.

Fehlende Berufserfahrung

Fehlt es einem Bewerber an ausreichender Berufserfahrung, könnte eine Weiterqualifizierung oder ein gezieltes Praktikum in einem Notarbüro Abhilfe schaffen. Eine Bewerbung sollte erst dann in Betracht gezogen werden, wenn die Anforderungen vollständig erfüllt sind. Ein Rechtsstreit wegen Ablehnung aufgrund fehlender Erfahrung wäre in der Regel wenig aussichtsreich, da die formalen Anforderungen an die Berufserfahrung klar definiert sind. Ein klärendes Gespräch oder eine Beratung durch eine Berufsvereinigung könnte hier hilfreich sein, um alternative Wege aufzuzeigen.

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FAQ

Was ist BNotO?

BNotO steht für die Bundesnotarordnung, die die rechtlichen Grundlagen für die Tätigkeit von Notaren in Deutschland regelt.

Was bedeutet BRAO?

BRAO ist die Abkürzung für die Bundesrechtsanwaltsordnung, die das Berufsrecht der Rechtsanwälte in Deutschland festlegt.

Wie wird die Eignung geprüft?

Die Eignung wird anhand persönlicher Zuverlässigkeit, fachlicher Kompetenz und der Unbedenklichkeit in strafrechtlichen Belangen geprüft.

Was sind die Hauptgründe für Ablehnung?

Zweifel an der persönlichen Eignung, wie strafrechtliche Ermittlungen oder standesrechtliche Verstöße, sind häufige Ablehnungsgründe.

Wie lange dauert das Verfahren?

Die Dauer des Verfahrens kann variieren, hängt jedoch häufig von der Komplexität des Einzelfalls und der Bearbeitung durch die Justiz ab.

Kann man gegen den Beschluss vorgehen?

Ja, es besteht die Möglichkeit, gegen den Beschluss Beschwerde einzulegen, wie im Fall des Antragstellers geschehen.

Welche Qualifikationen sind notwendig?

Notwendig sind eine juristische Ausbildung, praktische Erfahrung und die persönliche Eignung gemäß BNotO.

Gibt es eine Altersbeschränkung?

Eine Altersgrenze ist in der Regel nicht explizit festgelegt, jedoch können Altersaspekte bei der Beurteilung der Eignung relevant sein.

Muss man in Berlin arbeiten?

Die Tätigkeit als Notar ist nicht auf Berlin beschränkt, jedoch muss man für ausgeschriebene Positionen die örtlichen Anforderungen erfüllen.

Was sind die Kosten des Verfahrens?

Die Kosten können variieren. Im vorliegenden Fall wurden die Gerichtskosten auf 100.000 DM festgesetzt.

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