Professor will Anwalt werden aber Beamtenstatus steht im Weg (AnwZ (B) 58/99)

Haben Sie sich schon einmal darüber geärgert, dass Sie trotz Beurlaubung als Beamter nicht frei über Ihre berufliche Tätigkeit entscheiden konnten? Viele Menschen stehen vor diesem Problem, aber es gibt eine wichtige Gerichtsentscheidung, die hier Klarheit schafft. Wenn Sie in einer ähnlichen Situation sind, könnte dieser Bundesgerichtshof-Beschluss eine Lösung bieten, also lesen Sie weiter!

AnwZ (B) 58/99 Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Fallübersicht

Konkrete Situation

Ein im Jahr 1941 geborener Professor, der seit 1973 an der Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege in Berlin tätig war, beantragte die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Er war Beamter auf Lebenszeit, wurde aber ab dem 1. Januar 1999 unwiderruflich beurlaubt. Während dieser Beurlaubung erhielt er weiterhin 75 % seiner letzten Dienstbezüge. Der Professor wollte nach seiner Beurlaubung als Rechtsanwalt arbeiten, was jedoch von der zuständigen Behörde abgelehnt wurde.

Kläger (Professor): Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Kläger, ein Professor für Zivil- und Zivilprozessrecht, führte an, dass seine Beurlaubung unwiderruflich sei und er somit frei über seine Arbeitskraft verfügen können sollte. Er beantragte daher seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, da er der Meinung war, dass seine Beurlaubung ihm diese Möglichkeit eröffne.

Beklagte (Kammergericht): Ablehnung der Zulassung

Die Beklagte, vertreten durch die Präsidentin des Kammergerichts, lehnte den Antrag des Klägers ab. Sie argumentierte, dass das Beamtenverhältnis trotz der Beurlaubung fortbestehe und daher eine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 7 Nr. 10 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) ausgeschlossen sei, da der Kläger weiterhin in einem aktiven Beamtenverhältnis stehe. Die Beklagte betonte, dass die Unabhängigkeit eines Rechtsanwalts mit dem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis eines Beamten unvereinbar sei.

Urteilsergebnis

Die Beklagte gewann den Fall. Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Professor die Kosten beider Rechtszüge und die notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin zu tragen hat. Das Gericht bestätigte, dass das aktive Beamtenverhältnis des Klägers trotz seiner Beurlaubung fortbestehe und eine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft daher nicht möglich sei. Der Kläger hätte ohne Aussicht auf Erfolg sein Ziel nicht erreichen können.

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AnwZ (B) 58/99 Relevante Rechtsvorschriften

§ 7 Nr. 10 BRAO

Im Zentrum dieser Entscheidung steht § 7 Nr. 10 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO). Diese Vorschrift schließt grundsätzlich die Zulassung von Beamten als Rechtsanwälte aus. Der Hintergrund dieser Regelung ist die Unvereinbarkeit der Stellung eines Beamten mit der eines Rechtsanwalts. Ein Beamter steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis zu seinem Dienstherrn, was ihn in der Ausübung anderer Tätigkeiten stark einschränkt. Diese Abhängigkeit steht im Gegensatz zur erforderlichen Unabhängigkeit eines Rechtsanwalts, der als freier und unabhängiger Berater agieren muss. Daher muss ein Beamter, der als Anwalt tätig werden möchte, auf seine Beamtenstellung verzichten.

§ 91 a ZPO

Ein weiterer entscheidender Aspekt des Beschlusses betrifft die Kostenentscheidung gemäß § 91 a der Zivilprozessordnung (ZPO). Diese Vorschrift regelt die Kostenverteilung in Fällen, in denen die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt wird. In diesem Verfahren wurde die Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem der Antragsteller in den Ruhestand versetzt und zur Rechtsanwaltschaft zugelassen wurde. Die Kostenentscheidung fiel zulasten des Antragstellers aus, da das Rechtsmittel voraussichtlich ohne Erfolg geblieben wäre. Dies bedeutet, dass der Antragsteller sowohl die gerichtlichen Kosten als auch die notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin zu tragen hat.

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AnwZ (B) 58/99 Urteilskriterien

Grundsätzliche Auslegung

§ 7 Nr. 10 BRAO

Gemäß § 7 Nr. 10 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) ist es Beamten grundsätzlich untersagt, als Rechtsanwalt zugelassen zu werden. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass das Berufsbild eines Beamten, das durch ein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis geprägt ist, nicht mit der freien und unabhängigen Tätigkeit eines Rechtsanwalts vereinbar ist. Ein Beamter muss sich entweder entscheiden, seine Stellung als Beamter zu bewahren oder als Rechtsanwalt tätig zu werden.

§ 91 a ZPO

Die Zivilprozessordnung (ZPO) sieht in § 91 a vor, dass bei übereinstimmender Erledigungserklärung über die Kosten des Verfahrens nach Billigkeitsgesichtspunkten entschieden wird. Dies bedeutet, dass die Kostenentscheidung, wenn sich der Sachverhalt während des Verfahrens erledigt, auf Grundlage dessen getroffen wird, was ohne die Erledigung zu erwarten gewesen wäre.

Ausnahmsweise Auslegung

§ 7 Nr. 10 BRAO

Eine Ausnahme von der Regel des § 7 Nr. 10 BRAO könnte dann in Betracht gezogen werden, wenn die Unvereinbarkeit zwischen dem Beamtenstatus und der freien Berufsausübung als Rechtsanwalt nicht mehr besteht, beispielsweise durch eine unwiderrufliche Beurlaubung. Doch selbst dann muss der Beamte in der Lage sein, seine Arbeitskraft frei zu disponieren, was jedoch durch bestimmte dienstrechtliche Einschränkungen, wie etwa eine Hinzuverdienstgrenze, verhindert wird.

§ 91 a ZPO

Eine Ausnahme in der Anwendung des § 91 a ZPO könnte gegeben sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die eine abweichende Kostenentscheidung rechtfertigen. Jedoch bleibt der Grundsatz, dass die Kostenentscheidung sich an dem zu erwartenden Ausgang des Verfahrens orientiert.

Angewandte Auslegung

Im vorliegenden Fall wurde die grundsätzliche Auslegung der §§ 7 Nr. 10 BRAO und 91 a ZPO angewandt. Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Unvereinbarkeit des Beamtenstatus mit der freien Ausübung des Anwaltsberufs fortbesteht, selbst bei einer unwiderruflichen Beurlaubung, da die Möglichkeit zur freien Verfügung über die Arbeitskraft eingeschränkt war. Auch die Kostenentscheidung folgte der Vermutung, dass das Rechtsmittel des Antragstellers keinen Erfolg gehabt hätte, wäre das Verfahren nicht durch die Erledigung beendet worden.

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Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Lösungsmethoden

AnwZ (B) 58/99 Lösungsmethode

Im Fall AnwZ (B) 58/99, wo der Antragsteller die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft beantragt hatte, obwohl er als Beamter beurlaubt war, war der gewählte Rechtsweg nicht erfolgreich. Das Gericht entschied, dass das aktive Beamtenverhältnis trotz der Beurlaubung fortbestand, und lehnte den Antrag ab. In solchen Fällen wäre es ratsamer gewesen, auf eine gerichtliche Klärung zu verzichten und stattdessen die Pensionierung abzuwarten, um dann einen neuen Zulassungsantrag zu stellen. Die Chancen auf Erfolg wären nach der Versetzung in den Ruhestand deutlich höher gewesen, da dann die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung erfüllt wären.

Ähnliche Fälle Lösungsmethoden

Beamter im Ruhestand

Wenn ein Beamter bereits im Ruhestand ist und die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft beantragt, stehen die Chancen gut, dass der Antrag erfolgreich ist. In dieser Situation ist ein gerichtlicher Weg in der Regel nicht notwendig, da die gesetzlichen Hürden entfallen. Eine direkte Antragstellung bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer sollte ausreichen.

Vollständig beurlaubter Beamter

Ein vollständig beurlaubter Beamter könnte in Erwägung ziehen, ob eine einvernehmliche Lösung mit dem Dienstherrn möglich ist, um die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu erreichen. Hier kann es sinnvoll sein, vorab rechtlichen Rat einzuholen, um die Erfolgsaussichten eines solchen Vorgehens zu klären. Ein gerichtlicher Streit sollte vermieden werden, da die Erfolgsaussichten gering sind.

Teilzeitbeschäftigter Beamter

In Fällen, in denen ein Beamter in Teilzeit beschäftigt ist, könnte es ratsam sein, vor einer Antragstellung die Reduzierung der Beamtenpflichten oder eine vollständige Beurlaubung zu verhandeln. Eine Klärung mit dem Dienstherrn über die Möglichkeiten der Nebentätigkeit kann zu einer einvernehmlichen Lösung führen und den gerichtlichen Weg überflüssig machen.

Beamter mit Zustimmung zur Tätigkeit

Falls ein Beamter die Zustimmung seines Dienstherrn zur Ausübung einer Nebentätigkeit als Rechtsanwalt erhält, steht einer Antragstellung grundsätzlich nichts im Wege. Eine solche Zustimmung sollte schriftlich festgehalten werden. In diesem Fall ist der rechtliche Weg klar und eine gerichtliche Auseinandersetzung nicht erforderlich. Die rechtzeitige Konsultation eines Anwalts kann dennoch nützlich sein, um alle Formalitäten korrekt zu erledigen.

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FAQ

Wer kann Anwalt werden?

Jeder, der die juristische Ausbildung abgeschlossen und die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, kann Anwalt werden.

Was ist § 7 Nr. 10 BRAO?

§ 7 Nr. 10 BRAO schließt Beamte grundsätzlich von der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft aus, solange sie nicht im Ruhestand sind.

Was bedeutet Beurlaubung?

Beurlaubung bedeutet, dass ein Beamter vorübergehend vom Dienst freigestellt ist, oft mit eingeschränkten Rechten zur Berufsausübung.

Wann endet Beamtenverhältnis?

Das Beamtenverhältnis endet normalerweise mit der Versetzung in den Ruhestand oder durch Entlassung.

Gibt es Ausnahmen?

Ja, Ausnahmen können durch besondere gesetzliche Regelungen oder individuelle Entscheidungen gewährt werden.

Was ist § 91 a ZPO?

§ 91 a ZPO regelt die Kostenentscheidung, wenn sich ein Rechtsstreit durch übereinstimmende Erledigungserklärung der Parteien erledigt hat.

Wie hoch sind Gerichtskosten?

Die Gerichtskosten variieren je nach Streitwert und Verfahrensart. Im beschriebenen Fall wurden sie auf 100.000 DM festgesetzt.

Wer trägt Verfahrenskosten?

Im Regelfall trägt die unterliegende Partei die Verfahrenskosten, es sei denn, das Gericht entscheidet anders.

Was ist ein Ruhestandsbeamter?

Ein Ruhestandsbeamter ist ein Beamter, der offiziell in den Ruhestand versetzt wurde und seine Dienstpflichten nicht mehr ausübt.

Wann ist eine Zulassung möglich?

Eine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist möglich, wenn keine gesetzlichen Ausschlussgründe vorliegen und alle Voraussetzungen erfüllt sind.

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