Revision zu spät eingereicht Psychiatrie droht (1 StR 655/99)

Haben Sie jemals das Gefühl gehabt, dass Ihr Einspruch gegen ein Gerichtsurteil zu Unrecht abgelehnt wurde? Viele Menschen stehen vor ähnlichen Herausforderungen, wenn es um die Einhaltung von Fristen für rechtliche Einreichungen geht. Glücklicherweise gibt es einen wegweisenden Beschluss des Bundesgerichtshofs, der hilfreiche Klarheit in solchen Fällen bieten kann – lesen Sie weiter und entdecken Sie, wie Sie Ihre Situation verbessern können.

1 StR 655/99 Revision verspätet eingelegt

Fallübersicht

Konkrete Situation

Ein Mann, der in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht werden sollte, hat gegen dieses Urteil des Landgerichts München I Revision (einen Einspruch) eingelegt. Er wollte die Unterbringung anfechten und suchte nach einer rechtlichen Möglichkeit, dies zu tun. Das Hauptproblem war der Zeitpunkt der Einreichung seiner Revision, die zu spät beim Gericht eingegangen ist.

Kläger (Beschuldigter): Revision gegen Unterbringung

Der Kläger, der Beschuldigte in diesem Fall, wollte gegen seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus vorgehen. Er behauptete, dass die Entscheidung des Gerichts falsch sei und legte daher Revision ein. Der Beschuldigte war der Meinung, dass er die Möglichkeit haben sollte, diesen Rechtsschritt zu unternehmen, obwohl die Frist bereits abgelaufen war.

Beklagter (Landgericht München I): Urteil zur Unterbringung

Das Landgericht München I, welches die ursprüngliche Entscheidung zur Unterbringung getroffen hatte, argumentierte, dass die Revision des Beschuldigten aufgrund der verspäteten Einreichung nicht zulässig sei. Das Gericht hielt sich an die gesetzlichen Vorgaben, die vorschreiben, dass eine Revision innerhalb einer bestimmten Frist eingelegt werden muss, um als gültig betrachtet zu werden.

Urteilsergebnis

Das Landgericht München I gewann den Fall. Der Antrag des Beschuldigten auf Überprüfung durch das Revisionsgericht wurde abgelehnt. Der Beschuldigte muss nun die Entscheidung zur Unterbringung akzeptieren, da er die Frist zur Einreichung seiner Revision versäumt hat. Ohne einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (eine rechtliche Möglichkeit, die Fristversäumnis zu entschuldigen) bleibt dem Beschuldigten keine weitere rechtliche Handhabe in dieser Sache.

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1 StR 655/99 Relevante Rechtsvorschriften

§ 346 Abs. 2 StPO

Dieser Paragraph regelt, dass ein Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen einen Verwerfungsbeschluss des Landgerichts zulässig ist, wenn er innerhalb einer bestimmten Frist gestellt wird. Der Angeklagte hat diesen Antrag rechtzeitig eingereicht, was bedeutet, dass das Gericht den Antrag formell prüfen musste. Entscheidend ist hier die Fristwahrung (Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Zeitspanne), die in diesem Fall gegeben war.

§ 341 Abs. 1 StPO

Dieser Abschnitt besagt, dass die Revision innerhalb einer Woche nach Verkündung des Urteils eingelegt werden muss. Die Frist beginnt mit dem Tag nach der Verkündung zu laufen. Im vorliegenden Fall hat der Beschuldigte die Frist nicht eingehalten, da sein Revisionsschreiben erst nach Ablauf dieser Woche beim Landgericht eingegangen ist. Diese Versäumnis führte dazu, dass das Rechtsmittel als unzulässig verworfen wurde.

§ 45 Abs. 1 StPO

Dieser Paragraph bietet die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn jemand unverschuldet eine Frist versäumt hat. Es handelt sich um eine Art “zweite Chance”, die jedoch beantragt werden muss. Der Beschuldigte hat keinen solchen Antrag gestellt, was bedeutet, dass diese Möglichkeit ungenutzt blieb.

§ 45 Abs. 2 Satz 3 StPO

Hier wird geregelt, dass eine Wiedereinsetzung ohne Antrag möglich ist, wenn das Fehlen eines Verschuldens offensichtlich ist. Dies war im Fall des Beschuldigten jedoch nicht der Fall, da keine klaren Beweise oder offenkundige Umstände vorlagen, die die Fristversäumnis entschuldigen könnten. Das Gericht konnte daher keine Wiedereinsetzung gewähren, ohne dass ein entsprechender Antrag gestellt wurde.

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1 StR 655/99 Urteilsgrundlagen

Grundsätzliche Auslegung

§ 346 Abs. 2 StPO

Gemäß § 346 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO) kann ein Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gestellt werden, wenn ein Verwerfungsbeschluss vorliegt. Das bedeutet, dass der Beschuldigte das Recht hat, die Entscheidung eines höheren Gerichts zu beantragen, wenn seine Revision als unzulässig erklärt wurde. Diese Regelung dient dazu, sicherzustellen, dass Verfahrensfehler korrigiert werden können.

§ 341 Abs. 1 StPO

Nach § 341 Abs. 1 StPO muss die Revision innerhalb einer Woche nach Verkündung des Urteils eingelegt werden. Diese Frist ist eine sogenannte Notfrist, die nicht verlängert werden kann (Ausnahmefälle sind möglich, jedoch sehr selten). Diese Regel dient der Rechtssicherheit und dem zügigen Fortgang des Verfahrens.

§ 45 Abs. 1 StPO

§ 45 Abs. 1 StPO sieht vor, dass bei einer versäumten Frist ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt werden kann. Das bedeutet, dass der Beschuldigte unter bestimmten Umständen die Möglichkeit hat, die versäumte Handlung nachzuholen, wenn er ohne eigenes Verschulden die Frist versäumt hat.

§ 45 Abs. 2 Satz 3 StPO

§ 45 Abs. 2 Satz 3 StPO regelt, dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch ohne formellen Antrag möglich ist, wenn das Fehlen eines Verschuldens offensichtlich ist. Dies ist jedoch nur in klaren und eindeutigen Fällen der Fall, in denen keine weiteren Nachweise erforderlich sind.

Ausnahmeauslegung

§ 346 Abs. 2 StPO

Eine Ausnahmeauslegung von § 346 Abs. 2 StPO könnte bedeuten, dass das Revisionsgericht auch dann eine Entscheidung trifft, wenn formale Voraussetzungen nicht vollständig erfüllt sind, jedoch ein schwerwiegender Verfahrensfehler vorliegt. Diese Ausnahme wird jedoch restriktiv gehandhabt, um den Missbrauch des Rechtsmittelsystems zu verhindern.

§ 341 Abs. 1 StPO

Eine Ausnahme von der einwöchigen Frist des § 341 Abs. 1 StPO könnte in Betracht kommen, wenn der Beschuldigte nachweislich ohne eigenes Verschulden die Frist nicht einhalten konnte, z.B. wegen unvorhergesehener Umstände wie Krankheit oder Naturkatastrophen.

§ 45 Abs. 1 StPO

Die Ausnahmeauslegung dieses Paragraphen könnte angewendet werden, wenn der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausnahmsweise auch nach Ablauf der Antragsfrist zugelassen wird, etwa bei groben Verfahrensfehlern der Justiz, die dem Beschuldigten nicht anzulasten sind.

§ 45 Abs. 2 Satz 3 StPO

Eine Ausnahmeauslegung würde hier bedeuten, dass selbst bei fehlender Offensichtlichkeit der Umstände eine Wiedereinsetzung ohne Antrag möglich wäre, wenn anderweitig erhebliche Gründe vorliegen, die eine Fristversäumung rechtfertigen.

Angewandte Auslegung

In dem vorliegenden Fall wurde die grundsätzliche Auslegung der relevanten Paragraphen angewandt. Der Beschuldigte hat die Frist zur Einlegung der Revision gemäß § 341 Abs. 1 StPO versäumt, ohne dass eine Ausnahme oder Wiedereinsetzung gemäß §§ 45 Abs. 1 oder 45 Abs. 2 Satz 3 StPO beantragt oder begründet wurde. Das Gericht hat keinen Grund gefunden, von den üblichen Fristvorgaben abzuweichen, da kein offensichtliches Fehlen eines Verschuldens erkennbar war.

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Fristversäumnis Lösungsmethoden

1 StR 655/99 Lösungsmethoden

Im Fall 1 StR 655/99 war es für den Beschuldigten bedauerlicherweise nicht möglich, die Fristversäumnis durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beheben, da er keinen entsprechenden Antrag gestellt hatte. Zudem fehlten ausreichende Angaben, die ein fehlendes Verschulden an der Fristversäumnis glaubhaft gemacht hätten. In solchen Situationen wäre es ratsam gewesen, rechtzeitig rechtlichen Beistand in Anspruch zu nehmen, um die erforderlichen Formalitäten und Fristen zu wahren. Ein erfahrener Anwalt hätte möglicherweise eine rechtzeitige Einreichung der Revision sicherstellen können, was in diesem Fall jedoch versäumt wurde. Somit war der gewählte Weg der Revision infolge der Fristversäumnis nicht erfolgreich, und es wäre möglicherweise besser gewesen, zuvor andere rechtliche Schritte in Erwägung zu ziehen.

Ähnliche Fälle Lösungsmethoden

Kläger informiert verspätet

Wenn ein Kläger zu spät über ein Urteil informiert wird und dadurch eine Frist versäumt, sollte er schnellstmöglich einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen und nachweisen, dass die verspätete Information nicht in seiner Verantwortung lag. In solchen Fällen kann es hilfreich sein, einen Anwalt hinzuzuziehen, um die Erfolgschancen zu maximieren.

Falsche Fristbelehrung

Sollte der Kläger aufgrund einer falschen Fristbelehrung eine Frist versäumen, besteht die Möglichkeit, dies als Wiedereinsetzungsgrund geltend zu machen. Hier kann eine anwaltliche Beratung von Vorteil sein, um zu überprüfen, ob die Belehrung tatsächlich fehlerhaft und somit anfechtbar war.

Beschwerde rechtzeitig eingereicht

In Fällen, in denen die Beschwerde rechtzeitig eingereicht wurde, aber aus technischen oder administrativen Gründen nicht fristgerecht verarbeitet wurde, sollte der Kläger Beweise für die fristgerechte Einreichung sammeln. Ein Anwalt könnte hier helfen, die Beweise korrekt zu präsentieren und die Wiedereinsetzung durchzusetzen.

Krankheit des Klägers

Wenn der Kläger aufgrund einer plötzlichen Krankheit eine Frist versäumt, sollte er umgehend ärztliche Atteste vorlegen und einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen. In solchen Fällen könnte auch eine Beratung durch einen Anwalt hilfreich sein, um die gesundheitlichen Umstände angemessen zu dokumentieren und vorzulegen.

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FAQ

Was ist Fristversäumnis?

Beim Fristversäumnis handelt es sich um das Versäumen einer gesetzlich festgelegten Frist, die zur Einlegung eines Rechtsmittels oder zur Vornahme einer Handlung erforderlich ist.

Wie beantrage ich Wiedereinsetzung?

Ein Antrag auf Wiedereinsetzung muss schriftlich gestellt werden. Dabei ist glaubhaft zu machen, warum die Frist versäumt wurde und dass kein eigenes Verschulden vorliegt.

Was ist § 346 Abs. 2 StPO?

§ 346 Abs. 2 StPO erlaubt es dem Beschuldigten, eine Entscheidung des Revisionsgerichts gegen die Verwerfung eines Rechtsmittels zu beantragen, wenn er glaubt, dass diese ungerechtfertigt war.

Wann ist eine Revision zulässig?

Eine Revision ist zulässig, wenn sie innerhalb der gesetzten Frist eingelegt wird und ein rechtlicher Fehler im Urteil vorliegt, der die Entscheidung beeinflusst haben könnte.

Wie berechnet man Fristen?

Fristen werden in der Regel ab dem Tag der Zustellung oder Verkündung berechnet. Der erste Tag zählt nicht mit, und die Frist endet mit Ablauf des letzten Tages.

Welche Rolle spielt das Gericht?

Das Gericht entscheidet über die Zulässigkeit von Rechtsmitteln, prüft Verfahrensfehler und trifft Entscheidungen über Wiedereinsetzungsanträge.

Was bedeutet “unbegründet”?

Ein Antrag oder Rechtsmittel ist “unbegründet”, wenn die vorgebrachten Gründe nicht ausreichen, um die Entscheidung des Gerichts zu ändern oder zu beeinflussen.

Was tun bei Fehlern im Verfahren?

Bei Verfahrensfehlern kann ein Antrag auf Wiedereinsetzung oder ein Rechtsmittel eingelegt werden, um den Fehler zu korrigieren oder eine neue Entscheidung zu erwirken.

Wie lange dauert ein Revisionsverfahren?

Die Dauer eines Revisionsverfahrens kann variieren, abhängig von der Komplexität des Falles und der Auslastung des Gerichts, in der Regel einige Monate.

Welche Rechtsmittel gibt es noch?

Neben der Revision gibt es weitere Rechtsmittel wie die Berufung und die Beschwerde, die je nach Verfahrensart und Gerichtszuständigkeit eingesetzt werden können.

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