Anwaltsstreit: Notartraum geplatzt wegen Eignungszweifeln (NotZ 5/00)

Haben Sie sich schon einmal gefragt, ob Sie ungerecht behandelt wurden, weil Ihre Qualifikationen in einem Bewerbungsverfahren in Frage gestellt wurden? Viele Menschen stehen vor diesem Problem, und es gibt tatsächlich einen wichtigen Gerichtsbeschluss, der bei der Klärung solcher Fälle helfen kann. Wenn Sie in einer ähnlichen Situation sind, könnte der Beschluss des Bundesgerichtshofs im Fall NotZ 5/00 eine wertvolle Orientierung bieten – lesen Sie weiter, um mehr zu erfahren.

NotZ 5/00 Notarbestellung abgelehnt

Fallbeschreibung

Konkrete Situation

Ein Rechtsanwalt, der seit 1985 am Landgericht B. und seit 1991 am Kammergericht zugelassen ist, bewarb sich um eine ausgeschriebene Notarstelle. Diese Stelle war im Amtsblatt für B. vom 12. Dezember 1997 veröffentlicht worden, mit einer Bewerbungsfrist bis zum 16. Januar 1998. Die Justizverwaltung lehnte seine Bewerbung ab, da Zweifel an seiner persönlichen Eignung für das Amt des Notars bestanden.

Kläger (Rechtsanwalt)

Der Kläger, ein seit mehreren Jahren praktizierender Rechtsanwalt, argumentierte, dass die Entscheidung der Justizverwaltung, ihn wegen angeblicher persönlicher Ungeeignetheit abzulehnen, ungerechtfertigt sei. Er forderte, dass die Justizverwaltung verpflichtet werden solle, ihn zum Notar zu ernennen. Zudem beantragte er eine einstweilige Anordnung, um das Besetzungsverfahren bis zur gerichtlichen Entscheidung zu stoppen.

Beklagte (Justizverwaltung)

Die Justizverwaltung verteidigte ihre Entscheidung mit der Begründung, dass der Kläger in der Vergangenheit in zwei Fällen durch unprofessionelles Verhalten aufgefallen sei. In einem Fall soll er eine gegnerische Partei beleidigt haben, und in einem anderen Fall habe er sich gegenüber einem Nachlasspfleger ungebührlich verhalten. Diese Vorwürfe führten zu Zweifeln an seiner Eignung für das Notaramt.

Urteilsergebnis

Die Justizverwaltung hat gewonnen. Das Gericht entschied, dass die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Kammergerichts unberechtigt sei. Der Kläger muss die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen und die notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin erstatten. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wurde auf 100.000 DM festgesetzt.

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NotZ 5/00 Relevante Rechtsvorschriften

§ 111 Abs. 4 BNotO

Der § 111 Abs. 4 der Bundesnotarordnung (BNotO) regelt das Verfahren der sofortigen Beschwerde im Bereich der Notarangelegenheiten. Die Vorschrift legt fest, dass Entscheidungen über die Bestellung zum Notar angefochten werden können. Hierbei ist das Verfahren der sofortigen Beschwerde ein Rechtsmittel, das es dem Antragsteller ermöglicht, eine gerichtliche Überprüfung der Entscheidung zu erlangen. Es handelt sich um ein spezielles Rechtsmittel, das sicherstellt, dass Rechtsfragen im Bereich der Notarbestellung schnell und effizient geklärt werden können.

§ 42 BRAO

Der § 42 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) umfasst die Bestimmungen zur sofortigen Beschwerde im Bereich der Anwaltszulassung. Diese Regelung ist insbesondere relevant, wenn es um die Frage der persönlichen Eignung eines Bewerbers geht, der sowohl als Rechtsanwalt als auch als Notar tätig werden möchte. Die Vorschrift gewährleistet, dass Entscheidungen der zuständigen Behörden einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden können, um sicherzustellen, dass die Kriterien für die Zulassung und Bestellung fair und objektiv angewendet werden.

§ 6 Abs. 1 Satz 1 BNotO

Der § 6 Abs. 1 Satz 1 BNotO ist eine zentrale Bestimmung für die Bestellung zum Notar, da sie die persönlichen Anforderungen an einen Bewerber definiert. Diese Vorschrift verlangt, dass ein Bewerber die persönliche Eignung für das Amt des Notars besitzt. Die persönliche Eignung umfasst sowohl innere Eigenschaften, wie Integrität und Verantwortungsbewusstsein, als auch äußere Verhaltensweisen, die in der Lage sind, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Notarbarkeit zu stärken. Zweifel an der persönlichen Eignung können die Bestellung zum Notar verhindern, was in der Praxis bedeutet, dass eine gründliche Prüfung der persönlichen Umstände des Bewerbers erforderlich ist. Diese Regelung ist entscheidend, um sicherzustellen, dass nur diejenigen Personen als Notare bestellt werden, die die notwendigen Voraussetzungen erfüllen, um das Amt gewissenhaft und unparteiisch auszuüben.

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NotZ 5/00 Entscheidungsgrundlagen

Grundsätzliche Auslegung

§ 111 Abs. 4 BNotO

Gemäß § 111 Abs. 4 der Bundesnotarordnung (BNotO) wird die sofortige Beschwerde als zulässig betrachtet, wenn die formalen Anforderungen eingehalten werden. Dieses Gesetz dient der Klärung, ob das Verfahren ordnungsgemäß durchgeführt wurde.

§ 42 BRAO

Der § 42 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) bezieht sich auf die Berufung und Beschwerde in notariellen Angelegenheiten. Hierbei wird geprüft, ob die vorgelegten Fakten und Beweise eine rechtliche Neubewertung rechtfertigen.

§ 6 Abs. 1 Satz 1 BNotO

Diese Vorschrift legt fest, dass die persönliche Eignung eines Bewerbers für das Notaramt unzweifelhaft sein muss. Es geht darum, dass ein Notar seine Aufgaben gewissenhaft und unparteiisch erfüllen kann.

Ausnahmsweise Auslegung

§ 111 Abs. 4 BNotO

In Ausnahmefällen kann die Beschwerde nach § 111 Abs. 4 BNotO unzulässig sein, wenn wesentliche Verfahrensfehler vorliegen oder die Beschwerdefrist versäumt wurde.

§ 42 BRAO

§ 42 BRAO kann ausnahmsweise anders ausgelegt werden, wenn neue Beweise vorliegen, die deutlich zeigen, dass die bisherige Entscheidung fehlerhaft war oder wesentliche Fakten unberücksichtigt blieben.

§ 6 Abs. 1 Satz 1 BNotO

Die Eignung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BNotO kann ausnahmsweise anders interpretiert werden, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die den Zweifel an der Eignung des Bewerbers ausräumen.

Angewandte Auslegung

In diesem Fall wurde die grundsätzliche Auslegung der genannten Vorschriften angewandt. Die Entscheidung basierte darauf, dass die Zweifel an der persönlichen Eignung des Bewerbers nicht ausgeräumt wurden. Die Justizverwaltung hatte begründete Zweifel, die durch die vorhandenen Vorwürfe gestützt wurden. Daher wurde die Beschwerde des Antragstellers als unbegründet zurückgewiesen.

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Persönliche Eignung Lösung

NotZ 5/00 Lösung

Im Fall NotZ 5/00 hat der Antragsteller die Beschwerde verloren, da das Gericht seine persönliche Eignung für das Notaramt aufgrund berechtigter Zweifel an seiner charakterlichen Zuverlässigkeit verneint hat. In dieser Situation war der gewählte juristische Weg für den Antragsteller nicht erfolgreich. Anstatt sofort den Rechtsweg zu beschreiten, wäre es möglicherweise ratsam gewesen, vorab seine Eignung durch Fortbildungen oder anderweitige Qualifikationsnachweise zu untermauern und die bestehenden Zweifel zu entkräften, bevor er sich erneut bewirbt. Auch ein persönliches Gespräch zur Klärung der Vorwürfe mit der Justizverwaltung hätte eine Alternative darstellen können.

Ähnliche Fälle Lösung

Vorwürfe entkräftet

Angenommen, ein Bewerber wird wegen ähnlicher Vorwürfe konfrontiert, hat aber mittlerweile die Gelegenheit genutzt, diese durch Beweise zu entkräften. In diesem Fall wäre der Gang zum Gericht sinnvoll, um die unberechtigte Ablehnung anzufechten. Ein erfahrener Anwalt könnte den Prozess unterstützen, um die Beweise effektiv zu präsentieren.

Keine Vorstrafen

In einem Fall, wo der Bewerber keine Vorstrafen oder disziplinarischen Maßnahmen hat, die Zweifel an seiner Eignung aufkommen lassen, könnte ein klärendes Gespräch mit der Justizverwaltung vor der Einleitung eines Rechtsverfahrens hilfreich sein. Sollte die Ablehnung dennoch aufrechterhalten werden, wäre eine gerichtliche Überprüfung der Entscheidung eine gute Option, idealerweise mit anwaltlicher Unterstützung.

Berufsrechtliche Zusicherungen

Ein Bewerber, dem berufsrechtliche Zusicherungen gegeben wurden, dass frühere Vergehen seine Bewerbung nicht beeinflussen würden, sollte diese Zusicherungen schriftlich einfordern. Bei einer Ablehnung könnte ein Anwalt helfen, diese Zusicherungen vor Gericht geltend zu machen, um die Entscheidung anzufechten.

Vorherige Verfahren eingestellt

Wenn vorherige Verfahren gegen den Bewerber eingestellt wurden, könnte er versuchen, diese Tatsache im Bewerbungsverfahren deutlich zu machen und eine erneute Beurteilung seiner Eignung zu beantragen. Sollte das nicht erfolgreich sein, wäre der nächste Schritt, rechtlichen Rat einzuholen, um die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung zu prüfen.

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FAQ

Was ist BNotO?

Die Bundesnotarordnung (BNotO) ist das Gesetz, das die Tätigkeit und Bestellung von Notaren in Deutschland regelt.

Was ist BRAO?

Die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) ist das Gesetz, das die berufliche Tätigkeit von Rechtsanwälten in Deutschland regelt.

Wer ist Kläger?

Der Kläger ist der Antragsteller, ein Rechtsanwalt, der sich um eine Notarstelle beworben hat.

Wer ist Beklagte?

Die Beklagte ist die Antragsgegnerin, die die Bewerbung des Antragstellers abgelehnt hat.

Warum Eignung abgelehnt?

Die Eignung wurde abgelehnt, da Zweifel an der persönlichen Eignung des Antragstellers für das Notaramt bestanden.

Welche Vorwürfe?

Vorwürfe umfassen beleidigende und bedrohliche Äußerungen sowie verunglimpfendes Verhalten in beruflichen Angelegenheiten.

Rechtsmittel möglich?

Ja, der Antragsteller hat eine sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung eingelegt.

Was ist eine Beschwerde?

Eine Beschwerde ist ein Rechtsmittel, mit dem eine gerichtliche Entscheidung angefochten werden kann.

Wie wird Eignung geprüft?

Die persönliche Eignung wird anhand der inneren und äußeren Eigenschaften des Bewerbers geprüft, insbesondere sein Verhalten.

Was bedeutet Beurteilungsspielraum?

Der Beurteilungsspielraum ist der Entscheidungsspielraum, den die Justizverwaltung bei der Eignungsprognose hat.

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