Ticketkauf Gigsberg Rücktritt – Ihre Rechte einfach erklärt

Ticketkauf Gigsberg Rücktritt rechtlich – allein dieser Begriff reicht, um viele Ticketkäufer nervös zu machen. Wenn Sie Tickets über Gigsberg gekauft haben und später feststellen, dass diese nicht nutzbar sind, stellt sich schnell die Frage: Komme ich da wieder raus? In diesem Beitrag klären wir genau das – mit rechtlicher Einordnung, praktischen Tipps und ehrlichem Blick auf Ihre Chancen.

Vertragsverhältnis mit Gigsberg verstehen

Beim Ticketkauf über Plattformen wie Gigsberg handelt es sich oft nicht um einen klassischen Kauf beim Veranstalter, sondern um einen sogenannten „Zweitmarkt-Vertrag“. Das bedeutet: Die Plattform vermittelt zwischen Ticketverkäufern und Käufern – teilweise ohne, dass die konkreten Verkäufer identifizierbar sind.

Vermittlungsplattform vs. Verkäufer

Wichtig ist dabei zu wissen, dass Gigsberg rechtlich gesehen nicht unbedingt selbst der Verkäufer ist. Vielmehr tritt Gigsberg häufig als Vermittler auf. Dennoch entsteht ein Vertrag – entweder mit der Plattform selbst oder mit dem eigentlichen Ticketanbieter. Das beeinflusst, an wen Sie Ihre Ansprüche richten können. Die AGB von Gigsberg sehen in der Regel vor, dass die Plattform nur „Vermittler“ ist – ob diese Regelung rechtlich wirksam ist, ist aber eine andere Frage.

Sitzplatz- oder Stehplatzangabe als Pflichtinformation

Nach § 312d Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 246a § 1 Abs. 1 EGBGB sind Online-Händler verpflichtet, dem Verbraucher alle wesentlichen Merkmale der Ware klar und verständlich mitzuteilen – dazu zählt auch die Platzkategorie. Wenn also nirgendwo klar stand, dass es sich um Stehplätze handelt, kann das ein Verstoß gegen Informationspflichten sein.

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Rücktrittsrecht bei Fernabsatzverträgen

Im deutschen Recht besteht grundsätzlich ein 14-tägiges Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen (§ 355 BGB). Allerdings gibt es davon Ausnahmen – und genau da wird es kompliziert.

Ausschluss des Widerrufsrechts bei Veranstaltungen

Laut § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB ist das Widerrufsrecht ausgeschlossen bei „Verträgen zur Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen“, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht. Genau das ist bei Konzerttickets der Fall – also leider kein Widerruf möglich.

Sonderfall: Fehlende Informationen vor Vertragsschluss

Anders könnte es aussehen, wenn wesentliche Informationen vor dem Kauf fehlen. Wenn etwa die Platzkategorie (Stehplatz) nicht transparent angegeben war, könnte das den Vertrag anfechtbar machen (§ 119 BGB – Irrtum). Auch eine arglistige Täuschung (§ 123 BGB) ist denkbar, falls die Plattform bewusst irreführende Angaben gemacht hat. Das zu beweisen, ist aber in der Praxis oft schwer.

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Anfechtung wegen Irrtums oder Täuschung

Wenn Sie wirklich keine Kenntnis davon hatten, dass es sich um Stehplätze handelt, kann eine Anfechtung wegen Inhaltsirrtums nach § 119 Abs. 1 BGB in Betracht kommen. Sie müssten dann beweisen, dass Sie beim Kauf von einem falschen Umstand ausgegangen sind, der für Ihre Entscheidung wesentlich war – hier: der Irrtum über die Platzart.

Anforderungen an eine erfolgreiche Anfechtung

Damit eine Anfechtung rechtlich durchgeht, müssen Sie nachweisen, dass:

  • ein Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft (Sitzplatz statt Stehplatz) vorlag,

  • dieser Irrtum kausal für den Vertragsschluss war,

  • und Sie die Anfechtung unverzüglich erklärt haben (§ 121 BGB).

Die Frist für die Anfechtung beginnt mit der Kenntnis des Irrtums. In Ihrem Fall wäre das sehr kurz nach Vertragsschluss gewesen – Ihre Reaktion innerhalb weniger Minuten könnte diese Voraussetzung erfüllen.

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Möglichkeiten bei nicht gelieferten Tickets

Sie haben Ihre Tickets zum Zeitpunkt der Anfrage noch gar nicht erhalten. Das eröffnet eine weitere rechtliche Perspektive: den Rücktritt wegen Nichtlieferung (§ 323 BGB). Allerdings setzt dieser Rücktritt voraus, dass Sie eine angemessene Frist zur Lieferung gesetzt haben – und dass Gigsberg in Verzug geraten ist.

Rücktrittsrecht bei Lieferverzug

Falls die Tickets nicht rechtzeitig vor dem Veranstaltungstag geliefert werden und eine Fristsetzung erfolglos bleibt, kann der Rücktritt auch unabhängig vom Platztyp möglich sein. Das wäre dann ein Rücktritt wegen nicht erfüllter Leistungspflicht – allerdings wird es eng, wenn die Tickets doch am Veranstaltungstag selbst noch rechtzeitig eintreffen.

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Chancen auf Rückabwicklung realistisch einschätzen

Rein rechtlich bestehen also gewisse Angriffspunkte – Widerruf eher nicht, aber Anfechtung oder Rücktritt könnten unter bestimmten Voraussetzungen funktionieren. Die Erfolgswahrscheinlichkeit ist jedoch stark vom Einzelfall abhängig.

Was sagt die aktuelle Rechtsprechung?

Die Gerichte urteilen bei Ticketplattformen unterschiedlich. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat zwar noch nicht konkret zu Gigsberg entschieden, aber zu vergleichbaren Portalen wie Viagogo bereits angedeutet, dass bei fehlenden Informationen über wesentliche Vertragsmerkmale eine Rückabwicklung möglich sein kann (BGH, Urt. v. 07.03.2019, Az. I ZR 225/17).

Alternative: Kulanz oder Weiterverkauf

Auch wenn rechtlich alles kompliziert ist – eine Rückabwicklung scheitert oft an der Durchsetzbarkeit. Der einfachere Weg könnte daher manchmal ein Weiterverkauf oder die Nachfrage nach Kulanz bei Gigsberg sein. Je früher man sich darum kümmert, desto besser.

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Unterstützung durch Rechtsberatung

Spätestens wenn Gigsberg hart bleibt und der finanzielle Schaden groß ist, lohnt sich der Gang zum Anwalt. Ein spezialisierter Rechtsanwalt kann die konkreten AGB prüfen, Ihre Anfechtung formulieren und ggf. auch mit Gigsberg in Kontakt treten.

Rechtsschutzversicherung oder Verbraucherzentrale

Wenn Sie rechtsschutzversichert sind, übernimmt die Versicherung unter Umständen die Kosten. Alternativ bietet auch die Verbraucherzentrale Beratung bei Problemen mit Ticketvermittlern an – insbesondere bei unklaren Vertragsinhalten oder mangelnder Transparenz.

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