Leasingvertrag abtreten – das klingt erstmal ganz logisch, oder? Man braucht das Auto nicht mehr, jemand anderes will es haben, also überträgt man den Vertrag. Aber in der Realität stellt sich schnell Ernüchterung ein. Besonders, wenn der Leasinggeber – wie in Pauls Fall mit VW – einfach „nein“ sagt. Obwohl mehrere Personen bereit wären, den Vertrag zu übernehmen, blockiert das Unternehmen. Was jetzt? Gibt es einen rechtlichen Hebel? Und was bedeutet das eigentlich genau, wenn man den Leasingvertrag abtreten will?
Ausgangslage nach Vertragsschluss
Pauls Fall ist kein Einzelfall: Vertrag online abgeschlossen, Rücktrittsrecht abgelaufen – und plötzlich ändern sich die Lebensumstände. Die Idee, den Leasingvertrag abtreten zu können, scheint praktisch. Tatsächlich liegt darin aber ein Missverständnis. Denn: Ein Leasingvertrag ist eine höchstpersönliche Vereinbarung. Der Leasinggeber wählt den Vertragspartner bewusst aus – und das ist rechtlich auch so zulässig.
Kein Anspruch auf Vertragsübernahme
Nach § 535 BGB ist der Leasinggeber nicht verpflichtet, einen neuen Vertragspartner zu akzeptieren. Er kann also frei entscheiden, ob er einer Vertragsübernahme zustimmt oder nicht. In Pauls Fall lehnt VW das kategorisch ab – und das dürfen sie auch.
Das liegt unter anderem daran, dass eine Vertragsübernahme haftungsrechtlich heikel ist. Kommt es zu Schäden oder Zahlungsrückständen, bleibt der ursprüngliche Vertragspartner ggf. in der Pflicht, wenn die Übernahme nicht formal und rechtsgültig erfolgt ist. Aus Sicht der Leasingfirma ist also Vorsicht geboten.
Leasingvertrag und Identität des Vertragspartners
Der Leasinggeber prüft bei Vertragsschluss nicht nur die Bonität, sondern auch das Nutzungsprofil und unter Umständen weitere persönliche Daten. Diese Prüfung ist individuell – und nicht übertragbar. Selbst wenn der potenzielle Nachfolger wirtschaftlich geeignet erscheint, ist das keine Garantie.
Es gibt auch kein allgemeines gesetzliches Recht, einen Leasingvertrag an eine dritte Person zu übertragen. Eine solche Abtretung wäre nur mit Zustimmung aller Beteiligten (§ 398 BGB bei Forderungen, analog bei Vertragsübernahmen) möglich.
Widerrufsrecht und Online-Abschluss
Viele Verbraucher denken bei Online-Verträgen an ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Und ja – das gibt es grundsätzlich gemäß § 355 BGB. Aber: Dieses Recht muss innerhalb der Frist ausgeübt werden. In Pauls Fall liegt der Vertragsabschluss Monate zurück, also ist die Möglichkeit des Widerrufs definitiv verfallen.
Selbst die Tatsache, dass der Vertrag online und per PDF unterzeichnet wurde, spielt dabei keine Rolle. Der Vertrag ist rechtlich bindend, sobald beide Seiten zugestimmt haben – auch elektronisch. Das ist durch das Gesetz über elektronische Signaturen (SigG) und § 126a BGB geregelt.
Praktische Optionen bei Leasingproblemen
Wenn der Leasingvertrag nicht abgetreten werden kann, bleiben dem Verbraucher nur wenige realistische Wege. Einer davon ist die vorzeitige Vertragsauflösung – allerdings oft nur gegen hohe Gebühren. Die meisten Leasingverträge sehen sogenannte „Sonderkündigungskosten“ vor, die wirtschaftlich kaum sinnvoll sind.
Eine andere Möglichkeit ist die Untervermietung, also das Fahrzeug einer dritten Person zur Nutzung zu überlassen, ohne den Vertrag zu übertragen. Aber Achtung: Das ist nur mit Zustimmung des Leasinggebers erlaubt – sonst drohen Vertragsstrafen.
Leasingvertrag kündigen – wann geht das?
Eine ordentliche Kündigung ist im Leasingrecht nicht vorgesehen. Der Vertrag läuft in der Regel bis zum vereinbarten Ende. Nur bei einem „wichtigen Grund“ kann eine außerordentliche Kündigung in Betracht kommen (§ 543 BGB analog). Ein solcher Grund könnte z. B. eine massive Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse sein – aber selbst das ist juristisch schwierig durchzusetzen.
Kann man rechtlich gegen die Ablehnung vorgehen?
Kurze Antwort: Nein. Der Leasinggeber muss einer Vertragsübernahme nicht zustimmen. Die Entscheidung liegt allein bei ihm – das ist juristisch einwandfrei. Auch eine Klage auf Zustimmung hätte keine Aussicht auf Erfolg.
Die einzige Chance wäre, wenn die Ablehnung willkürlich oder diskriminierend erfolgt. Dann könnte eventuell § 242 BGB (Grundsatz von Treu und Glauben) greifen. Aber das ist eher theoretisch – in der Praxis fast nie durchsetzbar.
Leasingvertrag abtreten im Vergleich zu anderen Verträgen
Im Gegensatz zu Mietverträgen, bei denen ein Mieterwechsel mit Zustimmung des Vermieters häufiger erlaubt ist, sind Leasingverträge deutlich strenger. Auch Handyverträge oder Fitnessstudioverträge lassen oft eine Vertragsübernahme zu – bei Fahrzeugleasing ist das die Ausnahme.
Diese Unterschiede zeigen, wie stark das Vertragsrecht vom Vertragsgegenstand abhängig ist. Ein Auto ist nicht einfach ein Produkt – es ist ein Wirtschaftsgut mit hohem Wert und vielen Risiken für den Leasinggeber.
Persönliche Erfahrung und Empfehlung
Viele Betroffene fühlen sich ohnmächtig, wenn sie erfahren, dass sie aus dem Vertrag nicht rauskommen. Das ist verständlich. Aber leider ist es wichtig, schon beim Vertragsabschluss daran zu denken, was im Notfall wäre. Eine sogenannte „Übernahmeklausel“ im Vertrag könnte helfen – wird aber selten angeboten.
Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte daher genau prüfen, ob ein Leasingvertrag die richtige Lösung ist. Gerade bei unsicheren Lebensumständen – etwa in der Familienplanung, beim Jobwechsel oder bei einem Umzug – ist ein flexibleres Finanzierungsmodell oft besser.
Fazit
Leasingvertrag abtreten ist ohne ausdrückliche Zustimmung des Leasinggebers rechtlich nicht durchsetzbar. Ein gesetzlicher Anspruch existiert nicht; die Identität des Vertragspartners ist für den Leasinggeber zentral, sodass eine Übernahme verweigert werden darf (§§ 242, 398 BGB analog; kein Widerruf mehr nach § 355 BGB, außer die Frist läuft noch). Realistische Optionen bleiben meist nur eine – oft teure – vorzeitige Auflösung oder eine erlaubnispflichtige Nutzungsüberlassung an Dritte. Wer künftig flexibel bleiben will, sollte bereits beim Abschluss auf Übernahmeklauseln oder alternative Finanzierungsmodelle achten.
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Leasingvertrag abtreten erzwingen: Geht das?
Nein. Es gibt keinen Anspruch auf Zustimmung zur Vertragsübernahme. Der Leasinggeber entscheidet frei, wen er als Vertragspartner akzeptiert (§ 535 BGB, Vertragsfreiheit).
Habe ich bei Online-Abschluss noch ein Widerrufsrecht?
Nur innerhalb der gesetzlichen Frist von 14 Tagen (§ 355 BGB). Ist die Frist verstrichen oder wurde ordnungsgemäß belehrt, ist ein Widerruf ausgeschlossen.
Kann ich das Fahrzeug einfach einer anderen Person überlassen?
Nur mit Erlaubnis des Leasinggebers. Eine nicht genehmigte Gebrauchsüberlassung kann Vertragsstrafen oder sogar eine Kündigung nach sich ziehen.
Bringt mir § 242 BGB (Treu und Glauben) etwas gegen die Ablehnung?
Nur in extremen Ausnahmefällen, etwa bei willkürlicher oder diskriminierender Ablehnung. In der Praxis scheitern solche Argumente regelmäßig.
Gibt es eine Möglichkeit, die Kosten bei vorzeitiger Vertragsauflösung zu reduzieren?
Manchmal lassen sich Auflösungsentgelte verhandeln, etwa wenn das Fahrzeug unmittelbar weitervermarktet werden kann. Ein Rechtsanspruch darauf besteht nicht.
Ist eine ordentliche Kündigung überhaupt möglich?
Regelmäßig nein. Leasingverträge sind auf feste Laufzeiten ausgelegt. Nur bei wichtigem Grund kann eine außerordentliche Kündigung analog § 543 BGB in Betracht kommen, was hohe Hürden hat.
Macht die elektronische Signatur den Vertrag angreifbar?
Nein. Elektronisch geschlossene Verträge sind grundsätzlich wirksam (§ 126a BGB). Die Form schützt den Vertrag nicht vor Wirksamkeit.
Kann ich mich aus der Haftung befreien, wenn ein Nachfolger faktisch zahlt?
Nein. Ohne formale Vertragsübernahme bleibst du Vertragspartner und damit haftbar. Faktische Zahlungen Dritter ändern daran nichts.
Was ist eine Übernahmeklausel und hilft sie wirklich?
Ja, wenn sie vertraglich vereinbart ist. Eine Übernahmeklausel regelt, dass der Leasinggeber unter bestimmten Voraussetzungen einen neuen Vertragspartner akzeptiert. Sie ist aber selten und oft eng gefasst.
Wäre Finanzierung statt Leasing flexibler?
Oft ja. Beim Kredit kannst du das Fahrzeug verkaufen und den Kredit ablösen. Beim Leasing sind Rückgabe, Laufzeit und Restwert streng geregelt, was die Flexibilität deutlich einschränkt.
Kann ich mit dem Leasinggeber zumindest eine Nutzungsvereinbarung für den Dritten treffen?
Mit Zustimmung: ja, etwa als Fahrervereinbarung. Das ersetzt aber keine Vertragsübernahme und lässt deine Haftung grundsätzlich bestehen.
Lohnt sich der Gang vor Gericht?
In der Regel nicht. Ohne klare Anspruchsgrundlage auf Zustimmung zur Übernahme sind die Erfolgsaussichten minimal, die Kosten dagegen real.
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