Zu viel Rabatt Kaufvertrag – klingt erstmal wie ein Glücksfall, oder? Doch was passiert, wenn der Verkäufer plötzlich behauptet, sich verrechnet zu haben? Genau das ist einem Möbelkäufer passiert. Nach der Vertragsunterschrift und Zahlung meldete sich das Möbelhaus plötzlich mit der Bitte um Nachverhandlung. Darf der Verkäufer das? Und muss man als Käufer wirklich nochmal hinfahren und womöglich draufzahlen?
Rechte und Pflichten nach Vertragsschluss
Nach dem ersten Kaufvertrag stellt sich die rechtliche Kernfrage: Ist der abgeschlossene Vertrag überhaupt bindend, obwohl ein Rabattfehler vorlag?
Vertrag rechtlich wirksam
Ein wirksam geschlossener Kaufvertrag ist nach § 433 BGB grundsätzlich bindend. Sobald Angebot und Annahme übereinstimmen und beide Parteien unterschrieben haben, ist die Vereinbarung rechtlich gültig. Der Käufer hat den Preis akzeptiert, der Verkäufer hat geliefert – oder sich dazu verpflichtet. Das gilt auch dann, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass der Preis zu niedrig kalkuliert wurde.
Rücktritt wegen Irrtums?
Allerdings sieht das BGB auch vor, dass ein Vertrag unter bestimmten Umständen angefochten werden kann. § 119 Abs. 1 BGB erlaubt die Anfechtung, wenn sich eine Partei über den Inhalt ihrer Erklärung geirrt hat – etwa über den Preis. Der Verkäufer müsste also nachweisen, dass ihm ein sogenannter Erklärungsirrtum unterlaufen ist. Doch Achtung: Nicht jeder Rechenfehler berechtigt zur Anfechtung. Der Fehler muss wesentlich sein und darf nicht auf einfacher Fahrlässigkeit beruhen.
Anfechtung ist nicht risikofrei
Selbst wenn die Anfechtung wegen Irrtums nach § 119 BGB zulässig ist, bedeutet das nicht automatisch, dass der Vertrag aufgehoben wird, ohne Folgen. Nach § 122 BGB haftet der Anfechtende auf Vertrauensschaden. Das heißt: Der Käufer könnte Ersatz für seine Aufwendungen verlangen, zum Beispiel Fahrtkosten oder entgangene Zeit – natürlich nur, wenn er nicht wusste oder hätte wissen müssen, dass ein Irrtum vorlag.
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Und nun zur Frage, die vielen Betroffenen auf der Zunge liegt: Muss ich überhaupt nochmal hin?
Keine Pflicht zur Rückkehr
Rein rechtlich betrachtet besteht keine Verpflichtung, einem Gesprächsangebot des Verkäufers zu folgen – vor allem dann nicht, wenn man bereits bezahlt hat und der Vertrag vollständig geschlossen wurde. Es handelt sich also nicht um eine rechtliche Pflicht, sondern eher um ein Entgegenkommen.
Verhandlungsbereitschaft abwägen
Ob man sich auf ein weiteres Gespräch einlässt, hängt stark von der eigenen Haltung ab. Wer das Möbelhaus als langfristigen Partner sieht oder sich aus Kulanz auf ein Gespräch einlassen will, kann das tun. Wer aber findet, dass der Vertrag gilt und die Sache abgeschlossen ist, kann das höflich, aber bestimmt zurückweisen.
Manchmal genügt ein einfacher Satz wie: „Vielen Dank für Ihren Anruf, aber aus meiner Sicht ist der Kaufvertrag vollständig erfüllt.“ Damit signalisiert man Klarheit – ohne unhöflich zu sein.
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Doch was, wenn das Möbelhaus plötzlich androht, vom Vertrag zurückzutreten?
Vertragsrücktritt ist nur eingeschränkt möglich
Ein Rücktritt vom Vertrag ist nach § 323 BGB grundsätzlich nur möglich, wenn eine Vertragspartei ihre Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbringt. Das ist hier nicht der Fall – der Käufer hat gezahlt, der Verkäufer hat den Preis selbst festgelegt. Damit liegt kein Rücktrittsgrund vor.
Verweigerung der Lieferung?
In Einzelfällen versuchen Unternehmen, die Lieferung zu verweigern, um auf diesem Weg Druck aufzubauen. Das kann als Verletzung der Leistungspflicht nach § 280 BGB gewertet werden – was dem Käufer Schadensersatzansprüche eröffnen würde. Eine bewusste Nichterfüllung kann außerdem einen Verstoß gegen § 241 Abs. 2 BGB (Treu und Glauben) darstellen.
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Kulanz oder Klarheit?
Manche Käufer fühlen sich verpflichtet, aus Fairnessgründen auf das Möbelhaus zuzugehen – vor allem, wenn es sich um einen klar erkennbaren Fehler handelt. Doch auch hier gilt: Das Risiko für Preisfehler liegt beim Verkäufer, besonders in einem professionellen Umfeld. Wer also trotzdem großzügig sein möchte, sollte dabei im Blick behalten, dass das eigene Entgegenkommen freiwillig ist – nicht rechtlich geboten.
Verhältnis zum Möbelhaus
Wer auch in Zukunft dort einkaufen will oder bereits Sonderkonditionen für Folgekäufe vereinbart hat, kann überlegen, ob eine gütliche Einigung sinnvoll erscheint. Hier ist das gute alte Bauchgefühl oft der beste Berater. Aber niemand sollte das Gefühl haben, über den Tisch gezogen zu werden.
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Gerichte haben sich mit ähnlichen Fällen bereits mehrfach beschäftigt.
BGH-Urteil zu Preisirrtümern
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil (Az. VIII ZR 32/11) entschieden, dass bei einem eindeutigen Preisirrtum ein Rücktritt vom Vertrag durch Anfechtung möglich sein kann – allerdings nur dann, wenn der Käufer diesen Irrtum erkennen konnte oder musste. Bei außergewöhnlich günstigen Angeboten ist also Vorsicht geboten.
Keine generelle Pflicht zur Nachbesserung
In einem anderen Fall (LG Hamburg, Az. 315 O 310/06) wurde klargestellt, dass ein Kaufvertrag auch bei offensichtlichem Rabattvorteil nicht automatisch als nichtig gilt. Vielmehr komme es auf die Umstände des Einzelfalls an – insbesondere darauf, ob eine bewusste Täuschung vorlag oder nicht.
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Bei einem gültigen Kaufvertrag, der schriftlich abgeschlossen und vollständig bezahlt wurde, besteht grundsätzlich kein Zwang zur Nachverhandlung – auch nicht bei einem „zu viel Rabatt Kaufvertrag“. Der Händler kann sich nicht einfach darauf berufen, sich verrechnet zu haben, und vom Kunden erwarten, dass dieser freiwillig auf Teile seines Vorteils verzichtet. Zwar kann er den Vertrag eventuell wegen Irrtums anfechten, doch trägt er dann auch das volle Risiko und muss gegebenenfalls für Schäden aufkommen. Für Käufer bedeutet das: Ruhe bewahren, Rechte kennen und sich nicht unter Druck setzen lassen. Wer den „zu viel Rabatt Kaufvertrag“ guten Gewissens abgeschlossen hat, darf sich auch weiterhin darüber freuen – ganz ohne schlechtes Gewissen.
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Muss ich zu einem Gespräch erscheinen, wenn der Verkäufer mich darum bittet?
Nein, eine rechtliche Pflicht zur erneuten Vorsprache besteht nicht. Der „zu viel Rabatt Kaufvertrag“ bleibt wirksam, solange keine wirksame Anfechtung erklärt wurde.
Kann der Verkäufer den Vertrag wegen Irrtums anfechten?
Das ist nur unter engen Voraussetzungen möglich – etwa bei einem relevanten Erklärungsirrtum nach § 119 BGB. Der Verkäufer müsste beweisen, dass er sich erheblich verschätzt hat.
Was passiert, wenn der Verkäufer nicht liefern will?
Dann könnte dies eine Pflichtverletzung nach § 280 BGB darstellen. Der Käufer hätte unter Umständen Anspruch auf Schadensersatz oder sogar auf Erfüllung des Vertrags.
Darf der Verkäufer einfach den Preis nachträglich erhöhen?
Nein, eine einseitige Preisanpassung ist nach Vertragsschluss unzulässig. Der „zu viel Rabatt Kaufvertrag“ ist verbindlich, solange keine einvernehmliche Änderung erfolgt.
Sollte ich aus Kulanz dennoch neu verhandeln?
Das bleibt eine persönliche Entscheidung. Wer auf langfristige Kundenbeziehung oder Fairness setzt, kann sich freiwillig auf ein Gespräch einlassen – rechtlich notwendig ist das aber nicht.
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