Verkäufer liefert Ware nicht – und das mit der Begründung, die Ware sei beschädigt, entsorgt oder untergegangen? Genau dieser Fall sorgt für Unsicherheit bei vielen Käufern, die in privaten Transaktionen aktiv sind. Doch was bedeutet das rechtlich – und kann man trotzdem Schadensersatz verlangen?
Kaufvertrag und rechtliche Pflichten
Wenn ein Verkäufer eine Ware verkauft und das Geld dafür bereits erhalten hat, dann entsteht automatisch ein Kaufvertrag gemäß § 433 Abs. 1 BGB. Darin ist geregelt, dass der Verkäufer verpflichtet ist, dem Käufer die Kaufsache zu übergeben und ihm das Eigentum daran zu verschaffen. Im Gegenzug muss der Käufer zahlen – was in dem hier beschriebenen Fall bereits geschehen ist.
Übergabeverpflichtung bei privatem Verkauf
Bei einem privaten Verkauf, also zwischen zwei Privatpersonen, gilt grundsätzlich der sogenannte Gefahrübergang nach § 446 BGB. Das bedeutet: Sobald die Ware übergeben wurde, trägt der Käufer das Risiko. Problematisch wird es jedoch, wenn die Ware noch gar nicht versendet wurde und der Verkäufer plötzlich erklärt, sie sei nicht mehr verfügbar.
Kein Haftungsausschluss bei Selbstverschulden
Die spannende Frage lautet: Was ist, wenn der Verkäufer selbst erklärt, die Ware sei defekt, versehentlich entsorgt oder schlicht nicht mehr auffindbar? In solchen Fällen ist ein Haftungsausschluss nicht ohne Weiteres möglich. Denn § 280 Abs. 1 BGB besagt, dass bei Verletzung einer Pflicht aus dem Schuldverhältnis – wie hier die Lieferpflicht – Schadensersatz verlangt werden kann. Das gilt insbesondere dann, wenn der Verkäufer die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Und das wäre hier der Fall.
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Manche Verkäufer versuchen sich mit dem Argument „Untergang der Ware“ aus der Affäre zu ziehen. Doch das funktioniert nur in sehr speziellen Fällen – nämlich dann, wenn die Gefahr bereits auf den Käufer übergegangen ist.
Versandrisiko und § 447 BGB
Laut § 447 BGB trägt der Käufer bei einem Versendungskauf das Risiko, wenn der Verkäufer die Ware einem Transportdienstleister übergibt. In solchen Fällen wäre der Untergang der Ware auf dem Versandweg kein Verschulden des Verkäufers. Aber Vorsicht: Das gilt nur bei Unternehmern – nicht bei reinen Privatverkäufen ohne Transportnachweis. Und schon gar nicht, wenn die Ware nie versendet wurde.
Wann der Verkäufer trotzdem haftet
In dem geschilderten Fall behauptet der Verkäufer lediglich, die Ware sei entsorgt worden. Das ist keine höhere Gewalt, sondern ein klarer Verstoß gegen seine Pflichten. Selbst ein „versehentliches Entsorgen“ entbindet ihn nicht von der Verantwortung – denn auch Fahrlässigkeit führt nach § 276 BGB zur Haftung.
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Wenn der Verkäufer nicht liefert, stellt sich die nächste Frage: Was tun?
Zunächst Mahnung oder Fristsetzung
Bevor man Schadensersatz verlangen kann, sollte der Käufer dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nachlieferung setzen (§ 281 Abs. 1 BGB). Erst wenn diese Frist fruchtlos verstreicht, entsteht der Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung.
Anzeige wegen Betrugs – realistisch?
Manche Betroffene denken auch über eine Strafanzeige wegen Betrug (§ 263 StGB) nach. Hier muss jedoch ein nachweisbarer Vorsatz vorliegen. Der Verkäufer müsste also schon beim Verkauf geplant haben, nicht zu liefern. Allein die Entsorgungsbehauptung reicht dafür oft nicht aus. Dennoch kann ein solches Verhalten als Indiz gewertet werden, wenn andere Beweismittel (z. B. Chatverläufe, Zahlungsnachweise) hinzukommen.
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Zunächst lohnt sich der Versuch, den Verkäufer noch einmal zur Erfüllung aufzufordern – am besten schriftlich und mit Fristsetzung. Parallel kann man den zivilrechtlichen Weg über das Amtsgericht gehen. Für Beträge unter 5.000 € bietet sich das vereinfachte Verfahren an.
Wenn der Verkäufer weiterhin blockiert oder unkooperativ bleibt, kann auch die Einschaltung eines Rechtsanwalts sinnvoll sein. Die Kosten dafür müssen unter Umständen sogar vom Verkäufer getragen werden, wenn er sich tatsächlich in Verzug befindet (§ 286 BGB).
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Verkäufer liefert Ware nicht – und behauptet anschließend, sie sei versehentlich entsorgt oder defekt? In solchen Fällen reicht diese Ausrede in der Regel nicht aus, um sich der Verantwortung zu entziehen. Denn solange die Kaufsache nicht übergeben oder ordnungsgemäß versendet wurde, trägt der Verkäufer das Risiko des Verlusts. Selbst ein „versehentlicher Untergang“ führt nicht zum Wegfall der Leistungspflicht, sondern kann vielmehr einen Schadensersatzanspruch nach sich ziehen. Wer also von einem privaten Verkäufer hingehalten oder ignoriert wird, sollte nicht zögern, rechtlich aktiv zu werden. Der Verweis auf § 280 BGB sowie § 281 BGB bietet eine rechtliche Grundlage, um den Anspruch durchzusetzen – auch wenn der Verkäufer behauptet, es sei „nichts mehr da“.
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Was bedeutet es rechtlich, wenn ein Verkäufer die Ware entsorgt hat?
Wenn der Verkäufer die Ware vor Versand entsorgt hat, verletzt er seine Pflicht aus dem Kaufvertrag. Laut § 280 BGB haftet er in diesem Fall grundsätzlich auf Schadensersatz. Dass er die Ware „nicht mehr liefern kann“, befreit ihn nicht automatisch von seinen vertraglichen Pflichten.
Gilt „Untergang der Ware“ auch bei privaten Verkäufen?
Nicht unbedingt. Der Begriff „Untergang der Ware“ entfaltet nur Wirkung, wenn die Gefahr bereits auf den Käufer übergegangen ist – etwa beim Versand gemäß § 447 BGB. Doch bei privaten Verkäufen ohne Versandnachweis greift diese Regel meist nicht. Das bedeutet: Der Verkäufer bleibt haftbar, wenn die Ware noch bei ihm war.
Was kann ich tun, wenn der Verkäufer nicht mehr antwortet?
Verkäufer liefert Ware nicht und blockiert die Kommunikation? Dann sollte eine Frist zur Lieferung schriftlich gesetzt werden. Bleibt diese unbeachtet, kann Schadensersatz verlangt werden. Zusätzlich ist es ratsam, Beweise wie Nachrichtenverläufe und Zahlungsnachweise zu sichern.
Muss ich dem Verkäufer erst eine Frist setzen?
Ja, in der Regel schon. § 281 Abs. 1 BGB schreibt vor, dass vor Geltendmachung von Schadensersatz eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt werden muss. Erst wenn diese Frist erfolglos abläuft, darf man den Ersatz fordern.
Lohnt sich eine Strafanzeige wegen Betrugs?
Eine Strafanzeige kann sinnvoll sein, wenn der Verdacht besteht, dass der Verkäufer von Anfang an betrügerische Absichten hatte. Verkäufer liefert Ware nicht und bringt fadenscheinige Ausreden? Das kann als Indiz gewertet werden – aber der Vorsatz muss nachgewiesen werden. In zivilrechtlicher Hinsicht ist die Durchsetzung von Schadensersatz oft erfolgversprechender.
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