kaputte Ware Kleinanzeigen: Was jetzt rechtlich möglich ist

kaputte Ware Kleinanzeigen – so fängt der Ärger an. Eine Käuferin erhält Schuhe, die „wie neu“ beschrieben waren – aber schon beim Anfassen zerbröseln die Sohlen. Klingt absurd? Ist aber Realität. Ich zeige dir in diesem Beitrag, welche Rechte du in solchen Fällen wirklich hast und wann sich der Aufwand lohnt.

Rechtliche Grundlagen bei Privatverkauf

Kleinanzeigenkäufe wirken oft harmlos. Aber was passiert, wenn kaputte Ware über Kleinanzeigen verkauft wird und sich der Verkäufer auf „Privatverkauf, keine Gewährleistung“ beruft? Genau da wird es interessant. Denn selbst bei einem Ausschluss der Sachmängelhaftung gilt § 444 BGB. Das bedeutet: Wenn der Verkäufer Eigenschaften zugesichert hat – wie in diesem Fall „wie neu“ – und sich das als falsch herausstellt, kann die Gewährleistung nicht einfach ausgeschlossen werden.

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Bedeutung der Beschreibung „wie neu“

Die Formulierung „wie neu“ klingt erstmal nach Werbung. Aber rechtlich ist das mehr als nur ein hübscher Zusatz. Nach ständiger Rechtsprechung (z. B. LG Oldenburg, Az.: 16 O 790/19) bedeutet „wie neu“, dass das Produkt keine Gebrauchsspuren haben darf und einem Neuprodukt nahekommen muss. Zerfallende Sohlen passen definitiv nicht in diese Kategorie.

Irreführende Beschreibung als Mangel

Wenn Schuhe mit zerbröselnden Sohlen als „wie neu“ verkauft werden, liegt ein Sachmangel gemäß § 434 BGB vor. Auch wenn „keine Garantie“ angegeben wurde, greift dieser Paragraph, da die tatsächliche Beschaffenheit nicht der Beschreibung entspricht. Es ist also ein rechtlich relevanter Mangel – kein bloßer Schönheitsfehler.

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Mögliche zivilrechtliche Schritte

Viele fragen sich: Lohnt sich der Aufwand überhaupt, wenn es um unter 50 Euro geht? Die ehrliche Antwort: Kommt drauf an. Aber klar ist – zivilrechtlich kann man Schadensersatz oder Rückabwicklung verlangen.

Rückabwicklung nach § 437 BGB

Wenn ein Sachmangel vorliegt, kann die Käuferin den Rücktritt vom Kauf erklären (§ 437 Nr. 2 BGB) und das Geld zurückverlangen. In der Praxis bedeutet das: Schuhe zurück, Geld zurück. Dafür ist aber eine Fristsetzung erforderlich – per Mail oder schriftlich. Wichtig ist, dass der Verkäufer erstmal Gelegenheit bekommt, die Sache zu klären.

Beweispflicht und Erfolgsaussicht

Je kleiner der Betrag, desto größer die Zweifel, ob sich ein gerichtliches Vorgehen lohnt. Dazu kommt: Die Käuferin trägt die Beweislast. Sie muss nachweisen, dass die Schuhe beim Empfang defekt waren. Fotos beim Auspacken, Zeugenaussagen oder Nachrichtenverläufe helfen dabei. Fehlt dieser Beleg, kann die Sache schnell kippen.

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Strafrechtlich vorgehen – sinnvoll?

Es klingt verlockend: Anzeige wegen Betrugs (§ 263 StGB) stellen und die Polizei ermittelt. Aber Vorsicht: Betrug setzt nachweisbare Täuschungsabsicht voraus. Wer behauptet, die Schuhe seien gut gewesen, ist noch kein Krimineller.

Anzeige erstatten oder lieber lassen?

Rein rechtlich ist eine Anzeige natürlich möglich. Ob sie Erfolg bringt, ist eine andere Sache. Die Staatsanwaltschaft wird bei Bagatellbeträgen und unklarer Beweislage in der Regel das Verfahren einstellen (§ 170 Abs. 2 StPO). Deshalb raten viele Juristen: Bei kleinen Beträgen lieber auf zivilrechtlichem Weg bleiben oder es als „Lehrgeld“ abhaken.

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Was wirklich hilft – realistische Optionen

Gerade bei Kleinanzeigen muss man oft abwägen: Energie, Nerven und Zeit gegen 40 oder 50 Euro. Wenn man Beweise hat, kann sich ein höflich formulierter Rückabwicklungsversuch lohnen. Wer einfach nur Dampf ablassen will, erreicht damit allerdings meist wenig.

Direkte Kommunikation mit dem Verkäufer

Der beste erste Schritt: Den Verkäufer konfrontieren, aber sachlich bleiben. Kein Betrugsvorwurf, sondern konkrete Beschreibung des Mangels mit Belegen. Ein Vorschlag zur Rückabwicklung (z. B. Rücksendung gegen Erstattung) erhöht die Erfolgschancen. Kommt keine Antwort oder wird blockiert, kann man sich überlegen, den Rechtsweg zu gehen – muss aber mit Aufwand und Kosten rechnen.

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Fazit

kaputte Ware Kleinanzeigen – das klingt wie ein kleiner Ärger, kann aber schnell zur großen Frustration werden. Auch wenn es sich oft nur um Beträge unter 50 Euro handelt, fühlt sich der Betrug – oder sagen wir rechtlich korrekt: die Irreführung – für Betroffene unfair und verletzend an. Doch das deutsche Kaufrecht bietet trotz Privatverkauf gewisse Schutzmechanismen. Wer sich auf eine falsche Beschreibung wie „wie neu“ beruft, verliert im Zweifel den Schutz durch den Gewährleistungsausschluss. Trotzdem gilt: Ohne gute Beweise (z. B. Fotos, Nachrichten) ist es schwer, rechtlich durchzukommen. Daher lohnt es sich, im Vorfeld kritisch zu prüfen, gut zu dokumentieren – und nicht immer gleich das Schlimmste zu unterstellen. In vielen Fällen führt ein ruhiger, sachlicher Austausch weiter als eine Strafanzeige. Am Ende ist jeder Fall individuell, aber eines ist sicher: kaputte Ware Kleinanzeigen kann auch rechtlich relevant werden – wenn man weiß, wie man vorgeht.

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FAQ

Kann ich bei kaputter Ware über Kleinanzeigen mein Geld zurückverlangen?

Ja, wenn die Ware – wie im Beispiel – als „wie neu“ beschrieben wurde und das offensichtlich nicht stimmt, kann eine Rückabwicklung nach § 437 BGB möglich sein. Der Zusatz „Privatverkauf, keine Garantie“ schützt den Verkäufer nicht automatisch, wenn er falsche Angaben gemacht hat.

Gilt die Gewährleistung auch bei Privatverkäufen?

Normalerweise nein, wenn sie ausdrücklich ausgeschlossen wurde. Aber bei einer irreführenden Beschreibung, z. B. „wie neu“, greift § 444 BGB: Dann ist der Haftungsausschluss unwirksam, weil eine Beschaffenheit zugesichert wurde, die nicht der Realität entspricht.

Kann ich die Verkäuferin wegen Betrugs anzeigen?

Das ist möglich, aber schwer durchsetzbar. Für eine Verurteilung wegen Betrugs (§ 263 StGB) muss eine Täuschungsabsicht nachgewiesen werden. Wenn die Verkäuferin behauptet, sie habe die Schuhe in gutem Zustand versendet, wird die Staatsanwaltschaft das Verfahren bei so geringen Beträgen meist einstellen.

Muss ich die kaputte Ware zurückschicken?

Ja, wenn du eine Rückabwicklung möchtest, musst du die kaputte Ware in der Regel zurückgeben. Du kannst anbieten, sie auf eigene Kosten zurückzuschicken, um so den Kaufpreis zurückzubekommen. Aber vorher solltest du den Verkäufer kontaktieren und eine Frist setzen.

Lohnt sich der Aufwand bei 40 oder 50 Euro überhaupt?

Das hängt von deiner persönlichen Schmerzgrenze ab. Rechtlich ist es möglich, zivilrechtlich vorzugehen. Aber Zeit, Nerven und Beweissicherung stehen manchmal in keinem Verhältnis zum Streitwert. Viele entscheiden sich deshalb, es als Lehrgeld zu verbuchen – vor allem wenn es bei kaputte Ware Kleinanzeigen nicht um viel Geld geht.

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