Onlinekauf Elektrogerät defekt – genau das ist passiert, obwohl alles zunächst gut aussah. Die Bestellung kam pünktlich, doch das Gerät versagt beim Einschalten. Genau das hat sich jemand gefragt, der einen Fall im Forum geschildert hat. Ich habe mir das genauer angesehen und zeige Ihnen, wie Sie mit so einer Situation rechtlich und praktisch klarkommen können.
Keine Funktion – was das juristisch bedeutet
Wenn ein Elektrogerät geliefert wird und nicht funktioniert, spricht man rechtlich von einem Sachmangel. Laut § 434 Abs. 1 BGB liegt ein solcher Mangel vor, wenn die Kaufsache nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat oder sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet. Das trifft auf Geräte zu, die ihren Zweck – etwa Waschen, Kühlen oder Heizen – gar nicht erfüllen.
In dem beschriebenen Fall wurde der Verkäufer zunächst per E-Mail über den Mangel informiert. Als keine Reaktion kam, folgte ein Einwurfeinschreiben mit einer 14-tägigen Frist. Diese Vorgehensweise ist korrekt und wichtig, um die Nacherfüllung rechtssicher anzufordern (§ 439 BGB). Reagiert der Verkäufer nicht fristgerecht, entsteht ein Rücktrittsrecht nach § 323 Abs. 1 BGB.
Haftung Frachtführer Versendungskauf: Mehl statt MacBook? 👆Rücktritt nach Fristablauf berechtigt?
Die Frage, ob der Rücktritt vom Vertrag rechtmäßig ist, hängt von mehreren Voraussetzungen ab. Entscheidend ist hier der Ablauf der gesetzten Frist zur Nacherfüllung. Diese muss angemessen sein, was bei 14 Tagen regelmäßig der Fall ist. Wenn der Verkäufer innerhalb dieser Frist nicht reagiert oder keine Ersatzlieferung anbietet, darf der Käufer zurücktreten.
Wichtig ist, dass der Käufer den Zugang des Fristsetzungsschreibens nachweisen kann. Ein Einwurfeinschreiben erfüllt diese Anforderung meist. Ein solcher Rücktritt ist also nicht nur moralisch nachvollziehbar, sondern auch rechtlich abgesichert.
Kaufvertrag Festival Tickets privat: Gültig trotz Bedingung? 👆Muss das defekte Gerät sofort zurück?
Hier wird es etwas komplizierter. Nach § 439 Abs. 5 BGB trägt der Verkäufer die Kosten der Rücksendung – bei sperrigen Gütern gilt zusätzlich § 475 Abs. 5 BGB: Der Verkäufer muss solche Waren beim Verbraucher abholen. Es wäre also nicht nötig, dass der Käufer das Gerät unaufgefordert zurücksendet.
Tatsächlich ist es sogar riskant, ein defektes Gerät eigenmächtig zurückzuschicken, ohne mit dem Verkäufer eine Abholung zu klären. Geht es dabei verloren oder wird beschädigt, kann das zu Beweisproblemen führen. Der sicherste Weg ist: Rücknahme durch den Verkäufer einfordern, am besten dokumentiert.
Laptop bestellt nicht geliefert? Ihre Rechte jetzt 👆Verpackungspflicht bei defektem Großgerät
Viele Verbraucher fragen sich, ob sie ein defektes Gerät sicher verpacken müssen – besonders, wenn die Originalverpackung nicht mehr brauchbar ist. Im vorliegenden Fall wurden die Plastikbänder zur Inbetriebnahme durchtrennt, sodass der Karton nicht mehr stabil ist. Die Rechtsprechung ist hier pragmatisch: Der Käufer muss eine zumutbare Verpackung ermöglichen, aber keine professionelle Lösung liefern.
Wer etwa Frischhaltefolie, Klebeband oder Kartonreste nutzt, um die Ware stabil zu sichern, hat in der Regel seine Pflicht erfüllt. Wichtig ist nur, dass der Verkäufer nicht nachträglich einen Verpackungsschaden als „unsachgemäße Behandlung“ auslegen kann. Fotos vom verpackten Zustand helfen als Beweis im Streitfall.
Reklamation nach Defekt Gutschein akzeptieren? 👆Was tun bei weiterem Schweigen des Verkäufers?
Wenn nach Rücktrittserklärung immer noch nichts passiert, kann der Käufer den Kaufpreis zurückverlangen und gegebenenfalls rechtliche Schritte einleiten. Hier kommt unter anderem § 346 BGB zur Anwendung, der die Rückabwicklung regelt. In letzter Instanz ist auch eine Klage auf Rückzahlung möglich, eventuell sogar mit Schadensersatz (§ 280 BGB), wenn durch das defekte Gerät Folgeschäden entstanden sind.
Ein kleiner Tipp zum Schluss: Auch Verbraucherzentralen können bei solchen Fällen helfen und eine rechtlich fundierte Einschätzung liefern – oft schneller als gedacht.