Falsch gelieferte Ware kann für Verbraucher zur Geduldsprobe werden, vor allem wenn der Verkäufer auf Reklamationen einfach nicht reagiert. Genau das schildert ein Käufer, der eine kleine Gummimatte bestellt, aber stattdessen eine schwere Rolle mit zehnfachem Umfang erhielt. Und jetzt? Abwarten? Zurückschicken? Widerrufen?
Falsch gelieferte Ware zurücksenden
Wenn die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht, liegt rechtlich gesehen eine sogenannte Schlechtleistung (§ 434 BGB) vor. In solchen Fällen haben Verbraucher das Recht, auf die richtige Lieferung zu bestehen oder aber vom Kauf zurückzutreten – je nachdem, wie gravierend der Mangel ist. Doch in der Praxis beginnt das Problem oft damit, dass der Verkäufer auf E-Mails oder Rücksendewünsche gar nicht reagiert.
Widerrufsrecht bei Onlinekauf
Beim Onlinekauf besteht grundsätzlich ein 14-tägiges Widerrufsrecht (§ 355 BGB). Das bedeutet, Käufer können den Vertrag ohne Angabe von Gründen widerrufen – wichtig ist nur, dass der Widerruf fristgerecht erklärt wird. In dem geschilderten Fall wurde die falsche Ware zwar geliefert, aber die Widerrufsfrist läuft dennoch normal weiter. Daher empfiehlt es sich, sicherheitshalber schnellstmöglich per E-Mail und zusätzlich postalisch zu widerrufen – und zwar so, dass der Zugang im Streitfall auch nachgewiesen werden kann, etwa per Einwurf-Einschreiben.
Rückversand bei Sperrgut
Die falsch gelieferte Ware wiegt über 30 Kilo, wäre also als Sperrgut einzustufen. Und jetzt wird’s knifflig: Wer trägt die Rücksendekosten bei Widerruf? Laut Gesetz (§ 357 Abs. 6 BGB) trägt grundsätzlich der Käufer die Rücksendekosten, wenn der Händler ihn darüber im Vorfeld korrekt informiert hat. ABER: Wenn eine falsche Ware geliefert wurde, gilt das nicht. Denn dann handelt es sich nicht mehr um einen normalen Widerruf, sondern um eine Pflichtverletzung des Verkäufers. In dem Fall muss der Verkäufer die Kosten der Rücksendung übernehmen (§ 439 Abs. 2 BGB).
Anbieter verweigert Rücksendung: Rechte verstehen 👆Verkäufer reagiert nicht – was tun?
Wenn der Verkäufer tagelang auf keine Nachricht reagiert, sollte man nicht einfach tatenlos warten. Aber wie geht man vor, wenn keine Rückmeldung kommt?
Nachweisbarer Kontakt ist entscheidend
In der Praxis kommt es oft vor, dass E-Mails im Spamfilter verschwinden oder schlicht ignoriert werden. Deshalb: E-Mail unbedingt nochmal senden und eine Frist zur Rückmeldung setzen, z. B. sieben Werktage. Wichtig ist, dass man beweisen kann, dass der Verkäufer informiert wurde – also lieber zusätzlich per Einschreiben schicken.
Keine Rücksendung ohne Absprache?
Ein häufiges Missverständnis: Verbraucher glauben, sie müssten die Ware sofort zurückschicken. Doch Achtung: Eine Rücksendung ohne vorherige Einigung kann problematisch sein, insbesondere wenn unklar ist, ob der Verkäufer den Eingang anerkennt oder die Rücknahme verweigert. Deshalb: Erst schriftlich widerrufen, Rücksendung anbieten und um Etikett oder Anweisung bitten.
Auto stehen geblieben? So handeln Sie sicher! 👆Gesetzliche Grundlagen und Tipps
Wer sich auf sein Recht berufen will, sollte nicht nur Paragraphen kennen, sondern auch wissen, wie sie im Alltag wirken.
Relevante Paragraphen einfach erklärt
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§ 434 BGB – regelt, wann eine Ware als mangelhaft gilt.
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§ 439 BGB – verpflichtet den Verkäufer zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung sowie zur Kostentragung.
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§ 355 BGB – beschreibt das Widerrufsrecht im Fernabsatz.
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§ 357 Abs. 6 BGB – regelt die Rücksendekosten bei Widerruf.
Im vorliegenden Fall liegt eindeutig eine Schlechtlieferung vor, da nicht die bestellte Menge geliefert wurde. Damit greift der gesetzliche Mängelanspruch – und zwar unabhängig vom Widerruf.
Ein Erfahrungswert aus der Community
Einige Nutzer berichten, dass sie nach schriftlichem Fristsetzen schließlich doch eine Antwort erhielten – teilweise mit Rücksendeetikett. Andere wiederum mussten den Weg über Verbraucherschutzstellen oder sogar das gerichtliche Mahnverfahren gehen. Es zeigt sich: Freundlich bleiben, aber klar und nachdrücklich auftreten – das ist oft der beste Weg.
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Falsch gelieferte Ware – und dann keine Antwort vom Verkäufer? Das muss niemand hinnehmen. Wichtig ist, rechtzeitig und nachweisbar zu handeln. Ob durch Widerruf, Rücktritt oder Nacherfüllung: Das Gesetz schützt Käufer. Und wer seine Rechte kennt, bleibt nicht auf Kosten und Ärger sitzen. Wenn gar nichts hilft, kann der Weg zur Schlichtungsstelle oder zum Anwalt notwendig werden – aber so weit muss es nicht kommen, wenn man früh genug reagiert.
Was tun bei Autopanne? Das sollten Sie wissen. 👆FAQ
Was tun bei falsch gelieferter Ware?
Wenn die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht, liegt ein Sachmangel nach § 434 BGB vor. In diesem Fall können Sie entweder eine korrekte Lieferung verlangen oder vom Kaufvertrag zurücktreten. Wichtig ist: Die Ware sollte zunächst nicht ungefragt zurückgeschickt werden, sondern der Verkäufer sollte mit Fristsetzung zur Stellungnahme aufgefordert werden.
Kann ich in diesem Fall vom Widerrufsrecht Gebrauch machen?
Ja, auch bei falsch gelieferter Ware können Sie das gesetzliche Widerrufsrecht nach § 355 BGB in Anspruch nehmen – vorausgesetzt, die Frist von 14 Tagen wurde noch nicht überschritten. Der Widerruf muss eindeutig erklärt und nachweisbar zugestellt werden, etwa per E-Mail und zusätzlich per Einschreiben.
Wer trägt die Rücksendekosten bei falsch gelieferter Ware?
Bei einer Falschlieferung haftet der Verkäufer für die Rücksendekosten gemäß § 439 Abs. 2 BGB. Denn es handelt sich nicht um einen gewöhnlichen Widerruf, sondern um eine Pflichtverletzung durch den Verkäufer. Eine vorherige Information über Rücksendekosten entfällt hier – der Verkäufer muss zahlen.
Was, wenn der Verkäufer nicht auf meine E-Mail reagiert?
Zunächst sollte geprüft werden, ob die E-Mail möglicherweise im Spamordner gelandet ist. Danach empfiehlt sich, erneut schriftlich Kontakt aufzunehmen – idealerweise mit Fristsetzung von etwa sieben Werktagen. Wichtig: Die Kommunikation sollte nachvollziehbar dokumentiert werden, z. B. durch Einschreiben mit Rückschein.
Muss ich die Ware sofort zurücksenden?
Nein. Eine sofortige Rücksendung ohne Absprache mit dem Verkäufer kann problematisch sein. Es ist besser, zuerst den Widerruf oder die Mängelanzeige zu erklären und um Rücksendeanweisungen zu bitten. So vermeiden Sie unnötige Kosten oder spätere Streitigkeiten über den Wareneingang.
Was, wenn der Verkäufer auch nach Fristsetzung nicht reagiert?
Wenn der Verkäufer auch nach einer gesetzten Frist nicht reagiert, können Sie den nächsten Schritt einleiten: entweder durch Einschaltung einer Verbraucherzentrale, Einleitung eines gerichtlichen Mahnverfahrens oder – im Extremfall – durch Klage. Oft reicht jedoch bereits ein rechtssicherer Hinweis auf Ihre gesetzlichen Ansprüche, um eine Reaktion zu erhalten.
I ZR 133/23 Pauschalvertrag für Tanzschulen 👆