Anbieter verweigert Rücksendung – und du stehst plötzlich ohne deine bestellte Ware da. Genau das ist passiert: Statt einem Pavillon-Gestänge kam eine Sonnenliege. Aber darf der Händler die Ersatzlieferung wirklich verweigern, solange du das falsche Produkt nicht zurückschickst?
Anbieter verweigert Rücksendung – was jetzt?
Wenn der Händler die Ersatzlieferung an Bedingungen knüpft, fühlt sich das oft unfair an. Gerade bei einer falschen Lieferung stellt sich schnell die Frage: Wer ist hier eigentlich im Recht?
Falsche Lieferung und gesetzliche Grundlage
Wenn du ein Produkt bestellst und etwas anderes bekommst, liegt ein sogenannter Sachmangel vor – geregelt in § 434 BGB. Wichtig ist: Du hast das Recht auf Nacherfüllung, also auf die korrekte Ware. Der Händler hat seinerseits aber auch das Recht, die mangelhafte Sache zurückzufordern – und zwar bevor er neu liefert. So steht es in § 439 Abs. 4 BGB. Das bedeutet: Du bekommst die Ersatzlieferung grundsätzlich nur dann, wenn du dem Händler die Möglichkeit gibst, das falsche Produkt zurückzunehmen.
Warum der Händler auf Rückgabe bestehen darf
Viele Händler verlangen bei Falschlieferungen zuerst die Rücksendung der fehlerhaften Ware. Das ist rechtlich abgesichert und dient dazu, Missbrauch zu vermeiden – also dass Kund:innen beide Produkte behalten. Entscheidend ist aber: Die Rücksendung muss für dich kostenlos sein (§ 439 Abs. 2 BGB). Das heißt, der Händler muss entweder ein Retourenlabel zur Verfügung stellen oder dir die Portokosten erstatten.
Was tun, wenn du die Rücksendung verweigerst?
Rein rechtlich gesehen darfst du das Paket zurückhalten – aber das kann dazu führen, dass du lange auf deine Ersatzlieferung warten musst. Ein Gericht würde im Streitfall eher zugunsten des Händlers entscheiden, wenn dieser nachweislich zur Rücknahme bereit ist. Wenn du die Ware dringend brauchst, etwa für eine Gartenparty, ist es klüger, sie einfach zurückzuschicken – natürlich auf Händlerkosten.
Auto stehen geblieben? So handeln Sie sicher! 👆Lösung bei Rücksendestreit mit dem Anbieter
Wenn du dich auf Diskussionen mit dem Kundenservice nicht einlassen willst, gibt es auch rechtliche Wege, dein Ziel zu erreichen. Wichtig ist aber, realistisch zu bleiben.
Rücksendung anbieten statt verweigern
Du kannst anbieten, das falsche Produkt zur Abholung bereitzuhalten. Das ergibt sich aus § 439 Abs. 5 BGB – hier steht, dass du die mangelhafte Ware nicht zwingend aktiv verschicken musst, solange du sie dem Händler zur Verfügung stellst. In der Praxis bedeutet das: Schreib dem Anbieter eine E-Mail mit dem Hinweis, dass die Sonnenliege zur Abholung bereitsteht, und du im Gegenzug die richtige Ware erwartest. Das wirkt lösungsorientiert und erhöht die Chance auf Kulanz.
Zahlungsart und Käuferschutz nutzen
Hast du per PayPal oder Kreditkarte gezahlt? Dann kannst du zusätzlich auf Käuferschutz setzen. Besonders bei PayPal kannst du den Konflikt melden und bekommst oft dein Geld zurück, wenn die Ware nicht wie bestellt geliefert wurde. Auch hier gilt aber: Du musst kooperativ wirken – also wenigstens die Rückgabe der Falschlieferung ermöglichen.
Wann lohnt sich rechtlicher Beistand?
Ohne Rechtsschutzversicherung willst du natürlich keine Klage riskieren. Trotzdem: Bei besonders starren Anbietern lohnt sich eine kostenlose Erstberatung bei einer Verbraucherzentrale oder Online-Rechtsberatung. Manchmal reicht schon ein anwaltlich formulierter Hinweis, um Bewegung in die Sache zu bringen.
I ZB 59/24 Unzureichendes Attest im Vollstreckungsvollzug 👆Fazit
Ja, der Händler darf die Ersatzlieferung an die Rücksendung koppeln – aber er muss dir dabei alle Kosten abnehmen. Wenn du kooperativ bleibst, bist du rechtlich auf der sicheren Seite. Wichtig ist, dass du deine Ansprüche klar formulierst, sachlich bleibst und Beweise sicherst. Und wenn gar nichts hilft? Dann hilft manchmal schon der Hinweis auf dein Widerrufsrecht oder eine Bewertung auf einem öffentlichen Portal. Manchmal wirkt das mehr als jede Paragrafenzahl.
Was tun bei Autopanne? Das sollten Sie wissen. 👆FAQ
Muss ich die falsche Ware zuerst zurückschicken?
In der Regel ja. Der Händler darf laut § 439 BGB die Ersatzlieferung von der Rückgabe abhängig machen – solange er dir keine Kosten aufbürdet.
Kann ich verlangen, dass der Händler zuerst liefert?
Das ist eher schwierig. Du kannst es versuchen, aber juristisch steht der Händler im Recht, wenn er die Rücksendung zuerst verlangt – es sei denn, es liegt ein besonderer Härtefall vor.
Was tun, wenn der Händler nicht reagiert?
Dann solltest du ihn schriftlich mahnen und eine Frist setzen. Danach kannst du, je nach Zahlungsart, einen Käuferschutz beantragen oder dich an eine Schlichtungsstelle wenden.
Wer trägt die Rücksendekosten?
Immer der Händler – bei einer Falschlieferung musst du nichts zahlen. Fordere daher ein Rücksendeetikett oder die Kostenerstattung ein.
Gilt das auch bei Privatverkäufern?
Nein. Wenn du von einer Privatperson gekauft hast (z. B. über Kleinanzeigen), gelten andere Regeln. Hier hast du oft kein Rückgaberecht und bist auf Kulanz angewiesen.
I ZR 133/23 Pauschalvertrag für Tanzschulen 👆