In einer Welt, in der kreative Beiträge oft unzureichend gewürdigt werden, stehen viele Urheber vor der Herausforderung, ihren gerechten Anteil an der Nutzung ihrer Werke zu erhalten. Möchten Sie wissen, wie Gerichte solche Fälle bewerten? Entdecken Sie anhand eines wegweisenden Urteils, welche Lösungen es gibt.
ZR 82 24 Situation
Sachverhalt
Der Fall dreht sich um den Kläger, einen Berufsfotografen, der für die Beklagte, ein Unternehmen, das Fitnessgeräte und Nahrungsergänzungsmittel vertreibt, Fotos anfertigte. Das Shooting fand am 29. Juli 2011 statt und wurde am 5. November 2011 in Rechnung gestellt. Der Kläger behauptet, dass ursprünglich nur eine Verwendung in einem Trainingsplan vorgesehen war. Die Beklagte nutzte jedoch einen Bildausschnitt als Portraitfoto ihrer Geschäftsführerin auf Produktverpackungen.
Die Beklagte setzte das Portraitfoto auf Verpackungen ihrer Nahrungsergänzungsmittel ein, die sowohl auf ihrer eigenen Webseite als auch über einen Onlinehändler und einen Teleshopping-Kanal vertrieben wurden. Der Kläger gibt an, dass er nur 180 € für das Shooting berechnete, da er nicht mit einer derart breiten Verwendung rechnete. Er sieht dies als unzureichende Vergütung für die werbliche Nutzung an.
Urteilsergebnis
Der Bundesgerichtshof (höchstes deutsches Gericht für Zivil- und Strafsachen) hob das Urteil des Oberlandesgerichts München auf, soweit es zum Nachteil der Beklagten entschieden hatte. Der Fall wurde zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück an das Berufungsgericht verwiesen. Der Gerichtshof betonte, dass die werbliche Bedeutung des Fotos für den Produktabsatz bei der Prüfung des Anspruchs eine wesentliche Rolle spielt.
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UrhG 32a
Der § 32a des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) regelt den Anspruch des Urhebers auf eine angemessene Vergütung. Diese Norm stellt sicher, dass der Urheber (die Person, die ein Werk geschaffen hat) für die Nutzung seines Werkes fair entlohnt wird. Der Anspruch kann insbesondere dann geltend gemacht werden, wenn sich die Umstände nach Vertragsschluss so ändern, dass dem Urheber ein unverhältnismäßig geringer Erlösanteil zukommt. Dieser Anspruch ist ein Ausdruck des sogenannten Fairnessprinzips im Urheberrecht, das sicherstellt, dass der Urheber an den wirtschaftlichen Erfolgen seines Werkes beteiligt wird.
Grundsatz der angemessenen Vergütung
Der Urheber hat ein Anrecht darauf, dass seine Vergütung in einem angemessenen Verhältnis zum Erfolg seines Werkes steht. Dies gilt besonders, wenn das Werk erheblich zur Wertschöpfung beigetragen hat. Der Gesetzgeber hat damit den Schutz des Urhebers gestärkt, um ein Ungleichgewicht in der Vertragsgestaltung zu vermeiden.
Änderung der Umstände
Ein zentraler Aspekt von § 32a UrhG ist die Möglichkeit, bei einer wesentlichen Änderung der Umstände nachträglich eine Anpassung der Vergütung zu verlangen. Dies könnte beispielsweise der Fall sein, wenn ein Werk unerwartet erfolgreich wird und der Urheber ursprünglich nur eine geringe Vergütung erhalten hat.
UrhG 32d
Der § 32d UrhG behandelt den Auskunftsanspruch des Urhebers gegenüber dem Verwerter (die Person oder das Unternehmen, das das Werk nutzt). Diese Norm ist entscheidend, um dem Urheber zu ermöglichen, seine Rechte auf angemessene Vergütung durchzusetzen. Der Auskunftsanspruch gibt dem Urheber das Recht, Informationen über die Nutzung und den damit erzielten Ertrag seines Werkes zu erhalten. Der Anspruch kann allerdings ausgeschlossen sein, wenn der Beitrag des Urhebers lediglich nachrangig ist, was im vorliegenden Urteil thematisiert wird. Die Beurteilung, ob ein Beitrag nachrangig ist, hängt stark von den Umständen des Einzelfalles ab.
Informationspflicht des Verwerters
Der Verwerter muss dem Urheber auf dessen Verlangen hin Auskunft über Umfang und Art der Nutzung seines Werkes geben. Diese Informationspflicht ist notwendig, damit der Urheber seine Vergütungsansprüche überprüfen und ggf. anpassen kann.
Ausschlussgründe
Ein Auskunftsanspruch kann ausgeschlossen sein, wenn der Beitrag des Urhebers zu einem Werk, Produkt oder einer Dienstleistung nur von untergeordneter Bedeutung ist. Dies wird individuell geprüft, wobei sowohl die urheberrechtliche als auch die wirtschaftliche Bedeutung des Beitrags berücksichtigt werden.
BGB 242
Der § 242 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist die sogenannte Generalklausel über Treu und Glauben. Diese Norm verlangt, dass die Ausübung von Rechten und Pflichten im Rechtsverkehr nach Treu und Glauben erfolgen muss. Im Kontext des Urheberrechts kann dies bedeuten, dass sowohl der Urheber als auch der Verwerter ihre Rechte und Pflichten so ausüben müssen, dass sie den berechtigten Erwartungen des jeweils anderen gerecht werden. Diese Norm dient als Maßstab für die Auslegung von Verträgen und das Verhalten der Vertragspartner zueinander.
Grundsatz von Treu und Glauben
Der Grundsatz von Treu und Glauben verpflichtet die Vertragsparteien zu einem fairen und loyalen Verhalten. Diese Verpflichtung erstreckt sich über die gesamte Vertragsdauer und beeinflusst auch die Auslegung strittiger Vertragsklauseln.
Rechtsmissbrauchsverbot
Ein wesentlicher Bestandteil des § 242 BGB ist das Rechtsmissbrauchsverbot. Dieses verbietet es, Rechte in einer Weise auszuüben, die nur darauf abzielt, dem anderen Teil zu schaden oder ihm unzumutbare Nachteile zuzufügen.
BGB 259
Der § 259 BGB betrifft die Rechenschaftspflicht bei Auskunftsansprüchen. Diese Norm verpflichtet einen Schuldner, der zur Auskunft verpflichtet ist, alle erforderlichen Belege und Nachweise vorzulegen, die der Gläubiger benötigt, um die Richtigkeit der Auskunft zu überprüfen. Im Zusammenhang mit dem Urheberrecht bedeutet dies, dass der Verwerter dem Urheber nicht nur die geforderten Informationen geben muss, sondern auch die dazugehörigen Belege, wie z.B. Verkaufszahlen oder Marketingberichte, bereitstellen muss.
Umfang der Rechenschaftspflicht
Die Rechenschaftspflicht umfasst die umfassende und wahrheitsgemäße Offenlegung aller relevanten Informationen, die der Gläubiger benötigt, um seine Ansprüche geltend zu machen. Diese Pflicht ist entscheidend, um Transparenz und Fairness in Vertragsverhältnissen sicherzustellen.
Nachweisführung
Der zur Auskunft Verpflichtete muss nicht nur die verlangten Informationen bereitstellen, sondern diese auch durch geeignete Nachweise belegen. Dies ist besonders wichtig für die Glaubwürdigkeit der Auskunft und die Möglichkeit des Gläubigers, seine Rechte durchzusetzen.
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Anwendung der Rechtsnorm
Grundsatzinterpretation
Die rechtliche Prüfung im vorliegenden Fall basiert auf den spezifischen Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes (UrhG), insbesondere § 32a Abs. 1 und § 32d Abs. 1 sowie Abs. 2 Nr. 1 UrhG. Die zentrale Frage war, ob der Kläger (eine Person, die sich wegen einer empfundenen Ungerechtigkeit an das Gericht wendet) einen Anspruch auf zusätzliche Vergütung hat, weil seine Leistung im Rahmen der werblichen Nutzung des Werkes nicht nur einen nachrangigen Beitrag darstellt. Der Grundsatz dieser Bestimmungen ist es, den Urheber (Schöpfer eines Werkes) angemessen an den wirtschaftlichen Erträgen seines Werkes zu beteiligen, insbesondere wenn sich die Umstände der Nutzung erheblich ändern. Die Bedeutung des Werkes für die wirtschaftliche Gesamtnutzung spielt hierbei eine entscheidende Rolle. Das Gericht hat kritisch geprüft, inwieweit das Portraitfoto des Klägers eine wesentliche Rolle im Marketing und Vertrieb der Produkte der Beklagten (eine Person, die vom Kläger verklagt wird) gespielt hat.
Ausnahmeinterpretation
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht, wenn der Beitrag des Urhebers lediglich als nachrangig angesehen werden kann. In solchen Fällen ist ein Auskunftsanspruch gemäß § 32d Abs. 1 UrhG ausgeschlossen. Die entscheidende Frage war, ob das Portraitfoto des Klägers, das auf den Verpackungen der Beklagten verwendet wurde, eine ausreichend wesentliche Rolle spielte, um nicht als nachrangig betrachtet zu werden. Das Gericht musste die wirtschaftliche Bedeutung des Fotos für den Absatz der Produkte bewerten. Dabei wurde berücksichtigt, dass das Foto der Geschäftsführerin nicht nur auf den Verpackungen, sondern auch in verschiedenen Werbemedien verwendet wurde, was auf eine zentrale Funktion im Marketing hindeutet. Die wirtschaftliche Bedeutung des Fotos im Kontext der gesamten Wertschöpfungskette war entscheidend für die Bewertung des Beitrages des Klägers.
Urteilsbegründung
Das Gericht kam zu dem Schluss, dass das Portraitfoto des Klägers eine wesentliche Rolle im Marketing der Produkte der Beklagten spielte. Es wurde festgestellt, dass die Verwendung des Fotos auf den Verpackungen sowie in weiteren Werbemedien einen signifikanten Beitrag zum Produktabsatz leistete. Diese Einschätzung basierte auf dem Prinzip, dass der Urheber an jeder wirtschaftlichen Nutzung seines Werkes angemessen beteiligt werden sollte, wie es § 32d Abs. 2 Nr. 1 UrhG vorsieht. Das Gericht stellte fest, dass die Nutzung des Portraitfotos über den ursprünglich vereinbarten Rahmen hinausging und daher eine zusätzliche Vergütung für den Kläger erforderlich war.
Das Urteil betonte die Bedeutung der wirtschaftlichen Betrachtung der Nutzung des Werkes. Der Kläger konnte glaubhaft darlegen, dass die ursprüngliche Entlohnung von 180 € nicht die tatsächliche wirtschaftliche Bedeutung des Fotos widerspiegelte. Damit war der Anspruch des Klägers auf eine angemessene Beteiligung an den Erträgen gerechtfertigt. Die Begründung des Gerichts beruhte auf einer ausführlichen Analyse der wirtschaftlichen Auswirkungen der Fotoverwendung und der Tatsache, dass die Beklagte das Foto in einer Art und Weise nutzte, die über die ursprüngliche Vereinbarung hinausging. Der wirtschaftliche Nutzen und die Reichweite, die das Foto erzielte, wurden als entscheidende Faktoren in der Bewertung des Beitrags des Klägers herangezogen.
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Was tun bei kaputtem Spielzeugauto? Das sollten Sie wissen. 👆FAQ
Was ist UrhG
Das UrhG ist das Urheberrechtsgesetz. Es regelt die Rechte von Urhebern an ihren Werken in Deutschland.
Was ist BGH
Der BGH ist der Bundesgerichtshof, das höchste Gericht in Deutschland für Zivil- und Strafrecht.
Was ist ZR
ZR steht für Zivilsachen, ein Aktenzeichen des BGH für zivilrechtliche Verfahren.
Wer ist Kläger
Der Kläger ist die Person, die eine Klage einreicht, in diesem Fall der Berufsfotograf.
Wer ist Beklagte
Die Beklagte ist die Partei, gegen die die Klage gerichtet ist, hier das Unternehmen, das Fitnessprodukte vertreibt.
Was ist Relevanz
Relevanz bezieht sich auf die Bedeutung oder Wichtigkeit eines rechtlichen Arguments oder Beweises im Verfahren.
Wie entsteht Urteil
Ein Urteil entsteht durch die gerichtliche Entscheidung nach der Prüfung der Sach- und Rechtslage.
Wie ist Rechtsweg
Der Rechtsweg beschreibt den Ablauf eines Gerichtsverfahrens von der Klageeinreichung bis zur Entscheidung.
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