I ZR 168/24 Streit um UVP bei Matratzenwerbung

Viele Menschen kennen das Problem irreführender Preisangaben bei Online-Käufen. Möchten Sie erfahren, wie Gerichte in solchen Fällen entscheiden? Werfen wir einen Blick auf ein repräsentatives Urteil des Bundesgerichtshofs, das Klarheit bringt und Verbrauchern wie Unternehmen Orientierung bietet.

IZR16824 Situation

Sachverhalt

Die Klägerin betreibt einen Online-Shop, über den sie Matratzen unter der Marke “B.” verkauft. Die Beklagte ist Herstellerin von Matratzen und vertreibt ihre Produkte sowohl online als auch über ein umfangreiches Filialnetz. Am 10. März 2022 bewarb die Beklagte bestimmte Matratzenmodelle mit einem durchgestrichenen Hinweis auf eine unverbindliche Preisempfehlung (UVP), was die Klägerin als irreführend ansah. Sie behauptete, die UVP sei nicht ernsthaft kalkuliert gewesen, was zu einer Abmahnung und schließlich zur Klage führte.

Urteilsergebnis

Der Bundesgerichtshof hob das Urteil des Oberlandesgerichts Köln teilweise auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Der Unterlassungsanspruch der Klägerin hinsichtlich der Werbung mit der UVP wurde geprüft, jedoch trug die Klägerin die Gerichtskosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Verfahren wurde auf insgesamt 90.000 € festgesetzt.

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Relevante Rechtsnormen

UWG Paragraf 5

Der UWG Paragraf 5 ist eine zentrale Norm im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und befasst sich mit der Irreführung durch Werbung. Diese Vorschrift soll sicherstellen, dass Werbung im geschäftlichen Verkehr nicht zu Täuschungen oder Missverständnissen führt, die den Wettbewerb verzerren könnten.

Irreführungstatbestand

Der Irreführungstatbestand nach § 5 Abs. 1 UWG erfordert, dass eine geschäftliche Handlung geeignet ist, bei einem erheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise irrige Vorstellungen hervorzurufen. Diese irrigen Vorstellungen müssen sich auf wesentliche Merkmale der beworbenen Ware oder Dienstleistung beziehen. Wesentlich sind dabei insbesondere der Preis, die Art, die Beschaffenheit und das Herstellungsverfahren. Der Begriff der irreführenden Handlung umfasst auch unklare oder missverständliche Informationen, die beim Verbraucher falsche Erwartungen wecken können.

Unverbindliche Preisempfehlung (UVP)

Eine unverbindliche Preisempfehlung (UVP) ist eine Preisangabe des Herstellers, die an den Handel gerichtet ist. Sie soll als Orientierungspreis für den Endverbraucher dienen. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 UWG darf die UVP nicht irreführend sein, das heißt, sie muss auf einer ernsthaften Kalkulation basieren, die den tatsächlichen Marktbedingungen entspricht. Eine UVP gilt als irreführend, wenn sie weit über den Preisen liegt, die üblicherweise auf dem Markt gefordert werden, und somit einen falschen Eindruck von der Preisgünstigkeit des Angebots erweckt.

UWG Paragraf 5a

Der UWG Paragraf 5a ergänzt die Regelungen zur Irreführung durch die Einführung der Informationspflichten. Diese Vorschrift verpflichtet Unternehmen, den Verbraucher über alle wesentlichen Umstände zu informieren, die dieser für eine fundierte geschäftliche Entscheidung benötigt. Wesentlich sind insbesondere Informationen über die Hauptmerkmale der Ware oder Dienstleistung, die Identität des Unternehmers und den Gesamtpreis.

Wesentliche Informationen

Unter wesentliche Informationen fallen alle Angaben, die der Verbraucher benötigt, um eine informierte Entscheidung zu treffen. Dies umfasst auch Informationen über etwaige versteckte Kosten oder zusätzliche Gebühren. Verstößt ein Unternehmen gegen diese Informationspflicht, kann dies als unlautere Geschäftspraxis gewertet werden und zu rechtlichen Konsequenzen führen.

Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidung

Die Informationspflichten nach § 5a UWG sind darauf ausgerichtet, die Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidung des Verbrauchers zu verhindern. Das bedeutet, dass alle relevanten Informationen klar und verständlich präsentiert werden müssen, um den Verbraucher nicht zu einer Entscheidung zu verleiten, die er bei Kenntnis aller Umstände möglicherweise nicht getroffen hätte.

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IZR16824 Entscheidungsgrundlage

Anwendung der Norm

Grundsatzinterpretation

In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) wird der Grundsatz verfolgt, dass eine unverbindliche Preisempfehlung (UVP) des Herstellers nur dann als irreführend angesehen wird, wenn sie nicht auf einer ernsthaften Kalkulation als angemessener Verbraucherpreis beruht. Dieser Grundsatz zielt darauf ab, den Verbraucher vor Täuschung zu schützen und sicherzustellen, dass die angegebenen Preise in der Werbung tatsächlich dem Marktwert des Produkts entsprechen. Die UVP dient als Orientierungspunk für den Endverbraucher, damit dieser eine fundierte Kaufentscheidung treffen kann. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) ist eine Werbung dann irreführend, wenn wesentliche Informationen fehlen oder die Angaben zur Preisgestaltung nicht der Realität entsprechen.

Ausnahmeinterpretation

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz könnte angenommen werden, wenn die Wettbewerbsbedingungen auf dem Markt so beschaffen sind, dass selbst eine ernsthafte Preisempfehlung des Herstellers nicht als angemessen angesehen werden kann. Dies könnte der Fall sein, wenn beispielsweise aufgrund von Monopolstellungen oder besonderen Marktverzerrungen die Preise von den üblichen Marktbedingungen abweichen. In solchen Fällen könnte eine UVP trotz ernsthafter Kalkulation als irreführend gelten, wenn sie weit über den tatsächlich realisierbaren Marktpreisen liegt. Das Berufungsgericht hat in diesem Fall festgestellt, dass die UVP der Beklagten nicht auf einer ausreichenden Kalkulation beruhte, was die Annahme einer Irreführung rechtfertigen könnte, sofern die Klägerin dies schlüssig darlegen kann.

Urteilsbegründung

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung klargestellt, dass die Werbung der Beklagten mit der UVP irreführend sein kann, wenn diese Preisempfehlung nicht auf einer ernsthaften Kalkulation basiert. Das Gericht führte aus, dass die Klägerin in der Beweislast steht, um darzulegen, dass die UVP zum Zeitpunkt der Werbung nicht den tatsächlichen Marktbedingungen entsprach. Diese Beweislastverteilung entspricht der allgemeinen Regel, dass derjenige, der eine Irreführung behauptet, diese auch nachweisen muss. Die Entscheidung des BGH, das Urteil des Oberlandesgerichts teilweise aufzuheben und zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen, basiert auf der Einschätzung, dass die Vorinstanz möglicherweise die Anforderungen an die Beweisführung zu hoch angesetzt hat. Das Berufungsgericht wird nun prüfen müssen, ob die Klägerin ausreichende Beweise für ihre Behauptung vorlegen kann, dass die UVP nicht auf einer ernsthaften Kalkulation als angemessener Verbraucherpreis beruhte.

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Ähnliche Urteile

BGH, Urteil vom 19. Oktober 2017, Az. I ZR 187/16

Sachverhalt

Der Fall betraf einen Matratzenhersteller, der seine Produkte mit durchgestrichenen Preisen bewarb, um auf eine angebliche Preisreduktion hinzuweisen. Die Klägerin, ein Wettbewerber, sah darin eine irreführende Werbung und klagte auf Unterlassung. Die Beklagte argumentierte, dass die durchgestrichenen Preise tatsächliche unverbindliche Preisempfehlungen (UVP) des Herstellers seien. Der Streitpunkt war, ob diese UVPs tatsächlich ernsthaft kalkuliert waren oder lediglich als Marketingstrategie benutzt wurden.

Urteil

Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Werbung mit durchgestrichenen Preisen irreführend sei, wenn diese nicht auf ernsthaften und aktuellen UVPs basierten. Die Beklagte wurde verurteilt, solche Praktiken zu unterlassen, es sei denn, sie könne die Ernsthaftigkeit der UVPs nachweisen. Diese Entscheidung basierte auf § 5 Abs. 2 Nr. 2 UWG, der irreführende geschäftliche Handlungen verbietet.

Unterschiede

Im Gegensatz zum Hauptfall ging es hier nicht um die Verwendung von UVPs in mehreren Vertriebskanälen (Online und stationär), sondern allein um die generelle Irreführung durch durchgestrichene Preise. Die Beklagte konnte im vorliegenden Fall keine ausreichenden Beweise für die Ernsthaftigkeit der UVPs liefern, was im Hauptfall ein zentraler Aspekt der Beweislast der Klägerin war. Zudem war der zeitliche Rahmen der angegriffenen Werbung in diesem Fall enger gefasst, was die Beweisführung erleichterte.

OLG München, Urteil vom 16. Januar 2014, Az. 6 U 1888/13

Sachverhalt

Hierbei handelte es sich um einen Fall, bei dem ein Elektronikhändler seine Produkte mit einem Rabatt von der UVP bewarb, obwohl diese UVP vom Hersteller bereits veraltet war. Der klagende Mitbewerber sah darin eine irreführende geschäftliche Handlung, da die Kunden über den tatsächlichen Wert des Rabatts getäuscht würden. Der Beklagte verteidigte sich mit dem Argument, dass die UVP zum Zeitpunkt der Erstellung der Werbung noch gültig war.

Urteil

Das Oberlandesgericht München entschied zugunsten des Klägers und verurteilte den Beklagten zur Unterlassung. Es wurde festgestellt, dass die Verwendung veralteter UVPs als Vergleichsmaßstab eine Irreführung der Verbraucher darstellt. Entscheidend war dabei, dass die Werbung nicht mehr aktuell war und somit eine falsche Vorstellung über die Preiswürdigkeit des Angebots vermittelte.

Unterschiede

Im Hauptfall lag der Fokus auf der Ernsthaftigkeit der Preisempfehlung in verschiedenen Vertriebskanälen, während im Urteil des OLG München die Aktualität der UVP im Vordergrund stand. Zudem war im Hauptfall die Beweislastverteilung zwischen den Parteien strittig, während im Münchner Fall die veraltete Preisinformation an sich ausreichte, um die Irreführung zu begründen. Die zeitliche Diskrepanz zwischen Erstellung und Gültigkeit der UVP spielte im vorliegenden Fall eine größere Rolle.

BGH, Urteil vom 29. September 2016, Az. I ZR 2/14

Sachverhalt

In diesem Fall ging es um einen Möbelhändler, der seine Produkte unter Bezugnahme auf UVPs bewarb, die nicht mehr von aktuellen Marktgegebenheiten gedeckt waren. Der Kläger, ein Wettbewerber, argumentierte, dass die angegebenen UVPs weder von anderen Händlern akzeptiert noch realistisch kalkuliert waren. Die Beklagte hielt dagegen, dass die UVPs auf Anfragen von einigen stationären Händlern hin angepasst worden seien.

Urteil

Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Werbung mit UVPs irreführend sei, wenn sie nicht den aktuellen Marktgegebenheiten entspricht. Entscheidend war die Frage, ob die UVPs von einer nennenswerten Anzahl von Händlern als Verkaufspreis genutzt wurden. Da dies nicht der Fall war, wurde die Beklagte zur Unterlassung verurteilt.

Unterschiede

Während der Hauptfall die Frage der ernsthaften Kalkulation der UVP beleuchtete, lag der Schwerpunkt dieses Urteils auf der allgemeinen Marktakzeptanz der UVP. Der Hauptfall untersuchte darüber hinaus auch die Frage der unterschiedlichen Marktbedingungen in Online- und stationären Kanälen, was im BGH-Fall I ZR 2/14 nicht thematisiert wurde. Die Beweisführung konzentrierte sich hier stärker auf das Marktverhalten der Händler.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 24. Juli 2013, Az. I-20 U 102/12

Sachverhalt

Dieser Fall befasste sich mit einem Bekleidungsunternehmen, das mit durchgestrichenen UVPs warb, die nach Auffassung der Klägerin, einer Verbraucherzentrale, nicht marktüblich waren. Die Werbung suggerierte hohe Preisnachlässe, obwohl die UVPs von keinem Händler tatsächlich gefordert wurden. Der Beklagte verteidigte sich mit der Behauptung, die UVPs seien auf Basis einer Marktanalyse erstellt worden.

Urteil

Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied, dass die Verwendung von durchgestrichenen UVPs dann irreführend ist, wenn sie keine realistische Grundlage im Markt haben. Der Beklagte wurde aufgefordert, solche Werbemaßnahmen zu unterlassen, solange er nicht nachweisen kann, dass die UVPs von einer wesentlichen Anzahl von Händlern akzeptiert werden.

Unterschiede

Der Hauptfall und dieser Fall unterscheiden sich vor allem in der Natur der Kläger: Im Hauptfall war es ein Mitbewerber, hier hingegen eine Verbraucherzentrale. Zudem lag im Düsseldorfer Fall der Fokus stärker auf der Akzeptanz der UVPs durch andere Händler, während der Hauptfall die Ernsthaftigkeit der Kalkulation und die Wettbewerbsbedingungen in verschiedenen Vertriebsformen untersuchte. Auch die Beweislastverteilung war hier weniger umstritten, da die Marktunüblichkeit der UVPs klar ersichtlich war.

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FAQ

Was ist eine UVP?

Eine UVP (unverbindliche Preisempfehlung) ist ein Preis, den Hersteller für Produkte vorschlagen, der jedoch nicht bindend ist.

Wieso Nichtzulassung?

Eine Nichtzulassung erfolgt, wenn das Gericht der Ansicht ist, dass keine grundsätzliche Bedeutung oder Rechtsfehler vorliegen.

Was ist UWG?

Das UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) schützt vor irreführender Werbung und unlauterem Wettbewerb.

Was ist Relevanz?

Relevanz bezieht sich auf die Bedeutung oder Wichtigkeit einer Information oder Tatsache in einem bestimmten Kontext.

Wie funktioniert Revision?

Eine Revision überprüft ein Urteil auf Rechtsfehler, ohne den Sachverhalt neu zu bewerten.

Was ist Berufung?

Eine Berufung ist ein Rechtsmittel, um ein Urteil von einer höheren Instanz auf Fehler zu prüfen.

Wie wird Streitwert berechnet?

Der Streitwert wird basierend auf dem wirtschaftlichen Interesse der Parteien am Verfahren ermittelt.

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